§ 8 GAÄ-DA-RdErl - Gerichtsverfahren, Gutachten
Bibliographie
- Titel
- Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GAÄ-DA-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71000
(1) Werden Bedienstete von Gerichten oder Staatsanwaltschaften als Zeugen oder Sachverständige herangezogen, so unterrichten sie die Behördenleitung. Diese erteilt die erforderliche Aussagegenehmigung.
(2) Im Fall der Heranziehung durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften als Sachverständige richtet sich die gutachterliche Tätigkeit der Bediensteten nach den beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen über Nebentätigkeiten, sofern es sich bei der Erstattung von Gutachten nicht um die Erfüllung von Dienstaufgaben handelt, z.B. das Erstellen von Zusammenhangsgutachten nach der BKV (siehe auch § 1 Abs. 3 JVEG).