Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.2010, Az.: 4 K 11163/07

Voraussetzung für den steuerrechtlichen Begriff der Bewirtung ist in persönlicher Hinsicht eine bewirtende und eine oder mehrere bewirtete Personen; Betriebsausgaben sind als Aufwendungen aufgrund der Veranlassung durch den Betrieb des Steuerpflichtigen steuerlich abzugsfähig

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
01.09.2010
Aktenzeichen
4 K 11163/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 36874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0901.4K11163.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 17.07.2013 - AZ: X R 37/10
BFH - 17.07.2013 - AZ: X R 28/13

Fundstellen

  • EFG 2011, 1314-1315
  • EStB 2011, 414
  • KÖSDI 2011, 17493

Einkommensteuer 2001 - 2003

Gewerbesteuermessbeträge 2001 - 2003

Steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen eines selbständigen Werbekaufmanns für Teilnehmer von Verkaufsveranstaltungen, die von Planungsbüros organisiert werden.

Tatbestand

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Beköstigung von Teilnehmern bei Werbeverkaufsveranstaltungen, insbesondere dann, wenn die Zahl der anwesenden Teilnehmer unter der mit dem Gastwirt abgerechneten Mindestteilnehmerzahl liegt.

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Die Kläger sind Eheleute, die gemäß §§ 26, 26b Einkommensteuergesetz (EStG) zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als selbstständiger Werbekaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Im Rahmen seiner Tätigkeit verkaufte er bei in Veranstaltungssälen von Speiselokalen durchgeführten Verkaufsveranstaltungen überwiegend Nahrungsergänzungsmittel, orthopädische Matratzen und Strahlenschutzmatten, deren Verkaufspreise zwischen 200,00 Euro und 600,00 Euro pro Produkt betrugen. Die teilnehmenden Personen erhielten unabhängig von einem Kauf kostenlos ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht. Die Organisation der jeweiligen Veranstaltung, zu der die Teilnehmer entweder selbst zum Lokal anreisten (sog. Stadtsaalveranstaltung) oder im Rahmen einer Ausflugsfahrt mit dem Bus gebracht wurden (sog. Kaffeefahrt), führte in der Regel eine hierauf spezialisierte Firma durch, die anhand von Anschriftenlisten mehrere hundert Interessenten anschrieb und auch für die Saalsuche und ggf. den Bustransfer zuständig war. Der Kläger setzte sich vorher telefonisch mit der Organisatorin in Verbindung und erfragte, bei welchen Veranstaltungen er auftreten konnte. Er fuhr dann direkt zu der jeweiligen Veranstaltung, bot dort die Produkte an und erhielt, soweit er die Produkte nicht in eigenem Namen verkaufte, später von den Herstellern eine Provision, deren Höhe sich nach dem bei der Veranstaltung erzielten Verkaufserlös richtete. Er hatte als eigene Aufwendungen die Kosten zu tragen, die für die Verpflegung der Teilnehmer und die Saalmiete entstanden. Eine Saalmiete wurde allerdings nur in Einzelfällen gesondert in Rechnung gestellt. Die Gedecke/Essen wurden nach der Zahl der erschienenen Personen oder -sofern die Anzahl der Teilnehmer eine bestimmte Menge nicht erreichte- nach einer vorher von der Organisationsfirma mit dem Gastwirt vereinbarten Mindestteilnehmerzahl, die im Allgemeinen 25 Personen betrug, abgerechnet.

3

Die Rechnungen und Quittungen enthielten weder Angaben zu den Namen der teilnehmenden Personen, noch wurden der Anlass der Veranstaltung und oft auch keine Einzelheiten zu den gereichten Speisen genannt. Die Abrechnungen erfolgten vielmehr pauschal, beispielsweise bezeichnet als " Veranstaltung mit 25 Personen", "Gedecke a 5,50", 28 x Kaffee und Kuchen á 6,00 EUR, 25 Personen Essen 6,50 Garantie ". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Original vorliegenden Rechnungen verwiesen. Die Kosten je Teilnehmer betrugen zwischen 4 Euro und 7 Euro. Der Kläger buchte die Aufwendungen einschließlich der Saalmieten, soweit diese gesondert ausgewiesenen waren, ohne Vornahme einer Kürzung insgesamt als Veranstaltungskosten. Die Veranlagungen wurden zunächst erklärungsgemäß durchgeführt; die Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

4

Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung änderte das beklagte Finanzamt (FA) die Bescheide und folgte dabei der Auffassung der Prüferin, dass die vom Kläger als Veranstaltungskosten gebuchten Aufwendungen für die Bewirtung der Teilnehmer als Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs.5 S. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, weil der Kläger die besonderen Aufzeichnungs-pflichten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 7 EStG nicht erfüllt habe. Insbesondere habe er die Aufwendungen nicht getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet und es fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung sowie die Namen der teilnehmenden Personen.

5

Im anschließenden Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Ansicht, dass die Bewirtungen des Klägers keine kostenlosen Bewirtungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG seien, weil es sich nicht um Bewirtungsaufwendungen im klassischen Sinn handele, da die Teilnehmer der Veranstaltungen bei den Busfahrten für die Fahrt einschließlich der Bewirtung bezahlt hätten. In Werbeprospekten und Postwurfsendungen werde für Reisen mit Kaffee und Kuchen geworben, so dass die Aufwendungen hierfür wie die Kosten der Vorplanung, Saalsuche, Werbung und Bustransfer zu behandeln und damit als allgemeine Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig seien. Im Übrigen liege eine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur vor, wenn die Darreichung der Speisen und Getränke eindeutig im Vordergrund stehe. Dies sei bei seinen Veranstaltungen aber nicht der Fall, weil der Produktverkauf Anlass der Veranstaltung sei und eindeutig im Vordergrund stehe. Die Bewirtung der Teilnehmer bei den Veranstaltungen sei generell nicht mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden vergleichbar, weil der geringe Preis für die Fahrt und/oder die für die Teilnehmer kostenlose Beköstigung ein psychologisches Verkaufsmittel zur Anregung von Käufen der beworbenen Produkte sei. Damit seien diese Aufwendungen Kosten der Werbung und auch keine Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, weil ein Geschenk nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine unentgeltliche Vermögensmehrung voraussetze. Deshalb bestehe auch keine Pflicht zur getrennten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG.

6

Außerdem begehrte der Kläger für das Jahr 2002 zusätzlich die Anerkennung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt xxx Euro, die er zwar im Kassenbuch aufgezeichnet, bislang aber nicht gebucht hatte. Die Summe setzte sich zusammen aus einer Barentnahme in Höhe von xxx Euro, Kosten für Bewirtung im Monat Mai 2002, Aufwendungen für Saalmiete und kleinere Beträge für Einkäufe.

7

Das FA berücksichtigte für das Jahr 2002 von den nachträglich geltend gemachten Aufwendungen einen Betrag in Höhe von xxx Euro als Betriebsausgaben, setzte die Steuern 2002 bzw. den Gewerbesteuermessbetrag 2002 entsprechend herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück.

8

Es hielt an seiner Auffassung fest, dass die Kosten für die Bewirtung der Teilnehmer als Bewirtungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu werten seien. Diese Aufwendungen unterlägen damit den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG und den Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG. Die Darreichung von Speisen und Getränken sei regelmäßig dem Bereich der Bewirtung zuzuordnen. Ob die Bewirtung im Vordergrund stehe, sei nur relevant, wenn wegen der besonderen Umstände ein Abzug der Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ausscheide (BFH-Urteil vom 3. Februar 1993, I R 57/92, BFH/NV 1993, 530). Von einer Bewirtung sei auch auszugehen, wenn mit der Einladung eine über die Bewirtung hinausgehende unentgeltliche Vermögenszuwendung an die Gäste nicht oder in nicht nennenswertem Umfang verbunden sei, wie beispielsweise bei einer Produktpräsentation. Lediglich bloße Aufmerksamkeiten wie das Reichen von Kaffee und Gebäck bei betrieblichen Besprechungen fielen aus dem Bereich der Bewirtung heraus. Die streitigen Aufwendungen gingen über solche Höflichkeitsgesten hinaus. Nach den Feststellungen der Prüferin seien entweder Kaffee und Kuchen oder ganze Tagesgerichte gereicht worden, deren Kosten zwischen 4 EUR und 8 EUR pro Person betragen hätten. Es habe sich auch nicht um Produktverköstigungen gehandelt, da die gereichten Speisen nicht zum Verkauf angeboten worden seien. Auch wenn die Teilnehmer bei den Busfahrten einen Gesamtpreis und damit auch das Essen bezahlt hätten, ändere das nichts an der Beurteilung. Zwar werde der Gesamtpreis an den für Werbung, Saalsuche und Bustransfer zuständigen Organisatoren der Fahrt entrichtet, die Verkaufsveranstaltung selbst werde jedoch vom Kläger durchgeführt und das Essen von ihm bestellt und bezahlt. Da auf den Bewirtungsbelegen auch keine Angaben zu den Teilnehmern gemacht worden seien, folge die Versagung des Betriebsausgabenabzugs direkt aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 S. 2 und 3 EStG. Über den nachträglich vom FA anerkannten Betrag hinaus habe der Kläger keine Betriebsausgaben nachgewiesen. Insbesondere sei die Entnahme von Bargeld nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

9

Mit der Klage begehren die Kläger unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Vorverfahren weiter die Berücksichtigung der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben des Klägers. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass im Gegensatz zu anderen Gewerbetreibenden, die über ein Ladengeschäft verfügten oder die Kunden direkt aufsuchten, die Saalveranstaltungen Grundlage seiner Verkaufstätigkeit seien. Er habe keine Aufzeichnungen mit den Namen der Teilnehmer führen können, weil er bei den über das Planungsbüro abgewickelten Veranstaltungen oft nicht gewusst habe, wie viele Teilnehmer erscheinen würden und er die Anschriften der Teilnehmer, die nichts gekauft hätten, nicht habe notieren können. Er habe keine schriftlichen Verträge mit den Planungsbüros abgeschlossen, weil die Verkäufer und die Organisatoren derartiger Veranstaltungen untereinander bekannt seien. Er könne deshalb auch nicht sagen, wann und in welcher Höhe ein Mindestverzehr mit den Gaststätten vereinbart gewesen sei, da die Planungsbüros die Bedingungen ausgehandelt hätten. Der von ihm zu erbringende Anteil an den Gesamtkosten einer solchen Veranstaltung sei die Zahlung der Kosten vor Ort, d.h. der Saalmiete und der Essen/Getränke gewesen. Soweit keine Liste vorliege, sei anhand der Rechnungen aber darauf zu schließen, dass mit vielen Gaststätten eine Mindestteilnehmerzahl von 25 Gedecken vereinbart gewesen sei.

10

Die Kläger beantragen,

...

11

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Das FA hält an seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest und vertritt die Ansicht, dass auch eine teilweise Berücksichtigung der Aufwendungen nicht in Betracht komme, weil der Kläger die nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und 3 EStG erforderlichen Angaben nicht gemacht habe.

13

Während des Klageverfahrens ergingen für die Streitjahre geänderte Bescheide über Einkommensteuer und über die Gewerbsteuer, mit denen das FA dem Klagebegehren in Bezug auf den Ansatz der privaten Pkw-Nutzung voll entsprochen hat.

Entscheidungsgründe

14

I.

Die Klage ist in vollem Umfang zulässig, weil der Senat den Antrag der Kläger dahin auslegt, dass die Änderung der Gewerbesteuermessbescheide nur vom Kläger zu 1. begehrt wird.

15

II.

Die Klage ist teilweise begründet. Die geänderten Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide verletzen die Kläger in ihren Rechten, weil der Beklagte zu Unrecht die Aufwendungen des Klägers für die Beköstigung der Teilnehmer der Verkaufsveranstaltungen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt hat.

16

1.

Die Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil sie durch den Betrieb des Klägers veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

17

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind und grundsätzlich in vollem Umfang abzugsfähig sind. Eingeschränkt wird der Betriebsausgabenabzug jedoch bei den Bewirtungskosten, weil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass den Gewinn nicht mindern dürfen, soweit sie 80 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen wird. Die für Bewirtungsaufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG geltenden Einschränkungen und besonderen Nachweisverlangen stehen im Streitfall dem Abzug aber nicht entgegen, weil die streitigen Aufwendungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.

18

a)

"Bewirtung" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr (BFH-Urteil vom 18. September 2007, I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116). Die Vorschrift erfasst alle Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Beköstigung im Vordergrund steht oder auch bzw. in erster Linie der Werbung oder Repräsentation dient (BFH-Urteil vom 18. September 2007, I R 75/06, BFHE 219, 78, BStBl II 2008, 116; BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2003 I B 157/02, BFH/NV 2003, 1314 und vom 19. November 1999 I B 4/99 BFH/NV 2000, 698). Lediglich bloße Aufmerksamkeiten in der Form der Darreichung von Kaffee, Tee, anderen Erfrischungsgetränken und Ähnlichem fallen danach als Geste der Höflichkeit anlässlich betrieblicher Besprechungen nicht unter den Begriff der Bewirtung und sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig (R 4.10 (5) Satz 9 EStR 2009). Ebenfalls vom Abzugsverbot ausgenommen und deshalb in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen für branchenübliche Produkt- und Warenverkostungen, die von den Herstellern oder Vertreibern der verkosteten Produkte zu Werbezwecken angeboten werden (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2003 I B 157/02, BFH/NV 2003, 1314; R 4.10 (5) EStR 2009).

19

b)

Der Begriff der Bewirtung setzt in persönlicher Hinsicht eine bewirtende und eine oder mehrere bewirtete Personen voraus. Der Steuerpflichtige selbst muss als bewirtende Person anzusehen sein. Dies setzt eine persönliche Bewirtung oder eine Bewirtung im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen durch einen Dritten voraus (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar 29. Aufl. § 4 Rz. 540, Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff [K/S/M], EStG, 201, § 4 RdNr. H20 m.w.N.). Ist der Steuerpflichtige nicht der "unmittelbar" Bewirtende, liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008, VI R 48/07, BFHE 222, 363, BStBl II 2008, 870).

20

c)

Im Streitfall ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht der Kläger, sondern die die Veranstaltung organisierende Firma als "Bewirtender" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1Nr. 2 EStG aufgetreten. Die Veranstaltungsfirma hat die Einladungen zu den Veranstaltungen in eigenem Namen versandt und hat damit auch die Rolle des zur Bewirtung einladenden Gastgebers eingenommen. Der Kläger seinerseits hat lediglich die Kosten der von der Veranstaltungsfirma veranlassten Bewirtung übernommen, ohne selbst als Bewirtender aufgetreten zu sein. Da er nicht als Bewirtender anzusehen ist, fällt er auch nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Kläger weder die Anzahl noch die Namen der eingeladenen Personen kannte.

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Es kommt hinzu, dass bei Nichterreichen der garantierten Teilnehmerzahl auch Kosten für "Bewirtung" zu zahlen gewesen sind, ohne dass es tatsächlich zu einer Bewirtung von Personen gekommen ist. Da die Anwendung der Vorschrift die Bewirtung einer Person erfordert, werden die Aufwendungen, die für das bloße Vorhalten einer Bewirtungsmöglichkeit entstehen, ohne dass es zu einer Bewirtung kommt, nicht von der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst.

22

2.

Soweit der Kläger für das Jahr 2002 den Abzug weiterer Betriebsausgaben in Höhe von xxx Euro begehrt, ist die Klage unbegründet, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass ihm weitere Betriebsausgaben in dieser Höhe entstanden sind. Insbesondere kann der aus der Kasse entnommene Betrag nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, weil die Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen haben, dass der entnommene Betrag für betriebliche Zwecke verwendet wurde.

23

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Kläger haben die Kosten im Umfang ihres Unterliegens zu tragen. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO

24

IV.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.