§ 48d RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Der neu gegründete Realverband trägt die Kosten des Gründungsverfahrens. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes. Kommt die Gründung nicht zustande, so werden Kosten nicht erhoben.