Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2014 (aktuelle Fassung)

§ 3 GAÄ-DA-RdErl - Dienstausweis

Bibliographie

Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) Die Bediensteten erhalten einen Dienstausweis, der zehn Jahre gültig ist. Über die Dienstausweise ist bei der ausstellenden Behörde ein Verzeichnis zu führen. Jeder Dienstausweis ist mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehen. Form und Inhalt des Dienstausweises werden durch gesonderten Erlass geregelt.

(2) Bei Aushändigung des Dienstausweises werden die Bediensteten darüber belehrt, dass sie unverzüglich den Verlust des Dienstausweises anzeigen und den Ausweis zurückgeben müssen, wenn die Voraussetzungen für seine Aushändigung nicht mehr bestehen. Die Belehrung sowie der Empfang des Dienstausweises und des Bestellungsschreibens sind von den Ausweisinhaberinnen und den Ausweisinhabern durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Dienstausweis wird unverzüglich zurückgegeben, wenn seine Gültigkeit abgelaufen, die Abordnung beendet oder die Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten aus anderen Gründen erloschen ist. Die Rückgabe wird im Verzeichnis vermerkt. Bei sonstigen Änderungen (z.B. Änderung der Amtsbezeichnung) wird der Dienstausweis berichtigt oder erforderlichenfalls unter der alten Nummer neu ausgefertigt.

(4) Bei Verlust des Dienstausweises wird ein neuer Dienstausweis unter neuer Nummer ausgestellt. Findet sich der frühere Dienstausweis wieder an, wird er eingezogen und vernichtet. Der Verlust sowie die Einziehung und die Vernichtung des alten Dienstausweises werden in dem Verzeichnis vermerkt. Mit diesem Vermerk wird der Dienstausweis mit der alten Nummer ungültig.

(5) Die Bediensteten führen bei der Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich und zeigen ihn auf Verlangen vor.