§ 10 GAÄ-DA-RdErl - Jahresberichte, Betriebskataster
Bibliographie
- Titel
- Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GAÄ-DA-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 71000
(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben die vorgeschriebenen Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit nach den für diese Berichte erlassenen besonderen Anweisungen zu erstatten. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten.
(2) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben ein Betriebskataster nach besonderen Anweisungen zu führen und laufend zu aktualisieren.