Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.09.2010, Az.: 14 K 61/09
Auch beim eigenen häuslichen Büro eines Arbeitnehmers sind Fahrten zum Betriebssitz abzugsfähig; Abzugsfähigkeit von Fahrten zum Betriebssitz bei einem eigenen häuslichen Büro des Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 16.09.2010
- Aktenzeichen
- 14 K 61/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 37179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2010:0916.14K61.09.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - AZ: VI R 24/11
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
Einkommensteuer 2006
Fahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zu einer am Betriebssitz des Arbeitgebers nachhaltig aufgesuchten Arbeitsstätte sind auch dann Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn sich in der Wohnung bzw. in engem räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung ein Büro des Arbeitnehmers befindet.
Tatbestand
Der Kläger wurde für das Streitjahr (2006) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.
Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter der I-GmbH. Er war bei der I-GmbH auch als Prokurist angestellt. Zu seinen Aufgaben gehörten nach dem Arbeitsvertrag insbesondere Vertrieb und Vertriebscontrolling, Unternehmenscontrolling, Marketing sowie in Teilbereichen Projektplanung und Projektverfolgung.
Der gesellschaftsrechtliche Sitz der I-GmbH befand sich im Streitjahr in B. Bei diesem Objekt handelte es sich um ein vom Kläger auch zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus. Der Kläger unterhielt im Obergeschoss des Objekts ein Arbeitszimmer. Den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit für die I-GmbH leistete er dort.
Die I-GmbH verfügte im Streitjahr außerdem über Geschäftsräume in der X-Straße in B.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger außer den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR nur Kontoführungsgebühren von 16 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Diese Aufwendungen erkannte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erklärungsgemäß an.
Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Einspruch ein, mit dem er unter anderem weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machte. Insbesondere begehrte er den Abzug von Fahrtkosten in Höhe von 2.420 EUR.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kosten des vom Kläger im Streitjahr genutzten PKW beliefen sich auf 3.424,80 EUR. Insgesamt fuhr der Kläger mit seinem PKW im Streitjahr 1.407 km. Hiervon entfielen 413 km auf Privatfahrten. 966 km gab der Kläger als Dienstfahrten und 28 km als sonstige (beruflich veranlasste) Fahrten an. Ausgehend von einem km-Satz von 2,43 EUR/km (3.424,80 EUR / 1.407 km) machte der Kläger für die Dienstfahrten 2.351,36 EUR (966 km x 2,43 EUR/km) und für die sonstigen Fahrten 68,16 EUR (28 km x 2,43 EUR/km) als Werbungskosten geltend.
Die Dienstfahrten entfielen unter anderem auf die Fahrten zwischen dem Objekt in B und den Geschäftsräumen der I-GmbH in der X-Straße. Der Kläger suchte die Geschäftsräume der I-GmbH im Januar des Streitjahrs an einem Tag, im Februar an 6 Tagen, im März an 5 Tagen, im April an 5 Tagen, im Mai an 3 Tagen, im Juni an 4 Tagen, im Juli an 4 Tagen, im August an 6 Tagen, im September an 9 Tagen, im Oktober an 7 Tagen, im November an 5 Tagen und im Dezember an 10 Tagen auf. Als Fahrtstrecke gab der Kläger für Hin- und Rückfahrt 9 km an.
Darüber hinaus machte der Kläger Dienstreisen von 381 km geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichte Belegsammlung Fahrtkosten und die dortigen Aufzeichnungen über die Fahrten Bezug genommen.
Bei den sonstigen Fahrten, die der Kläger als Werbungskosten geltend machte, handelte es sich um zwei Fahrten von jeweils 5 km zum Autohaus B in Q am 21. und 22. Juni des Streitjahrs sowie um eine Fahrt am 28. August 2006 zum Steuerbüro der Steuerberaterin R von 18 km.
Der Kläger erhielt von der I-GmbH eine Kostenerstattung von 0,60 EUR pro nachgewiesenem Fahrtkilometer, im Streitjahr insgesamt 579,60 EUR für 966 km.
Das FA setzte die Einkommensteuer mit der Einspruchsentscheidung aus hier nicht im Streit stehenden Gründen herab. Im Streitpunkt hatte der Einspruch demgegenüber im Wesentlichen keinen Erfolg. Das FA vertrat die Ansicht, bei den Fahrten des Klägers von dem Objekt B zur X-Straße handele es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die nur mit einem Pauschsatz von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen seien, im Streitfall also mit 77 EUR (64 Fahrten x 4 km x 0,30 EUR/km). Die sonstigen Fahrten seien nur mit 69 EUR als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Kläger hat am 27. Februar 2009 Klage erhoben.
Er trägt vor, die Fahrten zwischen dem Objekt B und der X-Straße seien Dienstreisen, da sie zwischen betrieblichen Einrichtungen der I-GmbH stattgefunden hätten. Die Fahrten hätten ihren Ausgangspunkt tatsächlich in den Firmenräumen der I-GmbH in dem Objekt B genommen. Hiervon sei auszugehen, weil sich die aktuellen Bestände der Buchführung, der Verwaltung und der Personalverwaltung auf dem Laptop des Klägers befunden hätten. Sie seien in den Geschäftsräumen der I-GmbH in dem Objekt B erstellt worden. Somit sei es notwendig gewesen, vor den Fahrten in die X-Straße die Daten, die dorthin hätten gebracht werden müssen, in den Geschäftsräumen in dem Objekt B zusammenzustellen. Der Kläger sei der Betriebsstätte der I-GmbH in der X-Straße auch nicht zugeordnet gewesen. Es handele sich nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers. Dort liege weder ein qualitativer noch ein quantitativer Arbeitsschwerpunkt des Klägers. Die Entfernung zwischen den Objekten B und X-Straße betrage im Übrigen 5 km. An insgesamt 19 Tagen, an denen der Kläger die Betriebsstätte in der X-Straße aufgesucht habe, hätten lediglich Zusammenkünfte mit weiteren Mitarbeitern oder dem Geschäftsführer stattgefunden. Man sei dann von der X-Straße zu Kunden weitergefahren. Darüber hinaus habe auch bei längeren Anwesenheitszeiten in der X-Straße nicht immer ein rein beruflicher Anlass vorgelegen. Einmal im Monat hätten sich die Gesellschafter der I-GmbH zu Sitzungen getroffen, bei denen sie die strategische Ausrichtung des Unternehmens aus gesellschafterbezogener Sichtweise besprochen und entsprechende Feinabstimmungen für die Geschäftsführung bzw. mit dem Geschäftsführer abgesprochen hätten. Alle Fahrten des Klägers zwischen den Objekten B und X-Straße seien aber durch das Arbeitsverhältnis veranlasst gewesen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Kläger Bezug auf von ihm im Klageverfahren vorgelegte Tabellen und weitere Unterlagen. Hinsichtlich des beruflichen Anlasses der übrigen, nicht zwischen den Objekten B und X-Straße durchgeführten Fahrten verweist der Kläger ebenfalls auf von ihm im Klageverfahren vorgelegte Tabellen und Bewirtungsbelege.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom .... in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... dahin abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Fahrtkosten i.H.v. 1.771 EUR berücksichtigt werden.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens auch des teilweisen Unterliegens,
die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor, die Wohnung des Klägers in dem Objekt B bilde mit dem Arbeitszimmer eine unzertrennliche Einheit. Beim Verlassen des Gebäudes werde der Fahrtweg automatisch immer von der eigenen Wohnung aus angetreten. Letztlich sei die Wohnung Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten, und zwar unabhängig davon, welchen Raum der Kläger jeweils unmittelbar vor der Fahrt aufsuche. Gegen den Ansatz von 5 Entfernungskilometern für die Fahrten von dem Objekt B zur X-Straße bestünden im Übrigen keine Bedenken.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Einkommensteuer über die nach der Urteilsformel zu berechnende Steuer hinaus festgesetzt wurde (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); die weiter gehende Klage ist unbegründet.
1.
Das FA hat die Fahrten des Klägers von dem Objekt B zur Betriebsstätte der I-GmbH in der X-Straße zu Recht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesehen.
a)
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen.
b)
Fahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zu einer am Betriebssitz des Arbeitgebers nachhaltig aufgesuchten Arbeitsstätte sind auch dann Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, wenn sich in der Wohnung bzw. in engem räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung ein Büro des Arbeitnehmers befindet. Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 1994 XI R 52/91, BFHE 174, 65, BStBl II 1994, 468; aus neuerer Zeit z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. März 2004 X B 151/02, BFH/NV 2004, 951, und vom 12. Januar 2006 VI B 61/05, BFH/NV 2006, 739, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt auch hier vor, da sich das Büro, in dem der Kläger für die I-GmbH in dem Objekt B gearbeitet hat, im Einfamilienhaus des Klägers (Arbeitnehmers) befunden hat.
c)
Die Betriebsstätte der I-GmbH in der X-Straße war im Streitjahr auch eine regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers.
Regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nach der neueren und nunmehr ständigen Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteile vom 5. August 2004 VI R 40/03, BFHE 207, 225, BStBl II 2004, 1074; vom 11. Mai 2005 VI R 25/04, BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791; VI R 16/04, BFHE 209, 518, BStBl II 2005, 789, [BFH 11.05.2005 - VI R 16/04] und vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887). Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist damit nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig (BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 VI R 109/89, BFHE 173, 179, BStBl II 1994, 422, und in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791). Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt (BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788, und in BFHE 209, 523, BStBl II 2005, 791). Eine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hierbei nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers täglich aufsucht, um dort Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 209, 515, BStBl II 2005, 788, m.w.N.). Sie kann auch in den Fällen anzunehmen sein, in denen der Arbeitnehmer die Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Tag in der Woche durchführt (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1988 VI R 40/85, BFH/NV 1989, 221, und BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, m.w.N.).
Im Streitfall begab sich der Kläger im Streitjahr durchschnittlich an mindestens einem Tag in der Arbeitswoche zu der Betriebsstätte der I-GmbH in der X-Straße. Durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen erhielt diese Betriebsstätte gegenüber der Tätigkeitsstätte des Klägers in dem Objekt B eine hinreichend zentrale Bedeutung, um sie typisierend als regelmäßige Arbeitsstätte ansehen zu können, der der Kläger zugeordnet war (vgl. BFH-Urteile in BFHE 207, 225, [BFH 05.08.2004 - VI R 40/03] BStBl II 2004, 1074; vom 16. November 2005 VI R 12/04, BFHE 212, 64, BStBl II 2006, 267, [BFH 16.11.2005 - VI R 12/04] und in BFHE 221, 11, [BFH 04.04.2008 - VI R 85/04] BStBl II 2008, 887). Eines besonderen Zuordnungsaktes der I-GmbH als Arbeitgerberin, den Kläger der Betriebsstätte in der X-Straße zuzuordnen, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Die Zuordnung ergibt sich bereits dadurch, dass der Kläger die Betriebsstätte in der X-Straße im Auftrag der I-GmbH als deren Arbeitnehmer mit einer hinreichenden Regelmäßigkeit aufsuchte. Auf die Dauer und die Intensität der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeiten des Klägers kommt es nicht an. Deshalb steht es der Eigenschaft der Betriebsstätte der I-GmbH in der X-Straße als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers auch nicht entgegen, wenn der Kläger sie --wie klägerseits vorgetragen wurde-- 19 mal nur deshalb aufgesucht haben sollte, um sich dort mit dem Geschäftsführer bzw. anderen Arbeitnehmern zu treffen, um zu Kunden weiterzufahren. Solche beruflich veranlassten Treffen sind im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als z.B. die Entgegennahme von Aufträgen. Die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers wird in beiden Fallgestaltungen aus beruflichem Anlass aufgesucht, um von dort aus zu einer Auswärtstätigkeit aufzubrechen.
d)
Soweit der Kläger die Betriebsstätte der I-GmbH aufsuchte, um an Gesellschafterversammlungen bzw. Gesellschafterbesprechungen teilzunehmen, nämlich am 14. Februar, am 19. April, am 26. April und am 9. November des Streitjahrs, hat der Kläger lediglich behauptet, die Fahrten seien beruflich veranlasst gewesen. Einen konkreten beruflichen Anlass für diese Fahrten hat der Kläger aber nicht angegeben. Daher scheidet insoweit ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wirkt sich der Ansatz der vorgenannten Fahrten im Streitfall steuerlich nicht aus.
e)
Bei der Fahrt am 20. September des Streitjahrs handelt es sich nicht um eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern insgesamt um eine Fahrt für eine dienstlich veranlasste Auswärtstätigkeit. Denn eine Fahrt, auf der der Arbeitnehmer zunächst einen Kunden aufsucht und später auch noch die regelmäßige Arbeitsstätte anfährt, ist insgesamt keine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern Auswärtstätigkeit (Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 9 Rz 128).
f) Im Streitfall sind nach alledem Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Höhe von 90 EUR (60 x 5 km x 0,30 EUR/km) zu berücksichtigen. Da das FA insoweit bereits Werbungskosten von 77 EUR anerkannt hat, ergeben sich weitere Werbungskosten in Höhe von 13 EUR.
2.
Fahrtkosten eines Arbeitnehmers wegen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abziehbar.
a)
Im Streitfall hat der Kläger glaubhaft dargelegt, dass er wegen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten mit seinem PKW am 7. Februar 46 km, am 16. März 13 km, am 7. April 8 km, am 10. Mai 17 km, am 11. Juni 26 km, am 5. Juli 18 km, am 19. Juli 16 km, am 2. August 18 km, am 3. August 35 km, am 7. September 32 km, am 12. September 26 km, am 13. September 8 km, am 20. September 23 km (vgl. dazu oben 1.f), am 12. Oktober 20 km, am 29. November 8 km, am 6. Dezember 18 km und am 11. Dezember des Streitjahrs 12 km zurückgelegt hat. Insgesamt ergeben sich hiernach 344 km. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass die Fahrten zum Finanzamt Steuerangelegenheiten der I-GmbH betrafen, die der Kläger im Rahmen des ihm obliegenden Controllings beruflich zu betreuen hatte. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die vom Kläger gegebenen Erläuterungen zu den Fahrten (Bl. 132 - 133 der Gerichtsakte), denen er für die vorgenannten Fahrten einen hinreichenden beruflichen Anlass entnimmt.
b)
Eine berufliche Veranlassung der Fahrten am 21. und 22. Juni, am 28. August und am 3. November des Streitjahrs hat der Kläger demgegenüber nicht glaubhaft gemacht. Fahrten zum Service bei der Werkstatt mit dem privaten PKW sind nicht allein deshalb beruflich veranlasst, weil das Fahrzeug auch beruflich genutzt wird. Die Fahrt zum Steuerberater in der eigenen Einkommensteuersache des Arbeitnehmers ist allenfalls dann durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn Gegenstand der Besprechung die Einkünfte des Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit waren. Solches hat der Kläger aber nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Da der Kläger auch sonst nichts Näheres dazu vorgetragen hat, aus welchem Grund er den Steuerberater zu dem genannten Termin aufgesucht hatte, kommt ein anderweitiger Abzug der entsprechenden Fahrtkosten ebenfalls nicht in Betracht. Ebenso wenig hat der Kläger einen dienstlichen Anlass für die Fahrt zur Reaktivierung seiner TAN-Card substantiiert dargelegt.
c)
Die Fahrten des Klägers zwischen den Objekten B und X-Straße sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wie oben dargelegt wurde. Soweit der Kläger solche Fahrten zweimal am Tag durchgeführt hat, scheidet ein Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt aus. Denn durch die Entfernungspauschale werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 EStG "für jeden Arbeitstag" abgegolten (vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 9 Rz 123, 126). Die Entfernungspauschale ist für jeden Arbeitstag nur einmal anzusetzen (BFH-Beschluss vom 11. September 2003 VI B 101/03, BFHE 203, 166, BStBl II 2003, 893 ).
d)
Hiernach ergeben sich insgesamt als Werbungskosten anzuerkennende Aufwendungen für Fahrten bei Auswärtstätigkeiten von 835,92 EUR (344 km x 2,43 EUR/km). Das FA hat mit der Einspruchsentscheidung bereits Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten von 69 EUR anerkannt. Hiernach verbleiben 766,92 EUR. Von diesem Betrag ist die dem Kläger von der I-GmbH gezahlte Fahrtkostenerstattung vom 579,60 EUR abzuziehen, die bisher bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurde. Hiernach ergibt sich ein Betrag von 187,32 EUR.
3.
Nach alledem sind weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 200,32 EUR (13 EUR + 187,32 EUR) anzuerkennen. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.