§ 49 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Ist ein Realverband an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt, so kann die Flurbereinigungsbehörde durch besondere Verfügung auf Grund dieses Gesetzes unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 48 des Flurbereinigungsgesetzes
- 1.
den Realverband auflösen,
- 2.
den Realverband mit anderen beteiligten Realverbänden zusammenlegen,
- 3.
Teile des Auseinandersetzungsgebiets eines Realverbandes in das Auseinandersetzungsgebiet eines benachbarten gleichartigen Realverbandes umgliedern,
- 4.
dem Realverband die Unterhaltungslast für Interessentenwege, für Gewässer sowie für boden- oder gewässerschützende Anlagen im Flurbereinigungsgebiet übertragen; § 48b Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.