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  • ab 01.04.2014 (aktuelle Fassung)

§ 5 GAÄ-DA-RdErl - Art, Umfang und Fristen der Betriebsbesichtigungen

Bibliographie

Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) Die zu beaufsichtigenden Anlagen, Betriebsbereiche und Betriebe sind, sofern deren Überwachung unter § 4 Abs. 6 (Vorrangaufgaben) fällt, hierbei nach den in Zeile 1 der A n l a g e dargestellten Fristen zu überwachen. Die sonstigen zu beaufsichtigenden Anlagen, Betriebsbereiche und Betriebe sind unter Beachtung der in Zeile 2 der Anlage aufgeführten Fristen und Programme zu überwachen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verschaffen sich die Bediensteten durch Besichtigung der ihrer Aufsicht unterstellten Betriebe, Bau- und Montagestellen eingehende Kenntnisse von den betrieblichen Umwelt- und Arbeitsschutzverhältnissen und der Sicherheit technischer Arbeitsmittel und Produkte sowie der Einhaltung der Bestimmungen des AMG, des MPG und deren Verordnungen sowie dem vorbeugenden Gewässerschutz. Die Besichtigungen können unvermutet oder nach Ankündigung vorgenommen werden.

(2) Bei den Besichtigungen sollen die Bediensteten zunächst die vorhandene Organisation zur Einhaltung der geltenden Vorschriften im Arbeits- und Umweltschutz unter Berücksichtigung der betrieblichen Schutz-, Sicherheits- und Managementsysteme des Betriebs überprüfen (Systemprüfung). Bei der Prüfung der Plausibilität und Umsetzung dieser Systeme können sie sich auf stichprobenartige Überprüfungen vor Ort beschränken (z.B. Überprüfung einzelner Arbeitsplätze, Arbeitsstätten, Geräte, Anlagen oder Betriebsteile, oder Überprüfung des Umgangs mit Gefahrstoffen, offenen radioaktiven Stoffen, wassergefährdenden Stoffen oder Abfällen). Dabei ist zu beachten, dass die Anlagen und Betriebsbereiche, die zu einer Aufnahme in die Anlage zu dieser Dienstanweisung geführt haben, nach den dort festgeschriebenen Fristen überwacht werden. Die vorhandenen Vorgaben, Überwachungspläne bzw. Leitfäden, die für diese Anlagen und Bereiche gelten, sind zu beachten. Die Durchführung medienübergreifender Umweltinspektionen bei IED-Anlagen erfolgt auf der Basis der Runderlasse zu Überwachungsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) für Anlagen nach Anhang 1 der 4. BImSchV bzw. für Deponien nach der DeponieV in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Überwachung von Betriebsbereichen, die den Anforderungen der Störfall-Verordnung unterliegen, ist der niedersächsische Inspektionsleitfaden in der aktuellen Fassung zu verwenden. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten, im Bereich der Medizinprodukteüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen der Qualitätssicherung der Medizinprodukteüberwachung zu beachten.

(3) Im Rahmen der Revisionstätigkeit der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter können Schwerpunkte gesetzt werden. Für die Schwerpunktsetzung auf Amtsebene sind die Leitungen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter verantwortlich. Die Schwerpunktsetzung auf Landesebene erfolgt im Jahresarbeitsprogramm oder in landesweiten Sonderaktionen durch die Fachministerien. Bei der Vorbereitung der Schwerpunktaktionen sollen die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Kammern, Verbänden, Berufsgenossenschaften u.a. genutzt werden.

(4) Für Betriebe, Betriebsbereiche und Anlagen, die nur in geringer Anzahl vorhanden sind, die eine spezielle fachliche Kompetenz erfordern oder einem gemeinsamen Konzernverbund angehören, sowie zur Qualitätssicherung und -steigerung können amtsintern, amtsübergreifend und/oder die Zentralen Unterstützungsstellen einbeziehend Revisionsteams eingerichtet werden. Die Verantwortung und Führung des Teams liegt bei dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt, das für den zu beaufsichtigenden Betrieb jeweils örtlich zuständig ist. Die für die Durchführung von allgemeinen Teaminspektionen entwickelten Leitsätze im QM-Handbuch der Gewerbeaufsichtsverwaltung sind dabei zu beachten. Hinsichtlich der Teambildung im Bereich der Arzneimittelüberwachung ist die entsprechende Verfahrensanweisung des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten. Diese Teams können auch Sachverständige aus Bundesoberbehörden oder Behörden anderer Länder oder Staaten einbeziehen.

(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Überwachungsaufgaben im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten (sozialer Arbeitsschutz) sowie für die Überwachung von Baustellen. Absatz 2 gilt nicht für die Durchführung der Marktüberwachung.

(6) Als Betriebe, Betriebsbereiche und Anlagen i.S. dieser Dienstanweisung gelten auch Deponien und die Dienststellen des öffentlichen Dienstes. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung gelten nach § 64 Abs. 1 Satz 4 AMG als Betriebe auch Personen, die entsprechende Tätigkeiten ausüben. Im Bereich der Medizinprodukteüberwachung sind Betriebe "Betriebe und Einrichtungen i.S. des § 26 MPG", die juristische oder natürliche Personen sein können.