§ 48e RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Die Aufsichtsbehörde beruft die erste Sitzung der Mitgliederversammlung des neu gegründeten Realverbandes ein und leitet diese. In der Sitzung ist die Satzung zu beschließen, das Vermögensverzeichnis und das Mitgliederverzeichnis aufzustellen sowie der Vorstand zu wählen.