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  • ab 01.04.2014 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 GAÄ-DA-RdErl

Bibliographie

Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

A n l a g e
(zu § 5 Abs. 1 der Dienstanweisung)

Kategorie0IIIIIIIVV
Zeile 1Anlagen und Betriebsbereiche nach § 4 Abs. 6 i.V.m. § 5 Abs. 1, Satz 1IED-Anlagen, die nach Überwachungsplan jährlich zu inspizieren sind
Betriebsbereiche nach StörfallVO mit erweiterten Pflichten, die nicht gleichzeitig IED-Anlagen sind
IED-Anlagen, die nach Überwachungsplan alle zwei Jahre zu inspizieren sindIED-Anlagen, die nach Überwachungsplan alle drei Jahre zu inspizieren sind
Zeile 2Betriebe, Anlagen und Betriebsbereiche und Programme nach § 5 Abs. 1 Satz 23)Jahresarbeitsprogramm 1)
Überwachungsprogramme 4) z.B. Marktüberwachung nach ProdSG und EVPG oder Überwachung nach KrWG
Betriebe, die mit offenen radioaktiven Stoffen in genehmigungsbedürftigem Umfang umgehen 2)Betriebe mit gentechnischen S4/S3- Anlagen 2)
Betriebe mit kerntechnischen Anlagen (Arbeitsschutz) 2)
Betriebe mit sonstigen Anlagen des Anhangs der 4. BImSchV mit der Kennzeichnung G und Betriebsbereiche nach StörfallVO mit Grundpflichten, soweit nicht in Kategorie I oder II aufgeführt 2)Betriebe mit gentechnischen S2/S1- Anlagen
Abfallentsorgungsbetriebe
Betriebe, bei denen gefährliche Abfälle in einer Gesamtmenge von mindestens zwanzig Tonnen je Jahr anfallen
sonstige Deponien
Betriebe mit sonstigen Anlagen des Anhangs der 4. BImSchV, soweit nicht in Kategorie I bis IV aufgeführt
Besichtigungsfrequenz programmbezogen mindestens einmal je Jahr mindestens einmal in zwei Jahren mindestens einmal in drei Jahren mindestens einmal in vier Jahren2)Mindestens einmal in fünf Jahren2)

Das Jahresarbeitsprogramm soll ca. 5 % der Gesamtarbeitskapazität des technischen Personals der Gewerbeaufsicht (abzgl. des Personals in den Zentralen Unterstützungsstellen und der Boni-Stellen) betragen. Davon sind etwa zwei Drittel speziell für arbeitsschutzorientierte Maßnahmen vorzusehen.

Die Besichtigungsfrequenzen werden vom MU in Abstimmung mit dem MS im Bedarfsfall auf Kompatibilität mit den verfügbaren Personalressourcen überprüft.

Betriebe, die aufgrund ihrer Eigenschaften mehreren Kategorien zugeordnet werden können, müssen der Kategorie mit der kürzesten Besichtigungsfrequenz zugeordnet werden.

Bei der Erarbeitung der Überwachungsprogramme berücksichtigen MU und MS die für den betroffenen Bereich zur Verfügung stehenden Personalressourcen der Ämter.