Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 29.04.2002, Az.: 4 B 45/02
Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform ; Diffamierung eines Mitschülers durch das Erstellen und Verbreiten einer verunglimpfenden Fotomontage per E-Mail; Zulässigkeit von schulischen Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG); Nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des Unterrichts; Gerichtliche Überprüfbarkeit schulischer Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 29.04.2002
- Aktenzeichen
- 4 B 45/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 30023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2002:0429.4B45.02.0A
Rechtsgrundlagen
- § 61 NSchG
- § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
- § 80 Abs. 5 VwGO
Fundstelle
- SchuR 2005, 81-82 (Volltext)
In dem Verwaltungsstreit
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 4. Kammer -
am 29. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der am 9. April 2002 gestellte Antrag hat keinen Erfolg.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2002, durch den der Antragsteller als Ordnungsmaßnahme nach § 61 NSchG unter Anordnung sofortiger Vollziehung an das Albert-Einstein-Gymnasium überwiesen worden ist, ist nicht wiederherzustellen.
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist dann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakt offensichtlich rechtsfehlerhaft ist, seine Anfechtung mithin aller Voraussicht nach zum Erfolg führen wird, oder wenn das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung zunächst verschont zu werden, das nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt.
Die angegriffene von dem Antragsgegner gegen den Antragsteller verhängte Ordnungsmaßnahme begegnet bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtlichen Bedenken nicht.
Die Ordnungsmaßnahme hat ihre rechtliche Grundlage in § 61 NSchG.
Nach § 61 Abs. 2 NSchG sind Ordnungsmaßnahmen zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, den Unterricht nachhaltig stören, die von ihnen geforderten Leistungen verweigern oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleiben.
In § 61 Abs. 3 NSchG sind die möglichen Ordnungsmaßnahmen aufgeführt. In Betracht kommt 1. Überweisung an eine Parallelklasse, 2. Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform, 3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht bis zu drei Monate, 4. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monate, 5. Androhung der Verweisung von allen Schulen, 6. Verweisung von allen Schulen.
Eine Maßnahme der Nrn. 3 bis 6. setzt gemäß § 61 Abs. 4 Satz 1 NSchG voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat.
Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet grundsätzlich die Klassenkonferenz (§ 61 Abs. 5 NSchG). Der Schülerin oder dem Schüler ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern, wobei die Schülerin oder der Schüler sich von einer in § 61 Abs. 6 Satz 1 und 2 NSchG bezeichneten Person unterstützen lassen kann.
Die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform bedarf gemäß § 61 Abs. 7 NSchG der Genehmigung der Schulbehörde, die für die bislang besuchte Schule zuständig war.
Schulische Ordnungsmaßnahmen sind gerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. Seyderhelm/Nagel/Littmann, NSchG, Kommentar, Stand: Dezember 2000, § 61 Anm. 2 unter Hinweis auf BayVGH, Bay. VBl. 1998, S. 54, 55).
Dies alles ist hier der Fall.
Das vorgeschriebene Verfahren ist eingehalten worden.
Es ist weiter davon auszugehen, dass auf der Grundlage richtiger Tatsachen entschieden worden ist, die hinsichtlich des dem Antragsteller zur Last gelegten Handels auch vollständig sind.
Der Antragsgegner knüpft für die Verhängung der Ordnungsmaßnahme an das Verbreiten der von dem Antragsteller erstellten Fotomontage per E-Mail an mehrere Personen an. Der Antragsteller hat zugegeben, ein Foto, auf dem die Schülerinnen und Schüler des Leistungskurses Geschichte sowie der Kursleiter abgebildet sind, zu Hause auf seinem Computer verändert zu haben, indem er bei dem Mitschüler D. die Haartracht verändert sowie in sein Gesicht einen Oberlippenbart eingefügt hat, so dass eine deutliche Ähnlichkeit mit Adolf Hitler entstanden ist. Weiter hat er den rechten Ärmel der Kleidung des Mitschülers mit einer roten Binde mit einem Hakenkreuzsymbol versehen. Dieses nach den Angaben des Antragstellers am 17. Januar 2002 veränderte Foto hat er von zu Hause per E-Mail an mehrere Personen, und zwar noch am 17. Januar 2002 gesandt, wobei der Antragsteller angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können, welche Personen dies gewesen seien, und weiter am 23. Januar 2002 an 20 namenhaft gemachte Mitschülerinnen und Mitschüler mit dem Dateinamen "geschichts lk 12 & adolf2.jpg (183 KB)". Dass das Foto darüber hinaus unter dem Dateinamen "geschichts+lk+12+%26+adolf2.jpg" auch auf dem Server der Computeranlage der Antragsgegnerin vorhanden gewesen ist, ist dem Antragsteller insoweit von der Antragsgegnerin nicht zur Last gelegt worden, als die angestellten umfangreichen Ermittlungen nicht zu der Feststellung geführt haben, dass der Antragsteller selbst diese Datei an die Anlage der Schule versandt oder dort abgespeichert hat. Es hat lediglich ermittelt werden können, dass die Datei in der Schule am 21. Januar 2002 um 12.09 Uhr (+/- 30 Min.) erstellt worden ist; eine Befragung der Schülerinnen und Schüler des Informatikkurses, die zu dieser Zeit den Computerraum genutzt haben und die seitens des Antragsgegners einzeln befragt worden sind, ist ergebnislos verlaufen, so dass es nach derzeitigem Kenntnisstand als offen anzusehen ist, wer die Bilddatei auf dem Server des Schulcomputers angelegt hat. Festzuhalten ist allerdings, dass der Antragsteller jedenfalls mittelbar die Ursache für das Verhaltensein der genannten Bilddatei auf dem Schulcomputer gesetzt hat. Für die Verhängung der angegriffenen Ordnungsmaßnahme ist dieser Umstand aber unberücksichtigt geblieben.
Der Antragsgegner hat weiter das Versenden der hergestellten Fotomontage zu Recht als Verunglimpfung des betroffenen Schülers D. gewertet. Es liegt auf der Hand, dass die vorgenommene Veränderung dessen Erscheinungsbildes geeignet ist, diesen Schüler als Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes, was er nach Angaben des Antragstellers nicht ist, und damit verfassungsfeindlicher Gesinnung zu diffamieren. Dieses Fehlverhalten des Antragstellers ist zwar nicht unmittelbar in der Schule geschehen, auch nicht bei einer schulischen Veranstaltung außerhalb des Schulgeländes. Aber das dem Antragsteller vorzuwerfende Handeln berührt den Bereich der Schule, weil davon auszugehen ist, dass es sich, wie der Antragsgegner angenommen hat, auf die Unterrichtsarbeit in der Schule auswirkt, dies insbesondere deshalb, weil ein politischer Hintergrund bei der Handlungsweise des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden kann. In der Konferenz ist diese Thematik erörtert worden. Es ist die Frage gestellt worden, ob es eine latent vorhandene Haltung bezüglich der rechten Szene und Diskriminierung bestimmter Personengruppen gebe. Dieses Verhalten ist nicht verneint worden. Aus den über den Antragsteller von dem Antragsgegner angelegten Schülerakten ergeben sich auch Anhaltspunkte, dass der Antragsteller schon wiederholt durch diskriminierende und abfällige Äußerungen über Menschen aufgefallen ist. Eine weitere Aufklärung ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich und auch nicht erforderlich. Denn die begründete Befürchtung, dass hinter der Aktion möglicherweise verfassungswidrige politische Motive stehen könnten, ist gegeben. Dies allein reicht aus, um das Unterrichtsgeschehen, d.h. den Inhalt und die Behandlung des Unterrichtsstoffes zu beeinflussen.
Das Erstellen der Fotomontage und deren Verbreiten per E-Mail an eine große Anzahl von Schülerinnen und Schülern des Antragsgegners wirkt weiter auch deshalb in den schulischen Bereich, weil der Antragsteller einen anderen Schüler des Antragsgegners verunglimpft hat, mit dem er wenigstens einen Kurs gemeinsam besucht, also "Täter" und "Opfer" im Unterricht aufeinander treffen und dies zu erheblichen Belastungen führen kann. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verunglimpfung in großem Kreis "bekannt gemacht" worden ist.
Es handelt sich um einen groben Pflichtenverstoß des Antragstellers. Grobe Pflichtverletzungen sind in § 61 Abs. 2 NSchG nur beispielhaft aufgeführt, auch Verstöße gegen andere als schulrechtlichen Bestimmungen können als grobe Pflichtverletzungen eine Ordnungsmaßnahme nach sich ziehen. Wesentlich ist, dass das Verhalten ein "bestimmtes Gewicht" hat (vgl. Seyderhelm/Nagel/Littmann, a.a.O., § 61 Anm. 4.1). Straftaten gegenüber Mitschülern sind regelmäßig dazuzurechnen.
In Bezug auf den Mitschüler des Antragstellers D., könnte durch die Verbreitung des mit einem Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation (§ 86 a StGB) veränderten Fotos der Straftatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) verwirklicht sein. Dass eine strafrechtliche Verurteilung insoweit nicht erfolgt ist und nicht einmal sicher ist, dass inzwischen ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden ist (er hat angekündigt, sein Handeln selbst der Polizei melden zu wollen, und es ist nicht bekannt, dass er diese Ankündigung auch umgesetzt hat), hindert nicht die Annahme eines Pflichtenverstoßes nach § 61 Abs. 2 NSchG. Denn wesentlich ist dafür nicht, ob das Handeln letztlich strafrechtlich geahndet wird, sondern in der Regel, ob der strafrechtliche Tatbestand verwirklicht ist. Hier ist entscheidend, dass die Schädigung des Mitschülers durch die Verunglimpfung des Antragstellers bei objektiver Betrachtung eingetreten ist.
Nach alledem sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme nach Nr. 1 oder nach Nr. 2 des § 61 Abs. 3 NSchG, die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform, erfüllt, wofür die erschwerenden Voraussetzungen des § 61 Abs. 4 NSchG nicht vorliegen müssen.
Bei dieser Sachlage ist der Erlass einer Ordnungsmaßnahme allerdings nicht zwingend. Vielmehr ist es in das pflichtgemäße Ermessen der Klassenkonferenz gestellt, ob sie ein Einschreiten für angebracht hält, ob sie ein Erziehungsmittel anwendet oder ob sie eine Ordnungsmaßnahme verhängt.
Die hier zu Lasten des Antragstellers von der Klassenkonferenz getroffene Entscheidung ist vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht zu beanstanden.
Sie ist verhältnismäßig und geeignet, vor allem sind auch die berechtigten Interessen des Antragstellers hinreichend berücksichtigt worden. Die Klassenkonferenz hat die Schwere des Pflichtenverstoßes und die Beeinträchtigung des verunglimpften Schülers sowie die Auswirkungen auf den Unterricht gewichtet und danach ein Einschreiten für erforderlich gehalten, wobei angesichts der Volljährigkeit des Antragstellers Erziehungsmittel nicht als ausreichend angesehen worden sind. Dies sind sachgerechte Erwägungen.
Das Interesse des Antragstellers, seine schulische Ausbildung fortsetzen zu können, vor allem den Übergang in den 13. Jahrgang und die Ablegung des Abiturs 2003 nicht zu gefährden, sind in die Überlegungen der Klassenkonferenz eingeflossen. Das Albert-Einstein-Gymnasium in F. bietet die Kurskombination, die der Antragsteller gewählt hat, an. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass ein Schulwechsel im laufenden 12. Jahrgang das schulische Fortkommen des Antragstellers ernstlich gefährden würde.
Der Antragsgegner hat weiter zu Recht angenommen, dass der Antragsteller von E. aus, das Albert-Einstein-Gymnasium in F. in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Die Fahrtzeiten der direkt verkehrenden Buslinien (Linie 1908 und Linie 632) betragen pro Wegstrecke rund 60 Minuten. Aufgrund der Abfahrtszeiten der Busse kann der Antragsteller zwar nicht stets sogleich nach Schulschluss die Heimfahrt antreten (Abfahrtszeiten der Linie 1908 13.42 Uhr und 15.48 Uhr, Abfahrtszeiten der Linie 632 12.25 Uhr, 13.25 Uhr und 15.20 Uhr jeweils ab Endstation). Die bis zur Abfahrt des Busses verbleibende unterrichtsfreie Zeit kann er aber für Nach- und Vorbereitung des Unterrichts nutzen, wobei davon auszugehen ist, dass ihm die Möglichkeit gegeben wird, sich währenddessen in der Schule in F. aufzuhalten.
Der Antragsteller kann gegen die angegriffene Verfügung nicht mit Erfolg einwenden, dass er sich bei D. entschuldigt habe, dieser sich nicht einmal beeinträchtigt gefühlt habe und ihm gegenüber erklärt habe, keine Bedenken zu haben, weiter gemeinsam die Schule zu besuchen. Denn die Konferenz hat die Ausführungen des Antragstellers vom 7. Februar 2002 zu dem Vorkommnis und seine Entschuldigung zur Kenntnis genommen und ist auch nach der persönlichen Anhörung des Antragstellers sowie der Einschätzung seiner Persönlichkeit zu der Auffassung gelangt, dass dem Antragsteller das Unrechtsbewusstsein fehle. Diese wertende Erkenntnis ist hier nicht weiter zu überprüfen, zumal sie plausibel erscheint.
Unerheblich ist weiter, ob es seit dem Vorfall bis zur Entscheidung der Konferenz bereits zu messbaren Beeinträchtigungen des Unterrichts gekommen ist. Von unterschwelligen Beeinträchtigungen kann ohne Weiteres ausgegangen werden. Auch hat der Antragsgegner zu Recht den Sanktionscharakter der Maßnahme sowie deren generalpräventive Wirkung berücksichtigt. Der Antragsteller ist seit Beginn seines Schulbesuchs bei dem Antragsgegner im Schuljahr 1996/97 immer wieder auffällig geworden durch Äußerungen und Handlungen, auf die mit pädagogischen Mitteln reagiert worden ist. Dass der Antragsgegner nunmehr, nachdem der Antragsteller auch volljährig ist, ohne vorherige Ankündigung zu einer förmlichen Maßnahme gegriffen hat, ist keine das Angemessenheitsgebot verletzende Reaktion.
Der angeordnete Sofortvollzug ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet worden, und ein das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegendes Suspensivinteresse des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Die Ordnungsmaßnahme wird sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Um das mit der Ordnungsmaßnahme verfolgte Ziel möglichst effektiv zu erreichen, ist eine schnelle Umsetzung geboten, die letztlich auch im Interesse des Antragstellers liegt. Denn würde der Sofortvollzug nicht angeordnet und würde der Antragsteller schließlich im Hauptsacheverfahren unterlegen sein, wäre zu befürchten, dass ein Schulwechsel eine Vorbereitung auf das Abitur übermäßig erschweren würde.
Abschließend ist noch anzumerken, dass die Auswirkungen auf die vom Antragsteller aufgezeigten außerschulischen Aktivitäten (Fußballtrainer, Nebentätigkeit im Schichtdienst) von ihm hinzunehmen sind; dies gilt auch für die erforderlichen Aufwendungen für Fahrtkosten nach F. und zurück.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Pump
Preßler