Sozialgericht Stade
Urt. v. 21.03.2012, Az.: S 19 SO 27/10

Autismustherapie; Begleitperson; Beratungspflicht; Eingliederungshilfe; Fahrtkosten; Hilfe für die Vergangenheit; Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
21.03.2012
Aktenzeichen
S 19 SO 27/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die notwendigen Fahrtkosten einer Begleitperson zur Wahrnehmung von Terminen einer Autismustherapie gehören ebenso wie diese Maßnahme zu den Leistungen der Eingliederungshilfe.

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 verurteilt, der Klägerin ihre Fahrtkosten in Höhe von 291,60 EUR zur Wahrnehmung der Autismus-Therapie im Autismus-Therapiezentrum H. für die Monate Januar bis September 2009 zu erstatten.

Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Fahrtkosten, die der Klägerin anlässlich einer Autismustherapie entstanden sind, aus Mitteln der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die am 8. August 2000 geborene Klägerin leidet unter einem Prader-Willi-Syndrom sowie unter frühkindlichem Autismus. Seit November 2007 erhält sie eine therapeutische Förderung im Autismustherapiezentrum in H.; die hierbei anfallenden Kosten werden vom Beklagten aus Mittel der Eingliederungshilfe getragen (Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2007).

Am 13. Oktober 2009 beantragte ihr Vater bei einer Vorsprache im Sozialamt des Beklagten die Übernahme von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Therapie im Autismustherapiezentrum entstanden sind. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 bezifferte er diese Kosten für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 auf 291,60 EUR.

Der Beklagte lehnte die Übernahme von Fahrtkosten für den Zeitraum Januar bis September 2009 mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 ab mit der Begründung, Sozialhilfe sei für Zeiträume vor dem Bekanntwerden der Leistungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht zu leisten; Fahrtkosten würden daher erst ab 13. Oktober 2009 übernommen. Den hiergegen, mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. Januar 2010 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2010 zurück.

Am 9. März 2010 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Stade Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, da der Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit“ nicht ohne Einschränkung gelte. Trotz Kenntnis von der Behinderung und der Therapie in H. habe der Beklagte sie nicht auf die Möglichkeit der Übernahme von Fahrtkosten hingewiesen. Finanziell sie sie wie bei pflicht- und rechtmäßigem Handeln des Trägers der Sozialhilfe zu stellen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2010 aufzuheben,

2. den Beklagten zur Übernahme ihrer Fahrtkosten zum Autismus-Therapiezentrum H. für die Monate Januar bis September 2009 in Höhe von 291,60 EUR zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung kann die Klägerin einen Ersatz von weiteren Fahrtkosten nicht verlangen, da er am 13. Oktober 2009 erstmals Kenntnis von den Leistungsvoraussetzungen erlangt habe. Zuvor sei die Erstattung von Fahrtkosten nie geltend gemacht worden. Er sei auch nicht verpflichtet, bei der Bewilligung einer Leistung wie vorliegend bei der Kostenübernahme für die Autismustherapie diverse andere Leistungen „anzubieten“, deren Bedarf noch nicht einmal behauptet werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten (Leistungsakte, Widerspruchsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese kann auch für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 die Erstattung ihrer notwendigen Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Autismustherapie in H. aus Mitteln der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54, SGB XII in der geltend gemachten Höhe verlangen.

1. Die Klägerin gehört zu den Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs 1 S 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind bzw von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind und daher Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII haben, wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu diesen Leistungen gehören gemäß § 22 Nr 1 der nach § 60 SGB XII ergangenen Verordnung (Eingliederungshilfe-Verordnung) auch die notwendigen Fahrtkosten und sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen einer Begleitperson, soweit die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung des behinderten Menschen erfordern. Diese Voraussetzungen sind -was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und sich auch aus der Bewilligung ab Oktober 2009 ergibt- vorliegend erfüllt, da die Klägerin ersichtlich nicht in der Lage war, die Termine der Autimustherapie in H. alleine wahrzunehmen.

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass er im Oktober 2009 erstmals geltend gemacht worden ist. Zwar ist Sozialhilfe nach § 18 Abs 1 SGB XII erst ab dem Bekanntwerden des sozialhilferechtlichen Bedarfs zu leisten. Der Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit“ hat im Sozialhilferecht allerdings keine absolute Geltung (s. dazu: Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 16. September 2009, Az: B 8 SO 16/08 R - juris). Insbesondere tritt in Fällen, in denen der Träger der Sozialhilfe keine Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen hat, weil er den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat, oder in denen der Leistungsberechtigte seinen Bedarf nur deshalb nicht geltend macht, weil der Träger der Sozialhilfe eine erforderliche Beratung versäumt hat, er mit den Prinzipien der Rechtmäßigkeit der Verwaltung in Widerstreit. Hat der Träger der Sozialhilfe eine Leistung abgelehnt, weil er zu Unrecht keine Kenntnis von den Voraussetzungen für ihre Gewährung hatte, kann der Hilfesuchende im Rahmen eines Sekundäranspruchs Kostenerstattung für die von ihm selbst beschaffte Sozialhilfe beanspruchen. Dabei ist er finanziell so zu stellen, als wäre der Bedarf erkannt bzw als wäre der Bedarf bei ordnungsgemäßer Beratung rechtzeitig geltend gemacht worden (vgl dazu: LPK-Armbrost, 9. Aufl 2012, § 18 Rz 10; Grube/Wahrendorff, SGB XII 3. Aufl 2010, § 18 Rz 33ff; Coseriu in Juris PK-SGB XII, § 18 Rz 51 mwN).

Zwar trifft den Träger der Sozialhilfe -worauf der Beklagte zu Recht hinweist- im Zusammenhang mit der Leistungsbewilligung keine Verpflichtung, nicht geltend gemachte Leistungen über den von ihm erkannten Bedarf hinaus anzubieten. Vorliegend hätte es sich aber aufgedrängt, den Bedarf der Klägerin auf Übernahme von Fahrtkosten einer Begleitperson durch weitere Sachverhaltsaufklärung zu erkennen. Denn ersichtlich war die behinderte, zu diesem Zeitpunkt erst neun Jahre alte Klägerin nicht dazu in der Lage, die Therapietermine selbständig ohne Begleitung wahrzunehmen. Es hätte daher -auch um die Effektivität der Hilfe sicher zu stellen- nahe gelegen, die bei ihr vorhandenen Möglichkeiten oder die Bereitschaft der Eltern, bei fehlenden Mitteln der Klägerin für die Fahrtkosten aufzukommen, genauer abzuklären. Zudem obliegt auch dem Träger der Sozialhilfe eine Beratungspflicht nach §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle sozialrechtlichen Fragen, die für den einzelnen zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten von Bedeutung sind oder künftig Bedeutung erlangen können (BT-Drs 7/868, 25) Dementsprechend ist im Rahmen eines Leistungsbegehrens auf klar zutage liegende Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Leistungsberechtigte mutmaßlich nutzen würde (vgl dazu: BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980, Az: 12 RK 68/79 ; BSG, Urteil vom 9. Dezember 1997, Az: 8 RKn 1/97 - NZS 1998, 434, 435 f); Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn wie vorliegend Rechte vom Leistungsberechtigten nur deshalb nicht geltend gemacht werden, weil er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht kennt. Zu den Aufgaben eines Sozialhilfeträgers gehört es nicht nur, Anträge von Leistungsberechtigten entgegen zu nehmen und hierüber entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden, sondern die Berechtigten den individuellen Bedürfnissen und dem jeweiligen Hilfefall entsprechend zu beraten. Auch wenn persönliche Vorsprachen der Klägerin bzw. ihrer Eltern im Sozialamt des Beklagten vor Oktober 2009 offenbar nicht stattgefunden hatten, hätte es sich vorliegend angeboten, in dem Bewilligungsbescheid vom 15. Februar 2007 darauf hinzuweisen, dass von der Bewilligung nur die Übernahme der Therapiekosten umfasst ist, ggf. mit deren Therapie im Zusammenhang stehende weitere Kosten wie z.B. Fahrtkosten einer Begeleitperson gesondert geltend zu machen sind. Da eine entsprechende Beratung der Klägerin bzw ihrer Eltern offenbar jedoch zu keinen Zeitpunkt stattgefunden hat, ist sie finanziell nunmehr so zu stellen, als wäre der Bedarf vom Beklagten erkannt bzw rechtzeitig geltend gemacht worden.

Dass Fahrtkosten in dem beanspruchten Umfang tatsächlich angefallen sind, steht vorliegend außer Zweifel. Die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen (für 27 Fahrten á 54 km (Hin- und Rückfahrt) á 0,20 EUR) ist nachvollziehbar und wird vom Beklagten nicht bestritten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 144 Abs 2 iVm Abs 1 SGG) sind nicht ersichtlich.