Verwaltungsgericht Oldenburg
v. 11.02.2003, Az.: 2 A 5145/02

Homosexualität; Nigeria; Verfolgung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.02.2003
Aktenzeichen
2 A 5145/02
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2003, 47683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 08.01.2003 und der Stellungnahme des Instituts für Afrikakunde vom 11. November 2002 werden homosexuelle Handlungen im Konsens unter Erwachsenen jedenfalls in den südlichen Landesteilen Nigerias trotz gesetzlicher Strafandrohung in der Regel nicht verfolgt. Insofern klaffen formelle Rechtslage und Rechtswirklichkeit auseinander.

Gründe

1

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

2

Sie hat keinen Erfolg.

3

Zur Begründung wird hinsichtlich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. November 2002 verwiesen (Feststellung nach § 77 Abs.2 AsylVfg). Ergänzend ist festzustellen:

4

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. Januar 2003 an das VG Oldenburg kann Homosexualität in Nigeria zwar grundsätzlich verfolgt und mit Gefängnisstrafe bis zu 14 Jahren geahndet werden. Tatsächlich seien konkrete Verurteilungen jedoch nicht bekannt. Es sei nicht damit zu rechnen, dass es bei homosexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen zu einer Verurteilung kommt. Etwas anderes gelte nur für die nördlichen, mehrheitlich muslimischen Bundesstaaten. Auch nach der gutachtlichen Stellungnahme des Instituts für Afrikakunde vom 11. November 2002 an das VG Oldenburg klaffen die formelle Rechtslage und die Rechtswirklichkeit in Nigeria hinsichtlich der Verfolgung von Homosexualität auseinander. Homosexuelle Handlungen im Konsens unter Erwachsenen werden in der Regel nicht angezeigt oder strafrechtlich verfolgt. Etwas anderes gelte für den nördlichen Bereich Nigerias wegen der politischen Instrumentalisierung des Islam. Da der Kläger aus der südlichen Großstadt Benin-City stammt und dort vor seiner Ausreise gelebt hat, ist eine Verfolgung wegen seiner Homosexualität nicht glaubhaft gemacht.