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  • ab 01.04.2014 (aktuelle Fassung)

§ 10 GAÄ-DA-RdErl - Jahresberichte, Betriebskataster

Bibliographie

Titel
Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
GAÄ-DA-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(1) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben die vorgeschriebenen Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit nach den für diese Berichte erlassenen besonderen Anweisungen zu erstatten. Im Bereich der Arzneimittelüberwachung sind die entsprechenden Verfahrensanweisungen des QM-Handbuchs der deutschen Arzneimittelüberwachung zu beachten.

(2) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter haben ein Betriebskataster nach besonderen Anweisungen zu führen und laufend zu aktualisieren.