Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.04.2002, Az.: 1 A 310/01
Beihilfe ; Bemessungssatz; gesetzliche Krankenkasse; Kassenleistung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 17.04.2002
- Aktenzeichen
- 1 A 310/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 42865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs 4 BhV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Erhöhungstatbestand des § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV setzt nicht nur die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung voraus, sondern auch, dass diese zu den geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall tatsächlich anteilige Leistungen erbracht hat.
Gründe
Dem Kläger steht nicht der geltend gemachte Beihilfe-Bemessungssatz von 100 % zu, so dass seine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abzuweisen ist.
1. Auch nach den neu gefassten Beihilfevorschriften vom 1. November 2001 (GMBl. 2001, S. 918) ist es so, dass sich der Bemessungssatz bei beihilfeberechtigten Empfängern von Versorgungsbezügen, also auch bei dem pensionierten Kläger, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BhV auf 70 % beläuft. Von dieser Grundregel gibt es zwar Ausnahmen, aber diese Ausnahmen treffen für den Kläger nicht zu.
2. Zu Unrecht versucht der Kläger, sich auf den Erhöhungstatbestand des § 14 Abs. 4 Satz 1 BhV zu berufen, wonach sich der genannte Regel-Bemessungssatz von 70 % unter bestimmten Voraussetzungen auf 100 % erhöht. Denn diese Voraussetzungen liegen bei ihm gerade nicht vor: Es fehlt hier nämlich an einer "Kassenleistung", die angerechnet werden könnte.
Allein das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung, wozu auch die DAK gehört, führt noch nicht zur Anwendung des § 14 Abs. 4 S. 1 BhV. Vielmehr ist weitere - allgemein anerkannte - Voraussetzung (vgl. dazu z.B. VGH Bad-Württbg., ZBR 1990, S. 361 [OVG Rheinland-Pfalz 09.05.1990 - 2 A 114/89]), dass die Krankenkasse speziell zu den geltend gemachten Aufwendungen, die mit einem entsprechenden Antrag geltend gemacht werden, selbst auch tatsächlich Leistungen erbracht hat. Ohne Leistungen der Krankenkasse scheidet die Anwendung des § 14 Abs. 4 S. 1 BhV und damit die Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 % aus (so auch Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften Bd. I, Teil 1 / 6, Loseblattsammlung: Std. Sept. 2001, § 14 Erläutg. 18). Dabei reicht es nicht aus, dass die Krankenkasse früher einmal oder sonst anderweitig irgendwelche Kosten erstattet hat, sondern eine Kostenerstattung der Kasse muss gerade zu den eingereichten Aufwendungen erfolgt sein. Nur dort, wo eine Kasse im Einzelfall tatsächlich Leistungen erbracht hat, ist die 100%-Garantie des § 14 Abs. 4 S. 1 BhV gerechtfertigt, weil nur in diesem Fall eine Entlastung des Dienstherrn als rechtfertigender Grund für die Erhöhung eintritt. Das ist hier nicht der Fall.
Mit dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der DAK v. 7. August 2001 legt diese dar, aus welchen Gründen im einzelnen die früher eingeräumte Möglichkeit der Kostenerstattung neuerdings entfallen sei und weshalb "Nichtvertragsärzte" in diese Kostenerstattung nicht mehr einbezogen werden könnten. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
"In Zukunft kann eine Kostenerstattung nur erfolgen, wenn die Kostenerstattung schriftlich gewährt wurde und der betreffende Krankenhausarzt / Arzt der Reha-Klinik eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung besitzt.
Nach der uns jetzt vorliegenden Liste der Kassenärztlichen Vereinigung ist Dr. {C.} kein ermächtigter Arzt. Eine Kostenerstattung ist somit künftig ausgeschlossen."
Damit steht fest, dass die DAK hier keine Kassenleistungen erbracht hat. Die Gründe dafür sind im Rahmen des § 14 Abs. 4 S. 1 ohne Belang. Entscheidend ist allein, dass die Kasse keine Leistungen erbracht hat, die gem. § 14 Abs. 4 S. 1 BhV angerechnet werden könnten.
Fehlt es an anrechenbaren Kassenleistungen, so greift § 14 Abs. 4 S. 1 BhV nicht mehr, so dass allein die Grundregel des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BhV zum Zuge kommt.