§ 9 GAÄ-DA-RdErl - Beteiligung Dritter
Bibliographie
- Titel
- Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GAÄ-DA-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71000
(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den beteiligten Behörden und sonstigen Stellen und, wenn es der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich ist, mit den in Betracht kommenden betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen zusammenzuarbeiten.
(2) Mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei der Beratung und der Überwachung gemäß § 21 Abs. 3 ArbSchG eng zusammenzuwirken. Der Erfahrungsaustausch ist zu fördern.