Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 14.02.2003, Az.: 6 A 4429/00

Amtsarzt; Beihilfe; Chemical Peeling; kosmetisch; kosmetische Korrektur; Krankheit; Maßnahmen; Therapie

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
14.02.2003
Aktenzeichen
6 A 4429/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch das von vonem Arzt vorgenommene "Chemical-Peeling", das möglicherweise nach Gebührenziffer 755 analaog der GOÄ abgerechnet werden kann, ist nicht beihilfefähig im Sinne der Beihilfevorschriften, weil es an einer eine Krankheit behandelnden Maßnahme fehlt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger ist Landesbeamter auf Lebenszeit und begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für seine im Oktober 1975 geborene Tochter E., für die der Beklagte einen Bemessungssatz von 80 v.H. im betreffenden Zeitraum anerkannt hat.

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Der Facharzt für Dermatologie Dr. R. diagnostizierte bei der Tochter des Klägers eine Akne Vulgaris und Narbenkeloide. In der ärztlichen Bescheinigung vom 4. Oktober 1999 führte er u.a. dazu aus, dass die Tochter seit Jahren unter diesen Erkrankungen leide, wobei es durch Abheilungsvorgänge zu wurmstichartigen Vernarbungen und Narbenkeloiden gekommen sei. Bisher durchgeführte Therapiemaßnahmen wie ex- und interne antibiotische und abrasive Behandlungen hätten nicht den gewünschten Erfolg gezeigt. Das begonnene chemische Hautpeeling habe zu einer deutlichen Befundbesserung und Stabilisierung der Erkrankung geführt. Nach einer Mitteilung der Ärztekammer Hamburg vom 23. April 1998 dürfte für diese Behandlung die Gebührenziffer 755 analog in Anwendung gebracht werden. Nachdem der Kläger verschiedentliche schon im Jahre 1999 Behandlungsrechnungen des betreffenden Hautarztes bei der Beihilfestelle eingereicht hatte und diese mangels ausdrücklicher Erwähnung dieser Behandlung in der Gebührenordnung für Ärzte um eine ärztliche Bescheinigung bezüglich der Notwendigkeit und den Umfang der Behandlung gebeten hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 1999 (Bescheid-Nr.: 169624) die Gewährung von Beihilfen für ein Chemical Peeling ab. Mit Schreiben vom 3. Januar 2000 legte dann der Kläger die ärztliche Bescheinigung des Dr. R. vom 4. Oktober 1999 vor, woraufhin der Beklagte auf seine bestandskräftige Ablehnung dieser Aufwendungen hinsichtlich der in der Vergangenheit erteilten Beihilfebescheide hinwies.

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Wegen weiterer Maßnahmen des Chemical Peeling erteilte der Arzt für die Tochter des Klägers unter dem 1. März 2000 eine Rechnung über 734,85 DM und unter dem 5. April 2000 über 664,40 DM. Mit Anträgen vom 20. Februar und 18. April 2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfen für diese Aufwendungen. Mit Beihilfebescheid vom 26. April 2000 (Bescheid-Nr.: 344277) sah der Beklagte bezüglich der Rechnung dieses Arztes vom 1. März 2000 lediglich 447,57 DM und hinsichtlich der Rechnung vom 5. April 2000 lediglich 301,36 DM als beihilfefähig an. Hinsichtlich der Differenzbeträge wurde ausgeführt, dass diese Aufwendungen bezüglich der Gebührenziffer 755 analog nicht berücksichtigungsfähig seien, weil sie in den Analogbewertungen der Bundesärztekammer bzw. im Runderlass des Ministers der Finanzen vom 26. September 1997 nicht enthalten seien. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2000 Widerspruch ein.

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Mit Rechnung vom 4. Mai 2000 begehrte der betreffende Hautarzt für Leistungen für die Tochter des Klägers 942,00 DM. Mit einer weiteren Rechnung vom 2. Juni 2000 berechnete er 362,49 DM. Auch für diese Aufwendungen beantragte der Kläger am 18. Juni 2000 die Gewährung von Beihilfen. Mit Bescheid vom 26. Juni 2000 (Bescheid-Nr.: 396048) sah der Beklagte hinsichtlich der Rechnung vom 4. Mai 2000 lediglich 654,72 DM und hinsichtlich der Rechnung vom 6. Juni 2000 lediglich 266,73 DM als beihilfefähig an. Zur Begründung wurde wiederum auf die mangelnde Beihilfefähigkeit der Analogziffer hingewiesen. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2000 Widerspruch ein. Bereits am 10. Januar 2000 hatte sich der Beklagte an das für den Kläger zuständige Gesundheitsamt gewandt. Das Gesundheitsamt des Landkreises W. teilte unter dem 23. Februar 2000 mit, dass eine Stellungnahme nach Aktenlage wohl nicht erfolgen könne und es sinnvoller sei, das am Wohnort der Tochter des Klägers zuständige Gesundheitsamt einzuschalten. Das Gesundheitsamt des Bezirkes W. der -stadt H. teilten dem Beklagten mit amtsärztlichen Zeugnis vom 11. Oktober 2000 mit, dass das sogenannte Chemical Peeling für die Tochter des Klägers medizinisch nicht notwendig gewesen sei, da diese Art der Behandlung lediglich den Stellenwert einer kosmetischen Therapie habe.

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Daraufhin lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 - zugestellt am 2. November 2000 - die Widerspruch gegen die genannten Beihilfebescheide als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es an der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung i.S. von § 5 Abs. 1 der Beihilfevorschriften fehle, weil der Amtsarzt die betreffende Behandlung als kosmetische Maßnahme bezeichnet habe.

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Am Montag, den 4. Dezember 2000, hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Zu Unrecht habe der Beklagte die Beihilfefähigkeit der betreffenden Aufwendungen verneint. Der amtsärztlichen Stellungnahme könne nicht gefolgt werden, da sie ohne eine persönliche Untersuchung seiner Tochter erfolgt sei. Hinzu komme, dass der Hautarzt in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 4. Oktober 1999 die anderweitigen vergeblichen Behandlungsbemühungen und die nunmehr eingetretene Besserung durch die in Streit stehende Therapie beschrieben habe. Zu Recht werde daher auch, wie im Schreiben der Ärztekammer vom April 1998 ausgeführt, die analoge Anwendung der Gebührenziffer 755 der Gebührenordnung der Ärzte bejaht. Wenn der Beklagte die medizinische Notwendigkeit der Behandlung bestreite, so sei die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens jedenfalls dann hilfsweise erforderlich, wenn man der Ansicht des Amtsarztes zuneige.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm aus Anlass der Behandlung des Dr. R. im Winter 1999/Frühjahr 2000 für seine Tochter E. eine Beihilfe in Höhe von 422,28 € zu gewähren und

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die Bescheide des Beklagten vom 26. April und 23. Juni 2000 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert: Zu Recht habe er die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden ärztlichen Maßnahmen verneint. Er habe im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen nochmals den Amtsarzt eingeschaltet, der mit Schreiben vom 16. März 2001 ausgeführt habe, dass es sich beim Chemical Peeling nicht um eine notwendige Methode zur Behandlung von Krankheiten handele. Im Übrigen eigne sich die betreffende Methode nur für oberflächliche Narbenbildungen und nicht für tiefergehende Narbenkeloide, wie sie bei der Tochter des Klägers nach der ärztlichen Bescheinigung vorliegen sollen. Vor diesem Hintergrund sei eine persönliche Inaugenscheinnahme der Patientin durch den Amtsarzt auch nicht erforderlich gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der durch die im Rahmen des Chemical Peeling an seiner Tochter entstandenen Kosten in Form einer Beihilfe, denn die betreffenden Leistungen des Arztes sind nicht beihilfefähig. Dazu im Einzelnen:

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Gemäß § 87 c Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz - NBG - sind auf die Beamten des Landes Niedersachsen die für Bundesbeamte geltenden Beihilfevorschriften anzuwenden. Maßgeblich sind dabei die zur Zeit der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen geltenden Fassungen des Beamten- und Beihilferechts (hier: NBG i.d.F. vom 5. Dezember 1995, Nds. GVBl. S. 493, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2000, Nds. GVBl. S. 66 sowie die Beihilfevorschriften - BhV - i.d.F. des Runderlasses des Ministers der Finanzen vom 25. März 1966, Nds. MBl. S. 765 und den Hinweisen zu den BhV, Nds. MBl. S. 783). Allerdings sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass auch die ab dem 1. Januar 2002 geltenden BhV und die dazu ergangenen Hinweise (vgl. Nds. MBl. S. 145 ff.) zu der hier interessierenden Fragestellung keine anderen Formulierungen oder Hinweise enthalten.

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Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BhV sollen Beihilfen in Krankheitsfällen gewährt werden. Dazu bestimmt § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BhV, dass die Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig sind, wenn sie aus Anlass einer Krankheit entstanden sind. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BhV sind diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Nach Satz 4 der Vorschrift entscheidet über die Notwendigkeit und Angemessenheit die Festsetzungsstelle. Sie kann jedoch hierzu das Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen.

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Ausgehend von diesen Vorschriften ist das Gericht der Überzeugung, dass es sich bei dem an der Tochter des Klägers vorgenommenen Chemical Peeling nicht um Aufwendungen handelte, die notwendig zur Behandlung einer Krankheit waren. Zwar ist der Begriff der Krankheit in den Beihilfevorschriften nicht definiert. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass Krankheit ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand ist, der Heilbehandlung erfordert und dem ohne ärztliche Hilfe nicht mit Aussicht auf Erfolg begegnet werden kann (vgl. BSGE 26, 288 [BSG 30.05.1967 - 3 RK 15/65]; 30, 151, 153 [BSG 18.11.1969 - 3 RK 75/66]). Andererseits sind aber nicht jedwede ärztliche Maßnahmen als Aufwendungen anzusehen, die aus Anlass einer Krankheit angefallen sind. Denn nach der Gebührenordnung der Ärzte sollen auch andere ärztliche Tätigkeiten entgolten werden, die nicht mit Krankheiten im engeren Sinne im Zusammenhang stehen, sondern die sich als gesundheitliche oder gesundheitsrelevante Aufwendungen darstellen. Daher sind z.B. Kosten ärztlicher Untersuchungen und Atteste für die Aufnahme in den Kindergarten, für Wechsel einer Krankenversicherung oder zum Abschluss einer Lebensversicherung ebenso wenig als beihilfefähig zu berücksichtigen wie etwa Vorbeugungsmaßnahmen zum Schutz vor Krankheiten, soweit es dabei nicht um Schutzimpfungen oder Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten i.S. von § 10 BhV handelt.

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Auch sind ausschließlich kosmetischen Zwecken dienende Maßnahme nicht beihilfefähig. Denn nicht jedwede optische äußere Unregelmäßigkeit stellt einen krankhaften Körperzustand dar, der eine Heilbehandlung erforderlich macht. Daher werden z.B. in der Literatur Nasenkorrekturen, Entfernungen von Muttermalen oder Tätowierungen, operative Veränderungen körperlicher Verunstaltungen, abstehende Ohren oder  ähnliches im Allgemeinen nicht als Aufwendungen angesehen, die aus Anlass der Behandlung einer Krankheit angefallen sind (vgl. Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens, 5. Aufl., Stand: August 2002, § 6 Erläuterung 2.5, S. 6/57). Zwar sind Kosmetik und Krankheitsbehandlung insoweit ähnlich, als mit ihnen ein gemeinhin nicht erwünschter körperlicher Zustand verbessert werden soll. Jedoch steht bei kosmetischen Korrekturen nicht die Notwendigkeit im Vordergrund, die Lebens- und Arbeitsfähigkeit des Patienten wieder herzustellen, sondern es sollen - häufig der Mode unterworfene - subjektive Schönheitsideale verwirklicht werden. Derartige Maßnahmen sind aber (abgesehen von Ausnahmefällen, die hier nicht einschlägig sind) keine objektiv notwendigen Krankenbehandlungen (vgl. Köhnen/Schröder/Kusemann/Amelungk, BhV, Stand Juli 2002, § 6 Erl. A II 1, Seite A II 115).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen sich das Gericht anschließt, erscheinen auch im vorliegenden Fall die in Streit stehenden Aufwendungen nicht als beihilfefähig. Zwar mag es sein, dass nach dem ärztlichen Gebührenrecht die Ärztekammer H. möglicherweise zutreffend den Standpunkt vertritt, für Maßnahmen des „Chemical Peeling“ sei die Gebührenziffer 755 analog die geeignete Abrechnungsgrundlage. Mit dieser Ziffer wird ohne die Analogbezeichnung in der Gebührenordnung der Ärzte das „hochtourige Schleifen von Bezirken der Haut bei schweren Entstellungen durch Naevi, narbigen Restzuständen nach Akne Vulgaris oder ähnlichen Indikationen“ bezeichnet. Indessen ist nicht zu verkennen, dass ein Schleifvorgang von der Hand des Arztes etwas anderes darstellt, als eine Einwirkung auf die Hautoberfläche durch den Auftrag von Flüssigkeiten. Das Eincremen der Haut bzw. die Aufbringung von Stoffen auf der Haut eines Gesichtes ist demgegenüber so wie ein sonstiges Eincremen der Gesichtshaut mit Schönheitsmasken und deren nachfolgender Entfernung nach einer gewissen Einwirkungszeit. Daher erscheinen die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 11. Oktober 2000 und vom 16. März 2001 dem Gericht als völlig einleuchtend, wenn bei dieser Methode von einer rein kosmetischen Maßnahme gesprochen wird. Damit möchte das Gericht nicht bestreiten, dass auch die kosmetische Maßnahme möglicherweise geeignet ist, vorteilhafte Auswirkungen auf die Gesichtshaut der Tochter des Klägers des Klägers zu haben. Die Frage ist nur, ob es sich dabei um eine Therapiemaßnahme zur Beseitigung einer Krankheit handelt. Diese Frage ist aber nach den vorstehenden Überlegungen zu verneinen.

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Entgegen der Ansicht des Klägers kommt dabei gegenüber den amtsärztlichen Stellungnahmen dem ärztlichen Attest des Hautarztes vom 4. Oktober 1999 keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn nach den Beihilfevorschriften kommt es wesentlich auf die amtsärztlichen Stellungnahmen an. Auch im Beihilferecht kommt grundsätzlich den amtsärztlichen oder vertrauensärztlichen Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten ein Vorrang zu. Für derartige Gutachten bedarf es zum einen eines speziellen zusätzlichen Sachverstandes, das einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung einer Vielzahl von gleich- oder ähnlichliegenden Fällen beruht. Für das amtsärztliche Gutachten spricht zudem, dass sich der Amtsarzt im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, in einer unbefangenen und unabhängigen Stellung befindet. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht diesen Beurteilungen gegenüber den privatärztlichen Attesten ein höheres Gewicht.

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Ob es sich bei einer bestimmten ärztlichen Maßnahme mithin um eine Behandlung einer Krankheit oder eine kosmetische Maßnahme handelt, kann daher ein Amtsarzt sehr gut beurteilen. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass er die betreffenden Patienten persönlich in Augenschein nimmt. Denn die zur Entscheidung stehende Frage ist eher eine abstrakt allgemeine, als die auf den Gesundheitszustand einer einzelnen Patientin bezogene.

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Bei dieser Sachlage hat auch das Gericht davon abgesehen, dem hilfsweise angeregten Beweisantrag des Klägers zu folgen. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind eindeutig und klar. Ihre Anknüpfung an den Gedanken, dass lediglich oberflächliche Einwirkungen auf die Haut i.S. einer kosmetischen Behandlung erfolgten, ist dem Gericht auch nachvollziehbar. Auch erfolgten die amtsärztlichen Zeugnisse in Kenntnis der Äußerung des Hautarztes. Grobe Mängel oder sonstige Fehlbeurteilungen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der amtsärztlichen Aussage nicht erkennbar geworden. Die in der amtsärztlichen Stellungnahme enthaltene Kernaussage, dass es sich bei dem Chemical Peeling um eine kosmetische Maßnahme handele, wurde auch von dem anspruchsstellenden Kläger nicht erschüttert.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

24

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. § 124 a VwGO).