§ 42a RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Teil des Auseinandersetzungsgebiets eines Realverbandes nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 (abgebender Verband) in das Auseinandersetzungsgebiet eines benachbarten gleichartigen Realverbandes (aufnehmender Verband) umgliedern. Dasselbe gilt für Realgenossenschaften (§ 1 Nr. 4), die aus Feldmarksinteressenten bestehen.
(2) Die Umgliederung bewirkt,
- 1.dass die Eigentümer aller im Umgliederungsgebiet belegenen Grundstücke, mit denen Verbandsanteile verbunden sind, ihre darauf beruhende Mitgliedschaft im abgebenden Verband verlieren und Mitglieder des aufnehmenden Verbandes werden und
- 2.dass das im Umgliederungsgebiet belegene Vermögen des abgebenden Verbandes und die dort zu erfüllenden Aufgaben auf den aufnehmenden Verband übergehen.
Die Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass im Umgliederungsgebiet belegenes Nutzvermögen abweichend von Satz 1 Nr. 2 dem abgebenden Verband verbleibt.
(3) Die Umgliederung ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass das im Umgliederungsgebiet belegene Vermögen des abgebenden Verbandes von dem aufnehmenden Verband zweckmäßiger oder zu größerem Nutzen der von der Umgliederung betroffenen Verbandsmitglieder verwaltet werden wird.
(4) Hat der abgebende Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt (Nutzvermögensüberschuss), so bedarf die Umgliederung der Zustimmung aller von ihr betroffenen Verbandsmitglieder. Hat der aufnehmende Verband einen Nutzvermögensüberschuss, so ist die Umgliederung nur zulässig, wenn sich die von ihr betroffenen Verbandsmitglieder dem aufnehmenden Verband gegenüber verpflichten, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der einzelnen Ausgleichszahlungen muss so bemessen sein, dass ihre Summe die Wertminderung ausgleicht, die die Verbandsanteile aller bisherigen Mitglieder des aufnehmenden Verbandes durch eine Umgliederung ohne Ausgleichszahlungen erfahren würden.
(5) Für die Umgliederung gilt § 40 Abs. 2 und 4 entsprechend. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Umgliederungsverfügung unanfechtbar wird.
(6) Macht die Umgliederung eine Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Verbänden erforderlich, so ist diese innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung bis zum Ablauf der Frist nicht zu Stande, so trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Regelungen durch Verfügung. Die Verfügung ist mit einer Begründung und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung den beteiligten Verbänden zuzustellen.
(7) Den Gläubigern des abgebenden Verbandes haftet auch der aufnehmende Verband für die vor der Umgliederung eingegangenen Verbindlichkeiten. Die Haftung ist jeweils auf einen Teil der Verbindlichkeit begrenzt, dessen Höhe sich nach dem Ausmaß bestimmt, in dem sich die Summe aller allgemeinen Teilnahmerechte (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) in dem abgebenden Verband infolge der Umgliederung vermindert.
(8) Sobald die Umgliederung wirksam geworden ist, haben die beteiligten Verbände ihre Satzung, ihr Vermögensverzeichnis und ihr Mitgliederverzeichnis entsprechend zu ändern.