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  • ab 23.10.2012 (aktuelle Fassung)

§ 48f RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

(1) Das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes kann auf schriftlichen Antrag eines Grundstückseigentümers auf Einbeziehung seines Grundstücks erweitert werden. Der Antrag ist an den Unterhaltungsverband zu richten. Sollen aufgrund der Erweiterung auch das Eigentum und die Unterhaltungslast an Wegen, Gewässern oder boden- oder gewässerschützenden Anlagen auf den Verband übergehen, so ist dem Antrag die Zustimmung des bisherigen Eigentümers oder Unterhaltungspflichtigen beizufügen. Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Der Beschluss auf Erweiterung des Verbandsgebiets ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die nach Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Zustimmungen vorliegen, die Erweiterung zweckmäßig ist und der Beschluss wirksam ist. In der Genehmigung sind das erweiterte Verbandsgebiet sowie die zusätzlich in das Eigentum des Verbandes übergehenden Wege, Gewässer und bodenschützenden Anlagen zu bezeichnen und das Teilnahmemaß neu festzusetzen. Die Aufsichtsbehörde macht die Genehmigung mit dem Inhalt des Erweiterungsbeschlusses öffentlich bekannt; § 11 Abs. 6 NKomVG gilt entsprechend. Die Erweiterung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Genehmigung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Eigentum an den in der Genehmigung bezeichneten Wegen, Gewässern und Anlagen geht in diesem Zeitpunkt auf den Unterhaltungsverband über.

(3) Ein Unterhaltungsverband kann bei der Aufsichtsbehörde schriftlich die Erweiterung des Verbandsgebiets beantragen. Beteiligte Grundstückseigentümer sind die Mitglieder des Verbandes sowie die Eigentümer der im Erweiterungsgebiet liegenden Anlieger- und Hinterliegergrundstücke der Wege, Gewässer und boden- oder gewässerschützenden Anlagen, die in das Eigentum des Verbandes übergehen sollen. § 48a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.