§ 42 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Wenn es für die Erledigung der Verbandsangelegenheiten zweckmäßig oder sonst dem öffentlichen Wohl dienlich erscheint, kann die Aufsichtsbehörde mehrere Realverbände durch Verfügung zusammenlegen.
(2) Für die Verfügung gelten § 40 Abs. 2 und 4 und § 41 Abs. 1 entsprechend. Hat ein Verband Nutzvermögen, dessen Wert die Verbindlichkeiten und die mit den gemeinschaftlichen Angelegenheiten verbundenen Lasten übersteigt, so bedarf die Zusammenlegung der Zustimmung des Verbandes.
(3) Mitglieder des neuen Verbandes werden die bisherigen Mitglieder der alten Verbände. Der neue Verband übernimmt Vermögen und Aufgaben der alten Verbände.