§ 48a RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Die Gründung eines Unterhaltungsverbandes bedarf des schriftlichen Antrags eines beteiligten Grundstückseigentümers. Beteiligte Grundstückseigentümer sind die Eigentümer der im geplanten Verbandsgebiet liegenden Anlieger- und Hinterliegergrundstücke der in das Eigentum des geplanten Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen. Der Antrag ist an die für den geplanten Unterhaltungsverband zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. In dem Antrag ist darzulegen, dass der Übergang der Unterhaltungspflichten auf den Verband zweckmäßig ist und der Verband zur dauerhaften Zweckerfüllung in der Lage ist. Dem Antrag sind
- 1.
ein Verzeichnis der Flurstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen,
- 2.
die Zustimmungen der bisherigen Eigentümer und Unterhaltungspflichtigen zum Übergang des Eigentums und der Unterhaltungspflicht und
- 3.
ein Verzeichnis der sonstigen im geplanten Verbandsgebiet liegenden Flurstücke einschließlich ihrer Flächen sowie der beteiligten Grundstückseigentümer
beizufügen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat den Antrag abzulehnen, wenn
- 1.
trotz Nachfristsetzung die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 5 nicht vollständig vorgelegt werden oder
- 2.
die Gründung des Verbandes nicht zweckmäßig ist, insbesondere weil die Unterhaltung der von der Verbandsgründung betroffenen Wege, Gewässer und Anlagen durch die bisherigen Unterhaltungsverpflichteten besser wahrgenommen werden kann, oder der Verband zur dauerhaften Zweckerfüllung nicht in der Lage ist.
Wird der Antrag nicht abgelehnt, so legt die Aufsichtsbehörde einen Verhandlungstermin fest. Sie erstellt den Entwurf des Gründungsbeschlusses, der die in Absatz 1 Satz 5 Nrn. 1 und 3 genannten Verzeichnisse enthält und in dem das Teilnahmemaß der beteiligten Grundstückseigentümer festgelegt wird.
(3) Die Aufsichtsbehörde lädt die beteiligten Grundstückseigentümer sowie die bisherigen Eigentümer und Unterhaltungspflichtigen der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum und die Unterhaltungspflicht des Verbandes übergehen sollen, zu dem Verhandlungstermin. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so kann die Ladung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen; § 11 Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunal Verfassungsgesetzes (NKomVG) gilt entsprechend. Der Beschlussentwurf ist spätestens mit dem Zeitpunkt der Ladung für die geladenen Personen zur Einsicht auszulegen. In der Ladung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen. In der Ladung ist ferner daraufhinzuweisen, dass Einwendungen eines beteiligten Grundstückseigentümers gegen seine Einbeziehung in den Verband, die nicht spätestens im Verhandlungstermin vorgebracht werden, im weiteren Verfahren ausgeschlossen sind. Sonstige Anträge und Einwendungen in Bezug auf den Beschlussgegenstand sind unzulässig.
(4) Die Aufsichtsbehörde leitet den Verhandlungstermin. Der Verhandlungstermin ist nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde kann weiteren Personen die Teilnahme gestatten, wenn dies zweckmäßig erscheint. Im Verhandlungstermin sind der Entwurf des Gründungsbeschlusses sowie die Einwendungen zu erörtern.
(5) Die beteiligten Grundstückseigentümer stimmen über die Einwendungen namentlich ab. Einer Einwendung ist stattgegeben, wenn mindestens zwei Drittel der beteiligten Grundstückseigentümer zustimmen und diese zusammen über mindestens zwei Drittel der Stimmrechte verfügen. Im Fall der Stattgabe hat die Aufsichtsbehörde den Beschlussentwurf im erforderlichen Umfang zu ändern. Sie kann die Änderung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ablehnen.
(6) Am Ende des Verhandlungstermins ist auf der Grundlage des Beschlussentwurfs über die Gründung des Unterhaltungsverbandes zu beschließen; Absatz 5 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Die Aufsichtsbehörde fertigt über den wesentlichen Inhalt des Verhandlungstermins einschließlich der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll an.
(7) Die Aufsichtsbehörde stellt die Gründung des Unterhaltungsverbandes mit dem Inhalt des Gründungsbeschlusses fest und macht die Feststellung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 6 NKomVG öffentlich bekannt. Der Unterhaltungsverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Feststellung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Eigentum und die Unterhaltungspflicht an den in der Feststellung bezeichneten Wegen, Gewässern und boden- oder gewässerschützenden Anlagen gehen in diesem Zeitpunkt auf den Unterhaltungsverband über.
(8) Über eine im Verhandlungstermin abgelehnte Einwendung eines beteiligten Grundstückseigentümers entscheidet die Aufsichtsbehörde auf dessen Antrag. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Gründungsbeschlusses zu stellen. Wird dem Antrag unanfechtbar stattgeben, so hat die Aufsichtsbehörde eine infolgedessen erforderliche Änderung des Gründungsbeschlusses vorzunehmen und den geänderten Beschluss öffentlich bekannt zu machen.