§ 48c RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
(1) Die Gründung eines Bewirtschaftungsverbandes bedarf des schriftlichen Antrags sämtlicher Eigentümer der Grundstücke, an denen der geplante Verband Eigentum erhalten soll. Der Bewirtschaftungsverband muss mindestens drei Mitglieder haben und das geplante Verbandsgebiet muss mindestens 5 ha umfassen. Der Antrag ist an die für den geplanten Bewirtschaftungsverband zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. In dem Antrag ist darzulegen, welchem Bewirtschaftungszweck die Gründung dient. Der Antrag muss ein Verzeichnis der Flurstücke, die ins Verbandseigentum übergehen sollen, und die Festlegung des Teilnahmemaßes der voraussichtlichen Mitglieder enthalten.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Gründung abzulehnen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, der Antrag trotz Nachfristsetzung nicht den Anforderungen des Absatzes 1 Sätze 4 und 5 genügt oder die Gründung des Verbandes dem öffentlichen Interesse widerspricht.
(3) Liegt kein Ablehnungsgrund vor, so stellt die Aufsichtsbehörde die Gründung des Verbandes mit dem Inhalt des Antrags fest und macht die Feststellung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 6 NKomVG öffentlich bekannt. Der Bewirtschaftungsverband entsteht am Tag nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Feststellung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Eigentum an den in der Feststellung bezeichneten Flurstücken geht in diesem Zeitpunkt auf den Verband über.
(4) Erfolgt die Gründung im Zusammenhang mit einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren, so tritt die Flurbereinigungs- oder Siedlungsbehörde an die Stelle der Aufsichtsbehörde.