Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

in der Fassung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Das Jagdrecht
Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte1
Jagdeinrichtungen betreffende privatrechtliche Befugnisse, Jägernotweg2
Wildmanagement, Duldungspflicht3
Jagdhunde4
Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten5
Zweiter Abschnitt
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
Benennung von Empfangsbevollmächtigten5a
Wattenjagdbezirke6
Abrundung von Jagdbezirken durch Vertrag oder Verfügung7
Gesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke8
Befriedete Bezirke, jagdbezirksfreie Grundflächen und Naturschutzgebiete9
Zweiter Unterabschnitt
Eigenjagdbezirke
Meldepflichten9a
Benannte Jagdausübungsberechtigte10
Verzicht auf Selbständigkeit von Eigenjagdbezirken11
Dritter Unterabschnitt
Gemeinschaftliche Jagdbezirke
Größe eines Jagdbezirks12
Teilung eines Jagdbezirks13
Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden14
Jagdgenossenschaft15
Auszahlung des Reinertrages16
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster16a
Vierter Unterabschnitt
Hegegemeinschaften
Hegegemeinschaft17
Dritter Abschnitt
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste18
Erlaubnisnachweis für Jagdgäste19
Anzeige eines Jagdpachtvertrages20
Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages21
Vierter Abschnitt
Jagdschein
Jagdschein, Jagdabgabe22
Jägerprüfung, Falknerprüfung23
Fünfter Abschnitt
Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung
Erweiterungen und Einschränkungen von Verboten24
Abschussplan und Streckenliste25
Bestimmung von Jagd- und Schonzeiten26
Wildfolge, Tierschutz27
Schweißhundführung28
Wildunfälle28a
Sonderregelungen für den Wolf28b
Sechster Abschnitt
Jagdschutz
Jagdschutz29
Zuständigkeiten für den Jagdschutz30
Siebenter Abschnitt
Wild- und Jagdschaden
Erster Unterabschnitt
Wildschadensverhütung
Aussetzen von Wild31
Füttern32
Kirren33
Futtermittel33a
Invasive Arten33b
Zweiter Unterabschnitt
Wild- und Jagdschadensersatz
Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen34
Feststellungsverfahren35
Achter Abschnitt
Jagdbehörden, Jagdorganisation
Behörden36
- aufgehoben -37
Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister38
Jagdbeirat39
Landesjägerschaft40
Neunter Abschnitt
Schlussvorschriften
Strafvorschriften40a
Ordnungswidrigkeiten41
Beachtung von Europarecht41a
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung41b
Übergangsregelungen42
- aufgehoben -43

Neubekanntmachung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468)

Aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315) wird nachstehend der Wortlaut des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) in der ab dem 21. Mai 2022 geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  • des Artikels 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616),

  • des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 708),

  • des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 624),

  • des Artikels 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353),

  • des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 114),

  • des Gesetzes vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220; 2019 S. 26) und

  • des Artikels 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 315)

bekannt gemacht.

§ 28b NJagdG - Sonderregelungen für den Wolf

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Für die Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden finden die Vorschriften des Fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, soweit in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Ist die Entnahme von Wölfen aufgrund einer vollziehbaren Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), auch in Verbindung mit § 45a Abs. 2 BNatSchG, zulässig, so ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit unter Einhaltung der in der Genehmigung vorgesehenen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen sowie der sonstigen Maßgaben gestattet. 2Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Abs. 4 BNatSchG; die Bestimmung der geeigneten Personen im Sinne des § 45a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde. 3§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes ist zu beachten.

(3) 1Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Abs. 3 und 4 BNatSchG ganzjährig gestattet. 2Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Es ist verboten, die Jagd nach Absatz 2 oder 3 mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm auszuüben; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule erreichen.

(5) 1Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. 2Das Erlegen eines schwerkranken Wolfes nach § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes ist als Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. 3Ist die rechtzeitige Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nicht möglich, so ist es ausreichend, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber die Feststellung nach Satz 2 trifft. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Wolfshybriden entsprechend.

(6) Bedarf es einer Nachsuche eines krankgeschossenen oder verletzten Wolfes, so darf die Nachsuche nur durch eine bestätigte Schweißhundführerin oder einen bestätigten Schweißhundführer erfolgen; § 28 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) 1Das Erlegen eines Wolfes nach den Absätzen 2, 3 und 5 sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der Naturschutzbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. 2Die Inbesitznahme eines erlegten Wolfes durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Übergabe an die untere Naturschutzbehörde ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen; für die Inbesitznahme von Fallwildwölfen durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten bleibt § 45 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG unberührt. 3Für Wolfshybriden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(8) 1Die Besenderung von Wölfen zu wissenschaftlichen Zwecken durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist Bestandteil des Wildmanagements für diese Wildart; die Besenderung ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG zugelassen. 2Eine Besenderung ist der zuständigen Jagdbehörde vor Beginn anzuzeigen. 3Die zuständige Jagdbehörde benachrichtigt die Jagdausübungsberechtigten über die geplante Besenderung. 4Diese darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten durchgeführt werden. 5Die Erforderlichkeit der Einholung von tierschutzrechtlichen Genehmigungen bleibt unberührt.

(9) An der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes (Monitoring) sollen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen ihrer Hegeverpflichtung mitwirken.