GAÄ-DA-RdErl,NI - Gewerbeaufsichtsämter-Dienstanweisungs-Runderlass

Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

Gem. RdErl. d. MU u. d. MS v. 28.3.2014 - 31-02219/1 -

Vom 28. März 2014 (Nds. MBl. S. 365)

- VORIS 71000 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 9.6.2009 (Nds. MBl. S. 566)

  1. 1.

    In der Anlage wird die Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter bekannt gemacht.

  2. 2.

    Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.4.2014 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

An die
Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

§ 1 GAÄ-DA-RdErl - Staatliche Gewerbeaufsichtsämter

Bibliographie

Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind untere Verwaltungsbehörden des Landes und besondere Verwaltungsbehörden i.S. des § 99 Nds. SOG i.d.F. vom 19.1.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 19.6.2013 (Nds. GVBl. S. 158). Ihnen obliegen die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten des Umweltschutzes, des Arbeits- und des Verbraucherschutzes.

§ 2 GAÄ-DA-RdErl - Bedienstete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter

Bibliographie

Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) Bedienstete i.S. dieser Dienstanweisung sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten gemäß der VollzBeaVO bestellt wurden. Bediensteten der Zentralen Unterstützungsstellen können Betretungsbefugnisse eingeräumt werden, soweit dies zu ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Für die Wahrnehmung gewerbeärztlicher Aufgaben sind Betretungsbefugnisse notwendig.

(2) Die Bediensteten sind vorbehaltlich der Anzeige des Verdachts einer Straftat zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Betriebe verpflichtet. Soweit es sich bei den Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt i.S. des UIG vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem UIG. Dies gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch dann, wenn sie im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überwachung oder Aufsicht bekannt werden. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Bediensteten sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die oder den Dienstvorgesetzten - unter Hinweis auf die Regelungen im UIG zur Offenbarung von Informationen über die Umwelt - ausdrücklich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Sie haben die Verpflichtung durch Unterschrift zu bestätigen. Weitere spezialrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Für die Bestellung der Behördenleitungen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter ist das MU zuständig. Die übrigen Bediensteten in den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern werden von den Behördenleitungen bestellt.

(4) Die Bediensteten erhalten ein Bestellungsschreiben, in dem die Vollzugsaufgaben sowie der Umfang der polizeilichen Befugnisse und der Berechtigung zur Anwendung von Zwangsmitteln nach der VollzBeaVO angegeben sind. Ein Widerrufsvorbehalt ist enthalten.

(5) Die Bestellung erlischt mit ihrem Widerruf oder mit dem Ausscheiden der oder des Bediensteten aus der Dienststelle (Versetzung, Ruhestand, Entlassung usw.). Sie wird widerrufen, wenn die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen im Übrigen entfallen sind.

(6) Eine abgeordnete Bedienstete oder ein abgeordneter Bediensteter kann von der aufnehmenden Behörde in deren Aufsichtsbereich für die Dauer der Abordnung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt werden.

§ 3 GAÄ-DA-RdErl - Dienstausweis

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Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) Die Bediensteten erhalten einen Dienstausweis, der zehn Jahre gültig ist. Über die Dienstausweise ist bei der ausstellenden Behörde ein Verzeichnis zu führen. Jeder Dienstausweis ist mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehen. Form und Inhalt des Dienstausweises werden durch gesonderten Erlass geregelt.

(2) Bei Aushändigung des Dienstausweises werden die Bediensteten darüber belehrt, dass sie unverzüglich den Verlust des Dienstausweises anzeigen und den Ausweis zurückgeben müssen, wenn die Voraussetzungen für seine Aushändigung nicht mehr bestehen. Die Belehrung sowie der Empfang des Dienstausweises und des Bestellungsschreibens sind von den Ausweisinhaberinnen und den Ausweisinhabern durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Dienstausweis wird unverzüglich zurückgegeben, wenn seine Gültigkeit abgelaufen, die Abordnung beendet oder die Bestellung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin oder zum Verwaltungsvollzugsbeamten aus anderen Gründen erloschen ist. Die Rückgabe wird im Verzeichnis vermerkt. Bei sonstigen Änderungen (z.B. Änderung der Amtsbezeichnung) wird der Dienstausweis berichtigt oder erforderlichenfalls unter der alten Nummer neu ausgefertigt.

(4) Bei Verlust des Dienstausweises wird ein neuer Dienstausweis unter neuer Nummer ausgestellt. Findet sich der frühere Dienstausweis wieder an, wird er eingezogen und vernichtet. Der Verlust sowie die Einziehung und die Vernichtung des alten Dienstausweises werden in dem Verzeichnis vermerkt. Mit diesem Vermerk wird der Dienstausweis mit der alten Nummer ungültig.

(5) Die Bediensteten führen bei der Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich und zeigen ihn auf Verlangen vor.

§ 4 GAÄ-DA-RdErl - Aufgabenwahrnehmung

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Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) Die staatliche Gewerbeaufsicht hat durch Genehmigung und Aufsicht sowie durch Beratung zum rechtskonformen Verhalten auf den Schutz der Umwelt, der Beschäftigten, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Patientinnen und Patienten hinzuwirken.

(2) Die Bediensteten prüfen Beschwerden und Eingaben eingehend und treffen bei berechtigten Einwänden geeignete Maßnahmen. Die Quellen der Beschwerden werden so weit wie möglich, in Arbeitsschutzangelegenheiten stets, vertraulich behandelt.

(3) Die Bediensteten sollen durch eine sachliche und gerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken.

(4) Die Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte nehmen eigenständige Betretungsrechte in Berufskrankheitenverfahren sowie bei rein arbeitsmedizinischen Anliegen wahr. Sie informieren das örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt vorab. Im Übrigen nehmen die staatlichen Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte ihre Tätigkeit nach Abstimmung mit dem jeweils örtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wahr.

(5) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sollen bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die Mindeststandards der im Rahmen des Qualitätsmanagements festgelegten Kennzahlen einhalten. Die Kennzahlen dienen dazu, die Geschäftsprozesse der staatlichen Gewerbeaufsicht messbar und damit verbesserungsfähig zu machen. Einzelheiten sind im QM-Handbuch der Gewerbeaufsichtsverwaltung festgelegt.

(6) Unabhängig von den eingeführten Kennzahlen haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter folgende Aufgaben mit Vorrang wahrzunehmen (Vorrangaufgaben):

  • Risikomanagement bei Zwischenfällen mit Arzneimitteln und Vorkommnissen mit Medizinprodukten,

  • Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs-, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren,

  • erstmalige Überprüfung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen,

  • Untersuchung von schweren Unfällen,

  • Untersuchung von Störfällen oder von Betriebsstörungen, insbesondere in Betriebsbereichen nach Störfallverordnung oder in Anlagen nach der VAwS,

  • gesetzlich terminierte oder als Quote vorgegebene Überwachungspflichten (z.B. in IED-Anlagen und in Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung, bei pharmazeutischen Unternehmen, Betriebskontrollen nach EU-Recht),

  • amtliche Besichtigungen von pharmazeutischen Unternehmen und klinischen Prüfungen auf Anforderungen anderer Behörden einschließlich solchen aus der EU und Drittstaaten,

  • Prüfung des Eingangs und der inhaltlichen Aussagen von rechtlich vorgeschriebenen Berichten und Erklärungen der Betreiberinnen und Betreiber oder der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (z.B. Sicherheitsberichte, Deponiejahresberichte, Nachweis- und Registerführung nach Abfallrecht, Berichte der Gefahrgutbeauftragten oder Sachverständigen nach der VAwS),

  • Prüfungen der Mängelmitteilungen von Sachverständigen,

  • Prüfung, Auswertung und Weiterleitung von zu erhebenden Daten aufgrund europarechtlicher Vorgaben (z.B. IE-Richtlinie, VOC-Richtlinie, Großfeuerungsanlagenrichtlinie, Abfallverbrennungsrichtlinie, Deponierichtlinie),

  • Anfragen zur Beratung von Betrieben und Dienststellen sowie die Wahrnehmung von Beratungsaufgaben aufgrund gesetzlicher Pflichten (z.B. § 2 Abs. 2 der 9. BImSchV, § 21 Abs. 1 ArbSchG),

  • Prüfungen von Mitteilungen z.B. über Grenz- und Richtwertüberschreitungen, gesetzlich vorgeschriebene Selbstanzeigen (IE-Richtlinie),

  • Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange,

  • Beschwerden,

  • Bearbeitung von eingehenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen,

  • Sonderaktionen aus aktuellem Anlass.