Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 49 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Ist ein Realverband an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt, so kann die Flurbereinigungsbehörde durch besondere Verfügung auf Grund dieses Gesetzes unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 48 des Flurbereinigungsgesetzes

  1. 1.

    den Realverband auflösen,

  2. 2.

    den Realverband mit anderen beteiligten Realverbänden zusammenlegen,

  3. 3.

    Teile des Auseinandersetzungsgebiets eines Realverbandes in das Auseinandersetzungsgebiet eines benachbarten gleichartigen Realverbandes umgliedern,

  4. 4.

    dem Realverband die Unterhaltungslast für Interessentenwege, für Gewässer sowie für boden- oder gewässerschützende Anlagen im Flurbereinigungsgebiet übertragen; § 48b Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 gelten die §§ 40, 41 und 42 entsprechend. Für Umgliederungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 gilt § 42a entsprechend. Für Unterhaltungspflichten des Verbandes nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 38 entsprechend.