Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.02.2003, Az.: 5 B 4148/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 21.02.2003
- Aktenzeichen
- 5 B 4148/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 40740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2003:0221.5B4148.02.0A
Gründe
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Ferkelaufzuchtställen sowie verschiedener Nebeneinrichtungen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohngrundstückes ... in E..
Mit Bescheid vom 17. September 2002 - dem Antragsteller zugestellt am 25. September 2002 - erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Neubau von vier Ferkelaufzuchtställen mit jeweils 960 Tierplätzen sowie zum Neubau eines Sozialgebäudes, von vier Futtermittelsilos, eines Güllehochbehälters mit Ceno-Hochsilodach und zur Anlegung eines Vorplatzes auf dem Flurstück ...der Flur ..., Gemarkung E. (Baugrundstück G.).
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Genehmigung vom 17. September 2002, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2002 hat der Antragsgegner auf Antrag des Beigeladenen die sofortige Vollziehung der diesem erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des gegen die Genehmigung erhobenen Rechtsbehelfs dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der voraussichtlich rechtmäßig erteilten Genehmigung der Vorrang vor den Interessen des Antragstellers gebühre.
Am 2. Oktober 2002 hat der Antragsteller bei Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er macht im Wesentlichen geltend:
Der Beigeladene habe zunächst beabsichtigt, auf dem Baugrundstück G. einen Legehennenstall zu errichten. Der Beigeladene habe hierfür auch eine entsprechende Genehmigung durch den Antragsgegner erhalten. Bereits gegen dieses Vorhaben des Beigeladenen habe er Widerspruch erhoben mit der Begründung, dass es aufgrund der erheblichen Überschreitung der zulässigen Geruchsimmissionen nicht genehmigungsfähig sei. Das der Genehmigung zugrunde liegende Gutachten der Firma Z. Ingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden Fa. Z.) über die Ermittlung und Beurteilung der Geruchsimmissionen in der Umgebung des geplanten Legehennenstalles vom 20. Juni 2001 weise erhebliche Mängel auf. Die Fa. Z. habe unter dem 12. April 2001 ein Gutachten erstellt und zwar zur Geruchsimmissionssituation in der Umgebung des Substratwerkes G.. In beiden Gutachten seien die Messpunkte übereinstimmend festgelegt worden, so dass die in den jeweiligen Gutachten enthaltenen Berechnungen und Aufstellungen direkt miteinander verglichen werden könnten. In dem Gutachten vom 12. April 2001 (Substratwerk) sei die Vorbelastung an seinem Wohngrundstück, dem Messpunkt 2, mit 9 % angesetzt worden. Die Zusatzbelastung durch das Substratwerk sei mit 6 % angegeben worden, so dass sich die Gesamtbelastung am Messpunkt 2 auf 15 % belaufe und bereits damit der zulässige Immissionsrichtwert von 0,15 erreicht sei. In nicht nachvollziehbarem Widerspruch hierzu komme das Gutachten der Fa. Z. vom 20. Juni 2001 (Legehennenstall) bezogen auf den Messpunkt 2 dagegen zu einer Vorbelastung von nur 8 % und zu einer Gesamtbelastung unter Einbeziehung der geplanten Stallanlage von 11 %. Statt dessen hätte aufgrund des bereits betriebenen Substratwerkes am Messpunkt 2 eine Vorbelastung in Höhe von 15 % in Ansatz gebracht werden müssen. Zudem seien weitere emittierende Anlagen, namentlich der Betrieb des Stalles H., des Güllesilos H., des Güllesilos A. und die beabsichtigte Stallerweiterung K. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Schließlich handele es sich bei dem in dem Gutachten zugrunde gelegten Berechnungsmodell nicht um ein sogenanntes "kalibrierendes Modell", d.h. es hätten Untersuchungen über längere Zeiträume hinweg stattfinden müssen, um sicheres Zahlenmaterial zu ermitteln.
Diese Erwägungen stünden gleichermaßen dem nunmehr genehmigten Vorhaben auf der Grundlage des ebenfalls unrichtigen Gutachtens der Fa. Z. vom 24. April 2002 entgegen. Hinzu komme, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des Baugesetzbuches handele, da der Beigeladene keine Sauenhaltung betreibe und daher pro Jahr rund 23000 Ferkel zukaufen müsse. Bei einem derartigen jährlichen Durchsatz sei mit erheblichen Geruchsimmissionen zu rechnen, die angesichts der dargelegten Vorbelastungen nicht hinzunehmen seien. Schließlich seien auch die erforderlichen Güllenachweisflächen nicht vorhanden.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. Oktober 2002 gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. September 2002 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor:
Aufgrund der vom Antragsteller geäußerten Bedenken an der Richtigkeit des Gutachtens zur Immissionsbeurteilung habe er das Gutachterbüro Z. um eine weitere Stellungnahme gebeten. Dieses habe mitgeteilt, dass das Gutachten vom 12. April 2001 (Substratwerk) nicht zur Beurteilung der Geruchsvorbelastungen am Wohnhaus des Antragstellers herangezogen werden könne, weil dem Substratwerk G. nachträglich geänderte Produktionsbedingungen auferlegt worden seien, was zu erheblich geringeren Geruchsimmissionen geführt habe. Die Geruchsimmissionen des Substratwerkes seien unter dem 12. Februar 2002 erneut begutachtet worden. Diese neueren Erkenntnisse seien den Messberichten vom 20. Juni 2001 (Legehennenstall) und vom 24. April 2002 (betreffend die hier streitgegenständlichen Ferkelaufzuchtställe) zugrunde gelegt worden. Auch die übrigen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen seien sachlich nicht zutreffend. Soweit der Antragsteller Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen dargelegt habe, sei anzumerken, dass die Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalles als sonstiges, störendes Vorhaben im Außenbereich zulässig sei. Der erforderliche Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Dungstoffe sei über einen Abnahmevertrag mit einem anerkannten Abnehmer (Güllebörse) erbracht worden.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Er ist der Ansicht, dass die ihm erteilte Genehmigung rechtmäßig sei und verweist auf die der Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten zur Beurteilung der Geruchsimmissionen. Die Gutachten seien fachlich nicht zu beanstanden, was im Übrigen auch das Nds. Landesamt für Ökologie bestätigt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 17. September 2002 ist zulässig, aber unbegründet.
Die vom Gericht zu treffende Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an dem Ergebnis einer umfassenden Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes einerseits und der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgebend, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. Letztere Fallgestaltung liegt hier vor. Der Antragsteller wird durch die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt. Der Erfolg eines Drittwiderspruches und damit auch eines Antrages nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO setzt nicht die (objektive) Rechtswidrigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung voraus. Vielmehr ist erforderlich, dass die Genehmigung gerade gegen solche Rechtsvorschriften verstößt, denen nach ihrer Schutzfunktion zumindest auch nachbarschützende Funktion beizumessen ist. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Ferkelaufzuchtställen samt Nebengebäuden bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 17. September 2002 findet ihre rechtliche Grundlage in den Bestimmungen der §§ 4, 6 und 19 BImSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung in der Fassung vom 6. Mai 2002 (BGBl S 1566,1569 - 4. BImSchV - sowie dem Anhang 7, Ziff. 7.1 Spalte 2 b) zur 4. BImSchV. Danach sind die Errichtung und der Betrieb von Ferkelaufzuchtställen in der beantragten Größenordnung dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zugeordnet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften ist einem Antragsteller eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (nur dann) zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt sind. Daran bestehen nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Bedenken. Nach dem derzeit erkennbaren Sachstand ist hinreichend sicher davon auszugehen, dass mit dem Betrieb der Ferkelaufzuchtställe sowie der Nebenanlagen voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen - hier in Gestalt von Geruchsimmissionen - verbunden sind, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Antragsteller herbeizuführen (§§ 3, 5 BImSchG).
Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsbelästigungen enthält die TA-Luft 86 keine näheren Vorschriften darüber, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine erhebliche Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Die auf den Stand der Technik sowie auf Mindestabstände zur Wohnbebauung abstellenden Regelungen in Abschnitt 3.3.7.1.1. der TA-Luft konkretisieren lediglich die Vorsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.
Anhaltspunkte für die Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen für die Nachbarschaft bietet jedoch nach allgemeiner Ansicht zunächst die VDI-Richtlinie 3471 - Immissionsminderung Tierhaltung-Schweine - (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. September 2000, Az.: 10 aD 8/000, RdL 2001 S. 64 ff; sowie Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002, 1 LB 980/01, m.w.N., NVwZ-RR 2003, S. 24 - 27). Diese Richtlinie beruht auf der Erkenntnis, dass sich Geruchsbelästigungen durch eine räumliche Trennung von Wohnbebauung und Tierhaltung vermeiden oder vermindern lassen. Sie enthält in Abhängigkeit von der Bestandsgröße und weiteren Einflussfaktoren eine Abstandsregelung. Die Richtlinie bewertet dabei die Hauptfaktoren einer Tierhaltung, welche die Entstehung und Verteilung luftverunreinigender Stoffe beeinflussen und arbeitet diese Faktoren in eine Tabelle ein, an der sich ein Mindestabstand ablesen lässt, bei dessen Überschreitung regelmäßig nicht mit wahrnehmbaren Geruchsimmissionen der Tierhaltung zu rechnen ist, die nach allgemeiner Lebenserfahrung störend wirken und als Belästigung zu werten sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. September 2000, aaO). Die VDI-Richtlinie 3471 ist zwar als solche nicht rechtsverbindlich, stellt jedoch eine brauchbare und im allgemeinen unverzichtbare Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen aus der Schweinehaltung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1993, - 4 C 19.90 -, zit. nach Juris). Die Abstandsregelung findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Mindestabstand unterschritten wird oder die schutzbedürftigen Wohnhäuser im Nahbereich unter 100 m liegen. In diesen Fällen ist dann eine Sonderbeurteilung der Geruchsimmissionssituation vorzunehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002, aaO).
Neben der VDI-Richtlinie 3471 kommt als Entscheidungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen auch die Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen - GIRL - vom 14. November 2000 (Nds. MBl. 2001, S. 224) in Betracht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. September 2000, aaO und Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 2002, aaO). Für den landwirtschaftlichen Bereich sieht die GIRL ein abgestuftes Überprüfungssystem vor. Danach ist zunächst eine Abstandsprüfung unter Rückgriff auf die in Nr. 3.3.7.1.1.TA-Luft 86 sowie in den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 genannten Regeln durchzuführen. Bei Nichteinhaltung der Abstände sowie bei in der Praxis auftretenden Problemkonstellationen ist darüber hinaus eine Prüfung nach den weiteren Verfahrensschritten der GIRL vorzunehmen. Eine derartige Problemkonstellation hat der Antragsgegner in dem Umstand der erheblichen Vorbelastungen durch die in der Umgebung der geplanten Ferkelaufzuchtställe befindlichen, ebenfalls Geruchsimmissionen verursachenden Betriebe gesehen und demgemäß eine gutachterliche Überprüfung der Situation im Einzelfall nach dem Regelwerk der GIRL durchführen lassen. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung der Kammer als sachgerecht zu erachten, weil die Regelwerke der GIRL, anders als die relativ statischen Modelle der TA-Luft 86 sowie der VDI-Richtlinie 3471 geeignet sind, derartige besondere Vorbelastungen zu berücksichtigen und auch im Übrigen eine exaktere Beurteilung der konkreten Immissionssituation in der Umgebung des geplanten Ferkelaufzuchtbetriebes zu gewährleisten. Demgemäß legt das Gericht seiner Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Situation für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren ebenfalls das auf der Grundlage der GIRL erstellte Gutachten der Fa. Z. vom 24. April 2002 zugrunde.
Die GIRL legt für verschiedene Baugebiete Immissionswerte fest, wobei zwischen Wohn-/Mischgebieten sowie Gewerbe-/Industriegebieten unterschieden wird. Für Wohnbebauung in dem Baugebietstyp "Gewerbe-/Industriegebiet", dem der im Außenbereich gelegene Wohnort des Antragstellers zugeordnet ist, legt sie einen Immissionswert von 0,15 zugrunde. Danach liegen erhebliche Belästigungen durch Gerüche vor, wenn die relative Häufigkeit der Geruchsstunden 15 vom Hundert der Jahresstunden überschreitet, wobei eine Geruchsstunde dadurch bestimmt ist, dass während eines Messzeitintervalls (10 Minuten je Messstelle) in mindestens 10 vom Hundert der Zeit Geruchsimmissionen erkannt werden. Das Gutachten der Fa. Z. vom 24. April 2002 kommt unter Zugrundelegung der in der GIRL vorgesehenen Methodik und Berechnungsmodelle für die Immissionsorte (IO) 2 - 4, zu denen das Wohnhaus des Antragstellers gehört, bei einer Vorbelastung von 10 bzw. 11 (angegeben jeweils als relative flächenbezogene Häufigkeit der Geruchsstunden in % der Jahresstunden) und einer Zusatzbelastung durch die geplante Babyferkelaufzuchtanlage von jeweils 4 zu einer Gesamtbelastung von 14 (IO 2) bzw. 15 (IO 3 + 4), so dass die zulässigen Immissionsrichtwerte von 0,15 - wenn auch nur knapp - an allen Immissionsorten eingehalten werden. An der fachlichen Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen ergeben sich für das Gericht keine Zweifel. Bei der Fa. Z. handelt es sich um eine fachkundige anerkannte Messstelle für Geräusche, Gerüche und Erschütterungen nach § 26 BImSchG. Das Gutachten ist vom Nds. Landesamt für Ökologie geprüft und für ordnungsgemäß befunden worden. Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken an der Richtigkeit des Gutachtens erweisen sich nach Ansicht der Kammer dagegen als nicht tragfähig.
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass in den Gutachten der Fa. Z. vom 12. April 2001 (betreffend das Substratwerk G.) vom 20. Juni 2001 (betreffend den zunächst beantragten Legehennenstall) und damit letztlich auch in dem der hier streitigen Genehmigung zugrunde liegenden Gutachten vom 24. April 2002 in nicht nachvollziehbarer Weise unterschiedliche Werte für die Vorbelastung durch das Substratwerk G. in Ansatz gebracht worden seien, ist anzumerken, dass der in den später erstellten Gutachten zugrunde gelegte geringere Wert der Vorbelastung darauf beruht, dass - wie dem Gericht aus den ebenfalls bei der erkennenden Kammer anhängigen Klageverfahren 5 A 3459/01 u.a. - betreffend das Substratwerk G. - bekannt ist und wie es sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme der Fa. Z. vom 25. Oktober 2002 ergibt - im Laufe des Genehmigungsverfahrens auf Anweisung der Bezirksregierung Weser-Ems die Produktionsbedingungen und -abläufe im Substratwerk G. geändert worden sind. Die Geruchsimmissionen, die von dem Substratwerk ausgehen, sind daraufhin erneut untersucht worden. Die Untersuchungsergebnisse sind in dem Messbericht der Fa. Z. vom 12. Februar 2002 dokumentiert und vom Nds. Landesamt für Ökologie überprüft worden. Dabei ergaben sich erheblich geringere Geruchsimmissionen. Demgemäß hat der Gutachter in seinem Gutachten vom 24. April 2002 zutreffend geringere Vorbelastungswerte durch das Substratwerk berücksichtigt.
Ferner legt die Fa. Z. in der genannten ergänzenden Stellungnahme wie auch bereits in dem Gutachten vom 24. April 2002 selbst überzeugend und nachvollziehbar dar, dass entgegen der Darlegungen des Antragstellers sämtliche nach der GIRL zu berücksichtigenden Emittenten ordnungsgemäß nach dem Regelwerk der GIRL in die Ermittlungen der Vorbelastungen einbezogen worden seien. Hinsichtlich der Bedenken des Antragstellers, es sei kein "kalibrierendes Berechnungsmodell" herangezogen worden, führt die Fa. Z. aus, dass dies gerade im Interesse des Antragstellers erfolgt sei, da das Berechnungsergebnis eine "worse-case-Situation" wiedergebe, wenn - wie geschehen - ein behördlich zugelassenes und auf seine Richtigkeit überprüftes Rechenmodell ohne weitere standortspezifische Kalibrierungen verwendet worden ist.
Nach alledem vermag das Gericht nicht festzustellen, dass durch den Betrieb der geplanten Ferkelaufzuchtställe des Beigeladenen unzumutbare Geruchsimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers verursacht werden.
Auch die weiteren vom Antragsteller gegen die Genehmigung geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen ergibt sich - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Die weiteren Rügen des Antragstellers hinsichtlich der betrieblichen Abläufe und der Frage des Nachweises einer ordnungsgemäßen Gülleverwertung bedürfen keiner weiteren Erörterung, da nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar ist, dass sich diese Aspekte auf die Rechte des Antragstellers selbst auswirken könnten.