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  • ab 01.04.2014 (aktuelle Fassung)

§ 4 GAÄ-DA-RdErl - Aufgabenwahrnehmung

Bibliographie

Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) Die staatliche Gewerbeaufsicht hat durch Genehmigung und Aufsicht sowie durch Beratung zum rechtskonformen Verhalten auf den Schutz der Umwelt, der Beschäftigten, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Patientinnen und Patienten hinzuwirken.

(2) Die Bediensteten prüfen Beschwerden und Eingaben eingehend und treffen bei berechtigten Einwänden geeignete Maßnahmen. Die Quellen der Beschwerden werden so weit wie möglich, in Arbeitsschutzangelegenheiten stets, vertraulich behandelt.

(3) Die Bediensteten sollen durch eine sachliche und gerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken.

(4) Die Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte nehmen eigenständige Betretungsrechte in Berufskrankheitenverfahren sowie bei rein arbeitsmedizinischen Anliegen wahr. Sie informieren das örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt vorab. Im Übrigen nehmen die staatlichen Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte ihre Tätigkeit nach Abstimmung mit dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wahr.

(5) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die Mindeststandards der im Rahmen des Qualitätsmanagements festgelegten Kennzahlen einhalten. Die Kennzahlen dienen dazu, die Geschäftsprozesse der staatlichen Gewerbeaufsicht messbar und damit verbesserungsfähig zu machen. Einzelheiten sind im QM-Handbuch der Gewerbeaufsichtsverwaltung festgelegt.

(6) Unabhängig von den eingeführten Kennzahlen haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter folgende Aufgaben mit Vorrang wahrzunehmen (Vorrangaufgaben):

  • Risikomanagement bei Zwischenfällen mit Arzneimitteln und Vorkommnissen mit Medizinprodukten,

  • Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren,

  • erstmalige Überprüfung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen,

  • Untersuchung von schweren Unfällen,

  • Untersuchung von Störfällen oder von Betriebsstörungen, insbesondere in Betriebsbereichen nach Störfallverordnung oder in Anlagen nach der VAwS,

  • gesetzlich terminierte oder als Quote vorgegebene Überwachungspflichten (z.B. in IED-Anlagen und in Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung, bei pharmazeutischen Unternehmen, Betriebskontrollen nach EU-Recht),

  • amtliche Besichtigungen von pharmazeutischen Unternehmen und klinischen Prüfungen auf Anforderungen anderer Behörden einschließlich solchen aus der EU und Drittstaaten,

  • Prüfung des Eingangs und der inhaltlichen Aussagen von rechtlich vorgeschriebenen Berichten und Erklärungen der Betreiberinnen und Betreiber oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (z.B. Sicherheitsberichte, Deponiejahresberichte, Nachweis- und Registerführung nach Abfallrecht, Berichte der Gefahrgutbeauftragten oder Sachverständigen nach der VAwS),

  • Prüfungen der Mängelmitteilungen von Sachverständigen,

  • Prüfung, Auswertung und Weiterleitung von zu erhebenden Daten aufgrund europarechtlicher Vorgaben (z.B. IE-Richtlinie, VOC-Richtlinie, Großfeuerungsanlagenrichtlinie, Abfallverbrennungsrichtlinie, Deponierichtlinie),

  • Anfragen zur Beratung von Betrieben und Dienststellen sowie die Wahrnehmung von Beratungsaufgaben aufgrund gesetzlicher Pflichten (z.B. § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV, § 21 Abs. 1 ArbSchG),

  • Prüfungen von Mitteilungen z.B. über Grenz- und Richtwertüberschreitungen, gesetzlich vorgeschriebene Selbstanzeigen (IE-Richtlinie),

  • Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange,

  • Beschwerden,

  • Bearbeitung von eingehenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen,

  • Sonderaktionen aus aktuellem Anlass.