Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 23.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 48b RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Ein Unterhaltungsverband kann zur Unterhaltung

  1. 1.

    der in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsgebiet ausgewiesenen Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen auch durch Verfügung der Flurbereinigungs- oder Siedlungsbehörde oder

  2. 2.

    von im Gebiet des früheren Landes Oldenburg liegenden landwirtschaftlichen Interessentenwegen, die keine öffentlichen Straßen sind und aus einer Gemeinheits- oder Markenteilung stammen, auch durch Verfügung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt

gegründet werden. Sind mehrere Behörden für die Aufsicht über den geplanten Unterhaltungsverband örtlich zuständig, so bestimmt das Fachministerium die für die Gründung zuständige Behörde.

(2) Die Gründungsverfügung hat ein Verzeichnis der Flurstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen, und ein Verzeichnis der sonstigen im geplanten Verbandsgebiet liegenden Flurstücke zu enthalten. In der Verfügung sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Anlieger- oder Hinterliegergrundstücke der in das Eigentum des geplanten Verbandes übergehenden Wege, Gewässer oder boden- oder gewässerschützenden Anlagen als Mitglieder des Verbandes zu bestimmen und das Teilnahmemaß festzustellen.

(3) Die Gründungsverfügung darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn mehr als 50 Bekanntgaben vorzunehmen sind; für die öffentliche Bekanntgabe gilt § 11 Abs. 6 NKomVG entsprechend. Der Unterhaltungsverband entsteht mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung, wenn nicht in der Verfügung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Eigentum und die Unterhaltungspflicht an den in der Verfügung bezeichneten Wegen, Gewässern und boden- oder gewässerschützenden Anlagen geht in diesem Zeitpunkt auf den Verband über. Der Verband ist verpflichtet, Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Unterhaltungslast zu übernehmen, die durch die Anlage oder den Ausbau der in das Eigentum des Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen entstanden sind.