§ 2 GAÄ-DA-RdErl - Bedienstete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
Bibliographie
- Titel
- Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GAÄ-DA-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71000
(1) Bedienstete i.S. dieser Dienstanweisung sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gemäß der VollzBeaVO bestellt wurden. Bediensteten der Zentralen Unterstützungsstellen können Betretungsbefugnisse eingeräumt werden, soweit dies zu ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Für die Wahrnehmung gewerbeärztlicher Aufgaben sind Betretungsbefugnisse notwendig.
(2) Die Bediensteten sind vorbehaltlich der Anzeige des Verdachts einer Straftat zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebe verpflichtet. Soweit es sich bei den Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt i.S. des UIG vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem UIG. Dies gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch dann, wenn sie im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung oder Aufsicht bekannt werden. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Bediensteten sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die oder den Dienstvorgesetzten - unter Hinweis auf die Regelungen im UIG zur Offenbarung von Informationen über die Umwelt - ausdrücklich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Sie haben die Verpflichtung durch Unterschrift zu bestätigen. Weitere spezialrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Für die Bestellung der Behördenleitungen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter ist das MU zuständig. Die übrigen Bediensteten in den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern werden von den Behördenleitungen bestellt.
(4) Die Bediensteten erhalten ein Bestellungsschreiben, in dem die Vollzugsaufgaben sowie der Umfang der polizeilichen Befugnisse und der Berechtigung zur Anwendung von Zwangsmitteln nach der VollzBeaVO angegeben sind. Ein Widerrufsvorbehalt ist enthalten.
(5) Die Bestellung erlischt mit ihrem Widerruf oder mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus der Dienststelle (Versetzung, Ruhestand, Entlassung usw.). Sie wird widerrufen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen im Übrigen entfallen sind.
(6) Eine abgeordnete Bedienstete oder ein abgeordneter Bediensteter kann von der aufnehmenden Behörde in deren Aufsichtsbereich für die Dauer der Abordnung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden.