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  • ab 23.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 48e RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Die Aufsichtsbehörde beruft die erste Sitzung der Mitgliederversammlung des neu gegründeten Realverbandes ein und leitet diese. In der Sitzung ist die Satzung zu beschließen, das Vermögensverzeichnis und das Mitgliederverzeichnis aufzustellen sowie der Vorstand zu wählen.