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  • ab 23.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 48d RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Der neu gegründete Realverband trägt die Kosten des Gründungsverfahrens. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes. Kommt die Gründung nicht zustande, so werden Kosten nicht erhoben.