§ 7 GAÄ-DA-RdErl - Anordnungen, Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GAÄ-DA-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71000
(1) Die Bediensteten wirken bei den Betriebsbesichtigungen darauf hin, dass Gefahren, schädliche Einwirkungen und erhebliche Belästigungen durch Betriebsanlagen, Arbeitsvorgänge und Betriebsverfahren sowie Gefahren durch technische Arbeitsmittel, Produkte und Abfälle beseitigt sowie Rechtswidrigkeiten und Missstände behoben werden. Im Bereich der Arzneimittel- und Medizinprodukteüberwachung bezieht sich dies auch auf die Einhaltung international anerkannter Regelungen (z.B. GMP, GCP, harmonisierte Normen und technische Spezifikationen, Deklaration von Helsinki). Werden Mängel nicht fristgemäß beseitigt, so sollen zur Nachbesserung die erforderlichen Anordnungen getroffen werden.
(2) Bei gegenwärtigen Gefahren treffen die Bediensteten unverzüglich die erforderlichen Anordnungen.
(3) Stellen die Bediensteten eine Ordnungswidrigkeit fest, so liegt es in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten. Auf § 41 OWiG wird hingewiesen.
(4) Die Bediensteten sind gemäß § 3 VollzBeaVO berechtigt, Zwangsmittel - mit Ausnahme von Waffen - anzuwenden.