§ 38 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Ständige oder wiederkehrende Pflichten, die in einem Rezess einzelnen Beteiligten oder Gruppen oder der Gesamtheit der Beteiligten auferlegt worden sind, ohne dass eine Reallast oder Dienstbarkeit entstanden ist, kann der Realverband mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch besondere Satzung aufheben oder umwandeln, wenn berechtigte Interessen der Betroffenen oder der Allgemeinheit durch die Aufhebung oder Umwandlung nicht verletzt werden. § 17 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.