Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.09.2010, Az.: 16 K 315/09

Ebay-Handel mit Modellbauteilen stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar; Ebay-Handel mit Modellbauteilen als unternehmerische Tätigkeit; Kundensuche und das Zusammenbringen der Kunden als wesentlich für eine Berufstätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.09.2010
Aktenzeichen
16 K 315/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 37180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2010:0916.16K315.09.0A

Fundstellen

  • BBK 2011, 657
  • StX 2011, 538

Umsatzsteuer 2005 - 2007

Ebay-Handel mit Modellbauteilen als unternehmerische Tätigkeit.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit seinen Veräußerungen beim Internetauktionshaus eBay steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erzielt hat und ob auf diese Umsätze die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Anwendung findet.

2

Der Kläger war in den Streitjahren als Finanzdienstleister unternehmerisch tätig. Entsprechend der eingereichten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielte er hieraus im Jahr 2004 Umsätze i.H.v. 37.244,69 EUR, 2006 i.H.v. 14.607,83 EUR und 2007 i.H.v. 9.376,36 EUR. Für das Jahr 2005 wurde eine Gewinnermittlung nicht eingereicht. Umsatzsteuererklärungen gab der Kläger im Hinblick auf eine vorliegende Umsatzsteuerbefreiung nicht ab.

3

Im Dezember 2008 erhielt der Beklagte über die Oberfinanzdirektion (OFD) durch Kontrollmaterial des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen O. davon Kenntnis, dass der Kläger Mitglied beim Internet-Auktionshaus eBay ist und in dieser Funktion in den Streitjahren erhebliche Umsätze erzielt hat. Der Beklagte führte daraufhin in der Zeit vom 17. März bis 18. März 2009 beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Hierbei stellte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass der Kläger in den Streitjahren 2004 - 2007 bei Internetauktionen steuerpflichtige Umsätze in erheblichem Umfang erzielt und diese bisher nicht erklärt hat. Der Beklagte ermittelte hieraus einen Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG in folgendem Umfang (alle Beträge in EUR):

JahreBay-UmsatzPorto/VersandUmsatz FinanzdienstleisterGesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG)
20045.048,41360,0037.244,6942.633,10
200517.386,961.000,00-18.386,96
200623.602,111.055,0014.607,8339.264,94
200714.973,54440,00-15.413,54
4

Da die getätigten Gesamtumsätze ab dem Veranlagungszeitraum 2004 den Betrag von 17.500 EUR überstiegen haben unterwarf der Beklagte die getätigten Umsätze aus den Internetauktionen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 der Umsatzsteuer und erließ am 2. April 2009 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2005 - 2007.

5

Die festgesetzte Umsatzsteuer für das Streitjahr 2005 beläuft sich, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 15.850 EUR, auf 2.536 EUR. Vorsteuerbeträge wurden nicht berücksichtigt. Die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 beläuft sich, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 21.256 EUR ohne Berücksichtigung von Vorsteuerabzugsbeträgen, auf 3.400,96 EUR. Für das Streitjahr 2007 setzte der Beklagte, unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 12.952 EUR ohne Vorsteuerbeträge, Umsatzsteuer in Höhe von 2.460,88 EUR fest.

6

Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er den eBay-Handel nicht mit der Absicht betrieben habe Gewinne zu erzielen. Aus diesem Grunde habe er auch keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Zudem überstiege der Jahresumsatz nach § 19 UStG nicht den Betrag von 17.500 EUR. Damit sei die Kleinunternehmerregelung anwendbar.

7

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 15. Juli 2009 als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, dass Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG derjenige sei, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Das Unternehmen umfasse dabei die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich sei dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehle. Demnach sei der Kläger Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Zu seinem Unternehmen gehöre sowohl der eBay-Handel als auch die Tätigkeit als Finanzdienstleister. Die Vorschrift des§ 19 Abs. 1 UStG sei insofern nicht anwendbar, als zum Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich der in § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG genannten steuerfreien Umsätze zählten. Im Streitfall seien daher die Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a - h UStG aus der Tätigkeit des Klägers als Finanzdienstleister gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 UStG mit in die Ermittlung des Gesamtumsatzes einzubeziehen, da es sich bei diesen Umsätzen nicht um Hilfsumsätze handele. Insofern würde der Gesamtumsatz ab dem Kalenderjahr 2004 die Umsatzgrenze von 17.500 EUR übersteigen, so dass die Umsätze des eBay-Handels ab dem Kalenderjahr 2005 der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.

8

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, dass die vereinnahmten Gelder lediglich einen Ausfluss aus einer Hobbytätigkeit darstellen würden. Dabei sei ein Hobbytreibender grundsätzlich auch dann kein Unternehmer i.S.d. § 2 UStG, wenn er seiner Freizeitbeschäftigung nachgehe, Briefmarken oder Münzen tausche, Kollektionen erwerbe, um noch fehlende Einzelstücke herauszusuchen und den Rest wieder zu veräußern. Diese Tätigkeit sei als typische Freizeitbeschäftigung dem privaten, nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Der Kläger sei im Streitfall als erfolgreicher Modellbauer in den Bereichen Schiffsmodellbau und Rennwagenmodellbau tätig. Hierbei würden Bauteile, Motoren, Räder etc. erworben und in die Modellbauten eingebracht. Nach Testfahrten würden nicht passende Teile und Auslaufmodelle wieder im Internet veräußert. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass diese Hobbytätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt in ein Händlerverhalten umschlagen könne.

9

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vorliegend nicht nachhaltig ausgeübt, da sie nicht auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt sei, sondern lediglich eine Notwendigkeit aus der Hobbytätigkeit darstelle.

10

Sei jedoch wider Erwarten eine Unternehmereigenschaft für die im Internet bewirkten Umsätze zu bejahen, müsse im vorliegenden Fall die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung finden und im Falle des Überschreitens der Umsatzgrenzen sei die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anzuwenden.

11

Die Bruttoumsätze beliefen sich in den Streitjahren lediglich auf 12.340 EUR (2005), 19.190 EUR (2006), 2.740 EUR (2007). Vorliegend seien die Verkäufe überwiegend weit unter den ursprünglichen Einkaufspreisen getätigt worden. Dieses sei bei Anwendung der Differenzbesteuerung zu berücksichtigen, indem höchstens der jeweilige Verkaufspreis anzusetzen sei. Durch die Wertgleichheit zwischen Ein- und Verkaufspreisen, ergebe sich pro Geschäftsjahr eine Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung i.H.v. 0 EUR. Im Gegensatz hierzu habe der Beklagte lediglich Zahlen aus dem elektronischen Medium, das als Werbemittel oder Angebotsplatz für Produkte eingesetzt würde, und somit einem Versandhauskatalog vergleichbar sei, ermittelt. Die eigentliche Leistungserbringung erfolge dagegen auf traditionellem Wege durch Übersendung der Ware an den Abnehmer. Bei den Zahlen des Beklagten handele es sich somit um eine willkürliche Schätzung.

12

Ferner sei der Kläger in den Streitjahren als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler tätig gewesen, deren Umsätze der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG unterliegen würden und die - anders als die nach § 4 Nr. 8 a bis h UStG, soweit sie nicht Hilfsumsätze seien - gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG aus dem Gesamtumsatz auszuscheiden seien. Als Nachweis legte der Kläger Kopien der Datev Erlös-Konten 8232 mit dem Buchungstext "Carpediem" für das Jahre 2005, 2007, Konto 8000 "Commerzbank" (2006), Konto 8209 "Alte Oldenburger" (2006), Konto 8256 "Tecis" (2007) vor. Unter Berücksichtung der zugestandenen Umsätze komme es daher lediglich im Jahr 2007 zur Anwendung der Regelbesteuerung auf einen Bruttobetrag von 2.794 EUR und zu einer festzusetzenden Umsatzsteuer 2007 in Höhe von 446 EUR.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 aufzuheben und die Umsatzsteuer 2007 auf 446 EUR festzusetzen.

14

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte vertritt weiterhin seine im Einspruchsbescheid dargestellte Auffassung. Der Einwand des Klägers, er habe in den Streitjahren keine steuerbaren Umsätze erzielt, da die vereinnahmten Gelder lediglich Ausfluss aus einer Hobbytätigkeit seien, sei nicht überzeugend. Der Bundesfinanzhof (BFH) grenze den unternehmerischen Bereich vom "Eigenleben" des Handelnden nur ab, indem er bei Verkaufsvorgängen ein Verhalten "wie ein Händler" zur Voraussetzung einer unternehmerischen Tätigkeit mache. Lediglich in diesem Zusammenhang habe der BFH den Leistungsaustausch im Zusammenhang mit Briefmarken- oder Münzsammeln dem umsatzsteuerlich unbeachtlichen "Eigenleben" zugeordnet und dieses dadurch begründet, dass das Sammeln von Briefmarken oder Münzen eine weit verbreitete Freizeitbeschäftigung sei, die aus der Sicht des Sammlers ihre Sinnerfüllung darin finde, dass ein umfassender oder gar vollständiger Bestand an Serien, Motiven, Marken/Münzen eines bestimmten Landes usw. geschaffen würde. Der Kauf von Einzelstücken und Kollektionen und die Veräußerung oder das Wegtauschen von Einzelstücken sei für einen Sammler unumgänglich, um die angestrebte Vollständigkeit der Sammlung zu erreichen. Die auf diese Vervollständigung und Bestandsvermehrung abzielenden An- und Verkaufs- oder Tauschvorgänge seien trotz ständiger Wiederholung daher keine Umsatzakte.

16

Diese Grundsätze seien auf den Streitfall jedoch nicht übertragbar. Der Kläger gehe als Modellbauer keiner Sammlertätigkeit, wie z.B. ein Münz- oder Briefmarkensammler, nach. Der Kläger kaufe keine Kollektion von Modellbauteilen ein, um sich bestimmte Teile heraus zu suchen und den Rest wieder zu verkaufen, sondern kaufe nach seiner Aussage Teile, die er kurzfristig nutze und später wieder verkaufe. Demnach sei es nicht die Intention des Klägers eine Sammlung zu vervollständigen und den Bestand zu vermehren. Ferner trete der Kläger offensichtlich wie ein Händler auf. Kennzeichnend für den Handel sei die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinn eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten. Die auf den Umschlag von Ware gerichtete Tätigkeit des Klägers werde bereits aufgrund der Anzahl der in den Streitjahren getätigten Umsätze deutlich. Diese beliefen sich im Jahr 2005 auf 200 Verkäufe, 2006 auf 211 Verkäufe, 2007 auf 88 Verkäufe. Des Weiteren habe der Kläger seine Einzelfirma, die den Verkauf solcher Modellbauartikel zum Inhalt hatte, im Jahr 1999 abgemeldet.

17

Bei den vom Beklagten angesetzten eBay-Umsätzen handele es sich auch nicht um willkürliche Schätzungen. So seien die von der Firma eBay International AG übermittelten tatsächlich erzielten Auktionserlöse zuzüglich Versandkosten angesetzt worden. Der Einwand des Klägers, es handele sich bei den vom Finanzamt angesetzten Werten um Angebote, überzeuge damit nicht.

18

Für eine Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen, für die kein Recht zum Vorsteuerabzug bestehe, sei die Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG zwar grundsätzlich anwendbar, der Wiederverkäufer müsse jedoch gemäß § 25a Abs. 6 Satz 2 UStG für jeden Gegenstand getrennt Verkaufspreis, Einkaufspreis und Bemessungsgrundlage aufzeichnen. Die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung seien getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen. Die vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Aufzeichnungen rechtfertigten eine Differenzbesteuerung nicht, da diese lückenhaft seien und nicht mit den eBay-Auktionsdaten übereinstimmten.

19

Als Finanzdienstleister tätige der Kläger zudem Umsätze die nach § 4 Nr. 8 a bis h UStG von der Umsatzsteuer befreit, jedoch im Rahmen der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach§ 19 Abs. 3 UStG hinzuzurechnen seien, da sie keine Hilfsumsätze darstellten. Aus den vom Kläger übereichten Kopien der Datevkonten sei nicht zu erkennen, dass es sich insoweit um Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG handele. Zudem erfassten die Kontoauszüge auch nicht den gesamten Streitzeitraum.

20

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die für den Kläger geführten Steuerakten, die Rechtsbehelfsakte sowie die Handakte des Prüfers zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Auftragsbuch-Nr. 514-7/09 USt vorgelegen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger war bei der Veräußerung (Versteigerung) von Gegenständen über das Internetauktionshaus eBay als Unternehmer tätig. Die Umsätze unterliegen in den Streitjahren auch nicht der Kleinunternehmerbesteuerung nach§ 19 Abs. 1 UStG.

22

1.

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

23

Eine nachhaltige Tätigkeit ist nach dem Gesamtbild der jeweils vorliegenden Verhältnisse dann gegeben, wenn eine planmäßige auf Wiederholung angelegte Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr stattfindet.

24

Bei der Beurteilung sind die jeweiligen Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen.

25

a)

Der Kläger könnte die Internetgeschäfte unabhängig von der Frage der Nachhaltigkeit dieser Tätigkeit bereits deshalb als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG ausgeführt haben, weil sie in den Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Finanzdienstleister fielen. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Mit der vorrangigen Veräußerung von Gegenständen im Bereich des Schiff- und Rennwagenmodellbaus im Rahmen von Internetauktionen hat der Kläger sich ein neues, von seiner Tätigkeit als Finanzdienstleister unabhängiges Tätigkeitsfeld eröffnet. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Dezember 1993 V R 103/88 (BStBl II 1994, 278 unter 1.b) ist eine Tätigkeit, die mit der bisherigen Tätigkeit eines Unternehmers in keinem sachlichen Zusammenhang steht, seiner unternehmerischen Sphäre erst dann zuzurechnen, wenn der Unternehmer auch im Rahmen des neuen Tätigkeitsfeldes nachhaltig Leistungen gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbringt. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs ist zwar weit zu verstehen, im Streitfall bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Tätigkeit des Klägers als Finanzdienstleister und seinen eBay-Geschäften ein sachlicher Zusammenhang bestand. Der Senat braucht diese Frage aber nicht abschließend zu beantworten, da der Kläger die eBay-Verkäufe -- auch gesondert betrachtet -- nachhaltig, wie ein Händler und damit im Rahmen seines Gesamtunternehmens ausgeführt hat.

26

b)

Die Abgrenzung des unternehmerischen vom privaten Bereich hat der BFH dahingehend präzisiert, dass nicht schon die gelegentliche Veräußerung von Privatvermögen in mehreren gleichartigen Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses eine Unternehmereigenschaft begründet. Der Steuerpflichtige muss sich darüber hinaus wie ein Händler am Markt beteiligen. Ist dies der Fall, so kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beteiligung am Marktgeschehen außerdem noch in der Einrichtung eines Geschäftsbetriebs in Erscheinung tritt, da selbst ein Händler ohne Geschäftsbetrieb auskommen kann (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BStBl. II 1987, 744).

27

Die Voraussetzung eines händlerähnlichen Tätigwerdens am Markt erfüllt insbesondere derjenige, der An- und Verkäufe planmäßig mit auf Güterumschläge gerichteter Absicht tätigt. Ob jemand durch eine Veräußerung in Wettbewerb zu anderen Händlern tritt, ist nicht entscheidend. Es braucht daher nicht stets geprüft zu werden, ob tatsächlich eine Wettbewerbssituation vorliegt, weil es sich auch insoweit nur um eines unter mehreren möglichen Beweisanzeichen, nicht um ein unerlässliches Begriffsmerkmal handelt. Einerseits können -- tritt jemand als Händler auf -- schon geringfügige Umsätze, die den Wettbewerb nicht stören, zur Umsatzbesteuerung führen. Andererseits bleiben selbst wirtschaftlich bedeutende Veräußerungen des Privatvermögens unbesteuert, wenn ein Händlerverhalten nicht festzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1987 X R 23/82, a.a.O.).

28

c)

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einem nachhaltigen, zielgerichteten Tätigwerden und einer einem Händler ähnlichen Betätigung am Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG auszugehen. Entgegen des klägerischen Vortrags ist nicht feststellbar, dass der Kläger in den Streitjahren lediglich im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung zur Vervollständigung einer Sammlung gezielt Einzelstücke an- und wieder verkauft hat. Hiergegen spricht bereits die Anzahl der in den Streitjahren abgeschlossenen Auktionen. Nach den vorliegenden Aufzeichnungen des Internetauktionshauses eBay tätigte der Kläger im Jahr 2005 200 Verkäufe, im Jahr 2006 211 Verkäufe und in 2007 88 Verkäufe. Die Anzahl der Umsätze, die zudem lediglich die erfolgreich abgeschlossenen Auktionen beinhaltet, dokumentiert eine auf Wiederholung angelegte planmäßige Betätigung, bei der der Kläger nachhaltig Gegenstände unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu einem möglichst hohen Verkaufspreis an Interessenten veräußert hat.

29

Darüber hinaus ist weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem klägerischen Vortrag erkennbar, dass diese nachhaltige Veräußerungstätigkeit Bestandteil einer Sammlertätigkeit des Klägers war. So hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei den Verkäufen um die (Teil-)Auflösung einer bestehenden Sammlung gehandelt hätte, oder dass vereinzelt Sammlerobjekte veräußert oder weggetauscht worden sind, um eine Sammlung - welcher Art auch immer - zu vervollständigen. Vielmehr hat der Kläger, entsprechend der vom Internetauktionshaus eBay übersandten detaillierten Aufstellung in den Streitjahren unter dem Account "05XXX" umfangreich Gegenstände aus dem Bereich des Modellbaus in allgemein zugänglichen Internetauktionen und nicht etwa in Sammlerforen oder -börsen jedermann angeboten. Hierbei hat er, die nach eigenen Angaben zuvor erworbenen und nach Testfahrten aussortierten Objekte unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr über die Internetplattform wie ein Händler zum Verkauf angeboten. Die planmäßige, auf Güterumschlag gerichtete Tätigkeit wird - wie bereits ausgeführt - dabei durch die Anzahl der in den Streitjahren getätigten Umsätze unterstrichen.

30

2.

Die Höhe der vom Beklagten in den Streitjahren zugrunde gelegten Umsätze unterliegt keinen Bedenken.

31

Dem vom Kläger erhobenen Vorwurf einer willkürlichen Schätzung durch den Beklagten vermag das Gericht nicht zu folgen. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine aussagekräftigen Unterlagen über die Höhe der getätigten Umsätze im Bereich der Internetauktionen der Streitjahre vorgelegt hat, war der Beklagte berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen. Diese Schätzung orientierte sich mangels anderweitiger Unterlagen an den vom Internetauktionshaus eBay übermittelten detaillierten Daten. Diese Aufzeichnungen enthalten die unter dem Accountnamen des Klägers getätigten Verkäufe, das Veräußerungsdatum sowie eine Kurzbeschreibung des Artikels, die Artikelnummer und den Verkaufspreis. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die vom Kläger getätigten Umsätze nachvollziehbar und schlüssig ermittelt. Der Kläger hat im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich einen Teil der Umsätze zugestanden. Substantiierte Einwendungen gegen die ihm zugerechneten Umsätze hat der Kläger jedoch nicht erhoben. Verbleibende Unsicherheiten, die aus einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Klägers im Besteuerungsverfahren herrühren und die auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht aufgeklärt werden, gehen dabei zu Lasten des Steuerpflichtigen.

32

3.

Die Anwendung der vom Kläger alternativ begehrten Differenzbesteuerung nach § 25a UStG scheitert vorliegend bereits am Vorliegen entsprechender Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 6 der Vorschrift. Hiernach hat der Wiederverkäufer die Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG mit der Maßgabe zu erfüllen, dass für jeden Gegenstand getrennt der Verkaufspreis, der Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen genügen diesen Anforderungen nicht. Hierbei handelt es sich um eine Aufstellung der vom Kläger eingeräumten eBay-Umsätze in denen die Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterworfen werden sollen, handschriftlich gekennzeichnet wurden. Die Aufzeichnungen wurden lediglich lückenhaft und nicht für jeden Gegenstand getrennt geführt.

33

Darüber hinaus hat der Kläger -- trotz Aufforderung durch das Gericht -- nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen nach§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG vorliegen und der Gegenstand an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert und für diese Lieferung (a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder (b) die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.

34

4.

Entgegen der Auffassung des Klägers finden die Vorschriften über die Kleinunternehmerbesteuerung nach § 19 Abs. 1, 3 UStG im Streitfall keine Anwendung.

35

Nach § 19 Abs. 1 UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wird die für Umsätze im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,00 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein.

36

Die Voraussetzungen waren beim Kläger in den Streitjahren nicht erfüllt.

37

a)

Der maßgebliche Vorjahresumsatz im Jahr 2004 hat den Grenzbetrag von 17.500,00 EUR überstiegen. Entsprechend der eingereichten Gewinnermittlung 2004 betrug der Umsatz des Klägers aus seiner Tätigkeit als Finanzdienstleister 37.224,69 EUR, die Umsätze aus seiner Verkaufstätigkeit bei eBay beliefen sich auf 5.408,41 EUR. Der maßgebende Gesamtumsatz des Vorjahres belief sich damit auf 42.633,10 EUR.

38

(1)

Gesamtumsatz im Sinne der Vorschrift ist nach § 19 Abs. 3 UStG dabei die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich folgender Umsätze:

  1. 1.

    der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28

    steuerfrei sind;

  2. 2.

    der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10

    steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

39

Bei den vom Kläger in den Jahren 2004 bis 2007 getätigten Umsätzen handelt es sich nicht um solche, die gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG aus dem Gesamtumsatz auszuscheiden wären.

40

Der Senat folgt dem Kläger nicht seiner Auffassung, dass es sich bei den von ihm getätigten Umsätzen als Finanzdienstleister um solche eines Versicherungsvertreters, Versicherungsmaklers oder Bausparkassenvertreters im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG gehandelt hat, die entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG bei der Ermittlung des Gesamtumsatz nicht zu berücksichtigen wären.

41

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG erfasst allein die Umsätze, die für die genannten Berufsgruppen charakteristisch sind. Wesentlich für diese Berufstätigkeit ist dabei unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in Art. 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) die Kundensuche und das Zusammenbringen der Kunden mit dem jeweiligen Versicherer/der Bausparkasse (vgl. BFH Urteil vom 28. Mai 2009 V R 7/08, BStBl. II 2010, 80). Der Steuerpflichtige muss zugleich zum Versicherer und zum Versicherten in Beziehung stehen. Ferner muss sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2008 V R 44/07, BFH/NV 2009, 330).

42

Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen, sondern allenfalls dazu dienen, als Subunternehmer den Versicherer bei den ihm selbst obliegenden Aufgaben zu unterstützen, ohne Vertragbeziehungen zu den Versicherten zu unterhalten.

43

Die Beurteilung, ob der Kläger die erklärten Umsätze durch eine den Anforderungen des § 4 Nr. 11 UStG entsprechende Berufstätigkeit erwirtschaftet hat, erfordert dabei eine Prüfung des Inhalts der in Rede stehenden Tätigkeit (vgl. BFH-Entscheidung vom 14. August 2006 V B 65/04, BFH/NV 2007, 114).

44

Der Kläger hat jedoch weder für das Jahr 2004 noch für die Streitjahre Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Art und Weise der von ihm ausgeübten Tätigkeit erschließen ließe. Zur Erbringung dieser Nachweise hatte das Gericht dem Kläger eine Frist mit ausschließender Wirkung nach § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 9. September 2010 gesetzt. Die daraufhin eingereichten Kopien der Erlöskonten 8232 für 2005 und 2007 (Carpediem), des Kontos 8000 für 2006 (Provision Kredite), des Kontos 8209 für 2006 (Alte Oldenburger) und des Kontos 8256 für 2007 (Tecis) erbringen diesen Nachweis nicht. Weder erfassen sie sämtliche erklärte Umsätze des Klägers dieser Jahre, noch ist den Kontenauszügen die den Umsätzen zugrunde liegende Tätigkeit zu entnehmen. Der bloßen Behauptung des Klägers es handele sich hierbei um Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG, vermag das Gericht daher nicht zu folgen. Die insoweit verbleibenden Unsicherheiten gehen zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.

45

(2)

Soweit der Beklagte aufgrund der Angaben des Klägers in den eingereichten Gewinnermittlungen sowie aufgrund eigener Internetrecherchen angenommen hat, dass die Umsätze des Klägers unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h UStG einzuordnen seien, unterliegt dieses keinen Bedenken. Diese steuerfreien Umsätze sind gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStG aus dem Gesamtumsatz jedoch nur insoweit auszuscheiden, als es sich um Hilfsumsätze handelt. Für eine solche Annahme bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Dieses wurde vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

46

b)

Die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 UStG waren im Kalenderjahr 2006 ebenfalls nicht erfüllt, da der maßgebende Vorjahresumsatz bereits durch die ermittelten eBay-Umsätze von 18.386,96 EUR den Grenzbetrag von 17 500 EUR überstiegen hat.

47

c)

Der maßgebliche Vorjahresumsatz für das Streitjahr 2007 belief sich -- ohne die erklärten Umsätze aus der Tätigkeit des Klägers als Finanzdienstleister von 14.607,83 EUR -- auf 24.657,11 EUR und überstieg damit den Grenzbetrag von 17.500,00 EUR, ohne dass es auf die Frage der Einordnung der Beruftätigkeit des Klägers ankäme.

48

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).