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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 50 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Ist nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten, vom 2. April 1887 (Nds. GVBl. Sb. III S. 245) für einen Realverband ein besonderer Vertreter bestellt, so sind auf diesen die Vorschriften über den Vorstand (§§ 19, 20 und 36) anzuwenden. Die Amtszeit des Vertreters endet drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, wenn nicht vorher ein Vorstand gewählt wird.