Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 23.04.2002, Az.: 3 A 2/01

Anteilsrechte; Gewohnheitsrecht; Interessentenschaft; Mitgliedschaft; Realgemeinde

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
23.04.2002
Aktenzeichen
3 A 2/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Mitgliedschaftsrechte an einer echten Realgemeinde waren in der preußischen Provinz Hannover in aller Regel aufgrund Gewohnheitsrechtes an den Hof gebunden

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin Mitglied bei der beklagten Realgemeinde ist.

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Die Realgemeinde Rehbeck geht zurück auf einen Rezess über die Spezialteilung und Verkoppelung der Feldmark des Dorfes Rehbeck , Amt Lüchow, von 1862. Aufgrund des Niedersächsischen Realgemeindegesetzes von 1969 hat sich die Realgemeinde 1972 eine Satzung gegeben.

3

Mitglied der Realgemeinde war früher B. als Inhaber der Höfe Nr. 7 und 12. Auf jedem Hof lag eine Stimme bei Ausübung von Stimmrechten. Tochter des C. war D.. Sohn der D. ist E., der ursprüngliche Kläger dieses Verfahrens. Nach dem Tode des E. im Oktober 2001 trat seine Witwe F. in den Prozess ein.

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Frau D. verkaufte bereits 1939 die Hofstelle 7 mit den Gebäuden an die Eheleute G., und zwar - wie es im Kaufvertrag heißt - "ohne jedes Inventar". Der Hof Nr. 12 wurde 1975 zwangsversteigert. Die jetzige Klägerin hat nach Auskunft der Beklagten keinen Grundbesitz mehr in Rehbeck .

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Bereits in den 70er Jahren stritten die Beteiligten um die Mitgliedschaft des Ehemannes der Klägerin. 1974 wurde ein Schriftwechsel von der Beklagten wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen, in den überreichten Vorgängen finden sich weitere Schriftwechsel von 1986 und 1996.

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Der Ehemann der Klägerin hat am 4. Dezember 1997 Klage erhoben. Nach dem Tode des Ehemannes wird der Prozess von der Klägerin weiter geführt. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, beim Verkauf des Hofes Nr. 7 im Jahre 1939 sei der Verbandsanteil nicht mit übergegangen, weil beides voneinander getrennt werden könne und der Hof ohne Inventar verkauft worden sei.

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Die Klägerin beantragt

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festzustellen, dass sie Mitglied der beklagten Realgemeinde ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weist darauf hin, dass sie eine Interessentenschaft und keine echte Realgemeinde sei. Deshalb seien Grundstück und Rechte an der Interessentenschaft nicht trennbar. Die Anteile am Realverband seien hinsichtlich des Hofes Nr. 7 1939 mit dem Kaufvertrag und späteren Eigentumsübergang auf die Käufer übergegangen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Mitglied der beklagten Realgemeinde ist.

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Der Verbandsanteil und das Stimmrecht vom Hof Nr. 12, das 1975 mit der Zwangsversteigerung des Hofes untergegangen ist, ist nicht streitbefangen. Die umstrittenen Verbandsanteile und das Stimmrecht vom Hof Nr. 7 hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1939 mit dem Verkauf des Hofes auf die Eheleute G. verloren.

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Der auf dem Hof Nr. 7 liegende Verbandsanteil war untrennbar mit dem Hof verbunden, so dass durch den Kaufvertrag von 1939 die Hofstelle mit den Gebäuden nicht ohne den Realverbandsanteil verkauft werden konnte.

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Hierzu ist auszuführen:

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1. Die Beklagte ist bis zum Inkrafttreten des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes 1969 eine Interessentenschaft und keine echte Realgemeinde gewesen.

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Die echten Realgemeinden im engeren Sinne gehen zurück auf uralte Traditionen in Deutschland. Die Realgemeindegrundstücke sind die aus der ältesten Zeit dörflicher Ansiedlung herrührenden und seitdem ungeteilt gebliebenen Teile der Gemarkungen. Während große Teile der Gemarkungen, namentlich die Ackerländereien, schon früh unter die Dorfgenossen aufgeteilt wurden, blieben einige Landstrecken ausgeschlossen, besonders Wälder und Weiden. Diese Gebiete - die gemeine Mark, Allmende genannt - wurden von den Dorfgenossen gemeinsam benutzt. Durch das Gesetz betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover vom 5. Juni 1988 wurde für diese echten Realgemeinden eine gesetzliche Grundlage erlassen, wonach sie sich eine eigene Verfassung geben konnten durch sogenanntes Statut.

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Von den echten Realgemeinden in diesem Sinne sind zu unterscheiden die sogenannten Interessentenschaften. Diese Interessentenschaften haben mit den alten Markgenossenschaften nichts zu tun. Sie sind neuere Gebilde, die erst durch die Gemeinheitsteilungen des 19. Jahrhunderts durch "Flurbereinigung" entstanden sind. Die rechtliche Grundlage bildet das Hannoversche Gesetz vom 30. Juni 1842 betreffend das Verfahren in Gemeinheitsteilungs- und Verkoppelungssachen, welches im Rezess der Beklagten von 1862 auch zitiert worden ist. Später wurde für diese Interessentenschaften am 2. April 1887 ein Gesetz geschaffen. Dieses betrifft Auseinandersetzungsverfahren für sogenannte Zweckgrundstücke wie Wege, Triften, Gräben, Tränkstätten, Lehm-, Sand-, Kalk- und Mergelgruben, Kalk- oder andere Steinbrüche und ähnliches.

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Die Beklagte ist nach ihrem Vortrag eine Interessentenschaft und keine Realgemeinde gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich anders verhalten könnte, sind nicht gegeben.

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2. Das Anteilsrecht eines Mitglieds einer Interessentenschaft an den gemeinschaftlichen Zweckgrundstücken einer Interessentenschaft war bis zum Inkrafttreten des Nieders. Realverbandsgesetzes von 1969 rechtlich wie wirtschaftlich untrennbar mit dem Grundstückseigentum - dem Hof - verbunden. Im Falle des Verkaufs eines Hofes ging auch das Anteilsrecht an der Interessentenschaft auf den Käufer mit über. Für den örtlichen Bereich der Beklagten ist ein entsprechendes Gewohnheitsrecht festzustellen. Dieser Rechtszustand wurde erst durch das Niedersächsische Realverbandsgesetz 1969 geändert. Dies folgt aus folgendem:

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Der einzelne Hof kann in seiner Nutzung nicht losgelöst werden von der Nutzung auch der gemeinschaftlichen Wege, Gräben, Sandgruben und ähnlichem. Würde man das Anteilsrecht an den gemeinschaftlichen Wegen von den nutzbaren Grundstücken trennen, so erhielte man Grundstücke ohne Zuwegung. Würde man das Anteilsrecht am Grabennetz, das die notwendige Entwässerung verschafft, von dem nutzbaren Grundstück trennen, hätte man ein Grundstück, welches überflüssiges Wasser nicht in die Entwässerungsgräben leiten darf und daher versumpfen müsste. Umgekehrt hätte man ein persönliches Recht zur Benutzung des Entwässerungsgrabens ohne einen angrenzenden Ackerbesitz. Inhaltslos wäre auch ein Recht, aus der gemeinschaftlichen Mergelgrube Mergel zur Verbesserung der Felder zu entnehmen, ohne solche zu haben. Ebenso wie das Anteilsrecht an den gemeinschaftlichen Zweckgrundstücken untrennbar ist von dem einzelnen nutzbaren Hof, so ist auch die sich aus dem Rezess ergebende Pflicht, die gemeinschaftlichen Wirtschaftseinrichtungen mit zu unterhalten, untrennbar mit dem Hof und seinen Wirtschaftsflächen verbunden. Verkäufer und Käufer eines nutzbaren Grundstückes können den Übergang der Unterhaltungspflicht auch nicht durch gegenteilige Verabredung ausschließen. Denn es ist wirtschaftlich widersinnig und rechtlich unzulässig, die Unterhaltungspflicht etwa für die Person des Verkäufers bestehen zu lassen, welcher kein nutzbares Grundstück in der Mark und daher auch keinen Anteil an den Wirtschaftseinrichtungen mehr hat. Dies wird deutlich, wenn es nicht um Geldleistungen als Pflicht gegenüber der Interessentenschaft geht, sondern um Dienstleistungen oder die Ablieferung von Naturalien - etwa Holz für Wege- oder Gewässerbefestigung -. Die Rücksicht auf die übrigen Mitglieder der Interessentenschaft verbietet deshalb eine Trennung der Unterhaltungspflicht vom Grundbesitz am Hof. Denn die übrigen Mitglieder haben ein rechtliches Interesse daran, dass die ihnen allen gleichermaßen obliegende Pflicht zur Unterhaltung nicht ihrer sicheren gemeinschaftlichen und auf den Hof und seine Wirtschaftsflächen gegründeten Grundlage beraubt wird. Im Kern gehören die Höfe mit ihren bewirtschafteten eigenen Flächen wesensmäßig zusammen mit der Gesamtheit der nutzbaren Wege, Gewässer u. s. w. der Interessentenschaft. Die Hofgrundstücke der Interessenten und Anteilsrechte an der Interessentenschaft  sind untrennbar verbunden, nicht isolierbar und können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (vgl. allgemein Linckelmann/Fleck/Wiedemann, Das Hannoversche Privatrecht 1930, S. 46 ff.; grundlegend aber Kluckhuhn, Das Recht der Wirtschaftswege 1904, S. 25 ff., 68 f).

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Der Untrennbarkeit des Anteils an der Interessentenschaft vom Hof steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Celle am 8. Mai 1914 entschieden hat, dass Berechtigungen an einer echten Realgemeinde im engeren Sinne von dem berechtigten Hofe grundsätzlich trennbar sind. Das Oberlandesgericht Celle geht in seiner Entscheidung (abgedruckt bei Linckelmann/u. a., a.a.O.,  S. 62) davon aus, dass Übertragungen von Gemeindeberechtigungen bereits seit dem 12. Jahrhundert üblich waren und zumindest seit dem Gesetz über das Grundbuchwesen von 1873 keinen rechtlichen Bedenken mehr begegnet. § 8 des Gesetzes über das Grundbuchwesen von 1873 bestimmte nämlich, dass bestehende Rechtsnormen, die die Teilung eines Bauernhofes oder die Veräußerung einzelner Teile verbieten, aufgehoben werden. In die gleiche Richtung zielt das Höfegesetz von 1874, in dem es in § 1 heißt, dass Rechtsnormen, durch welche die Teilung des Hofes beschränkt wird, aufgehoben werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten dadurch alle Beschränkungen, welche die Bauern in der freien Verfügung über ihr Eigentum hindern, beseitigt werden; an die Stelle eines bevormundeten und eingeengten Bauernstandes sollte ein völlig freier Bauernstand treten. Die Bauern sollten Bauplätze veräußern können, ohne Realgemeindeanteile abgeben zu müssen. - Konsequenz der Rechtsprechung ist es, dass Realgemeindeanteile grundsätzlich getrennt von den Höfen veräußert werden konnten, umgekehrt aber auch Höfe veräußert werden konnten ohne Realgemeindeanteile.

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Jedoch: Der Grundsatz der freien Trennbarkeit von Hofstelle und Realgemeindeanteilen gilt nicht stets und starr, vielmehr hat das Oberlandesgericht Celle Ausnahmen zugelassen. 1923 hat das Oberlandesgericht Celle in zwei Urteilen entschieden, dass durch örtliches Gewohnheitsrecht die Untrennbarkeit der Realgemeindeanteile von der Hofstelle beigehalten oder wieder eingeführt werden konnte (Linckelmann/u.a., a.a.O., S. 44). Diese Rechtsprechung und die Maßgeblichkeit abweichenden Gewohnheitsrechts ist später beibehalten und verstärkt worden (vgl. OLG Celle in RdL 1954, S. 197). Die Bildung eines solchen Gewohnheitsrechts kommt vor allem dort in Betracht, wo die wirtschaftliche Entwicklung noch nicht zu einer Auflösung der alten bäuerlichen Verhältnisse und im Bauernstande herrschenden Rechtsüberzeugungen geführt hat und der Gedanke der Gebundenheit des Hofes und aller mit ihm zusammenhängenden Berechtigungen noch Allgemeingut der bäuerlichen Kreise war.

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Daraus folgt:

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Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle im Hinblick auf die Trennbarkeit der Anteile an der Realgemeinde von dem Grundbesitz lässt sich nicht übertragen auf Interessentenschaften. Die Interessentenschaften aufgrund der Gesetze von 1887 und 1842 und aufgrund rezessrechtlicher Regelungen sind von einer echten Realgemeinde wesensverschieden, wie das Preußische Oberverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (PrOVGE 65, 117 und 69 S. 116 und 133). Einer Interessentenschaft ist es wesensgemäß, dass das Mitgliedschaftsrecht - die Anteile an der Interessentengemeinschaft - ein für alle Mal an den Grundsbesitz im Gebiet gebunden ist, so dass die Rechtsprechung des OLG Celle nicht auf Interessentenschaften übertragen werden kann (Linckelmann/u. a., a.a.O., S. 47 f). - Selbst wenn man diesem Ansatzpunkt nicht folgen und die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle auch auf die Interessentenschaften übertragen wollte, würde dies im Ergebnis nichts ändern: Denn die Trennbarkeit von Hof und Mitgliedschaftsrecht ist nicht mehr als ein Grundsatz, der - wie ausgeführt - durch Gewohnheitsrecht eine Ausnahme erfährt.

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Ein solches Gewohnheitsrecht mit dem Inhalt, Hof und Gemeinschaftsanteil als untrennbare Einheit zu behandeln, ist  für das Gebiet der Gemeinde Rehbeck im Landkreis Lüchow-Dannenberg festzustellen. Denn: Das Oberlandesgericht Celle hat bereits in einer Entscheidung vom 22. Juni 1907 ausgeführt, dass in der Provinz Hannover "im Zweifel" die Realgemeindeberechtigungen kraft Gewohnheitsrechtes mit dem Hof und dem darauf stehenden Gebäude untrennbar verbunden waren, dies habe "ständiger Rechtsprechung" entsprochen (zitiert bei Molsen, die politischen und die Realgemeinden in den Hannoverschen Teilungs- und Verkoppelungsrezessen und die Reiheberechtigungen in Hannover, 1928, S. 64). Speziell für den Amtsgerichtsbezirk Dannenberg ist vom Oberlandesgericht Celle dann mit Urteil vom 18. Dezember 1908 ein entsprechendes Gewohnheitsrecht festgestellt worden, wonach Realgemeindeberechtigungen nicht ohne Hofstellen existieren konnten (zitiert bei Linckelmann/u. a., a. a. O., S. 43 in der Fußnote).

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Wenn auch zu beachten ist, dass Rehbeck , das nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1905 insgesamt 133 Einwohner hatte (68 männliche Personen, 132 evangelische und 1 katholische Person; vgl. Gemeindelexikon für die Provinz Hannover 1908), ist doch wegen der Lage der Gemeinde in der Provinz Hannover und wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zum Amtsgerichtsbezirk Dannenberg ohne weiteres ein Gewohnheitsrecht festzustellen, wonach Hof und Anteil an der Realgemeinde untrennbar verbunden waren. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme liegen nicht vor.

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Dies bedeutet: Selbst bei Übertragung der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle zur Trennbarkeit/Zusammengehörigkeit von Hof und Anteil an einer Realgemeinde auf Interessentenschaften hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Berechtigung an der Beklagten durch Abschluss des notariellen Vertrages und dem Eigentumsübergang des Hofes verloren.

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3. Selbst wenn man diesen Überlegungen nicht folgen, sondern davon ausgehen wollte, die Rechtsvorgängerin hätte die Anteile vor Abschluss des notariellen Vertrages 1939 zulässigerweise vom Hof Nr. 7 auf den Hof Nr. 12 übertragen (wofür Anhaltspunkte nicht dargetan sind), hätte die Klägerin jetzt keine Anteilrechte mehr an der beklagten Realgemeinde. Hätten die Anteile des Hofes 7 und 12 gemeinsam auf dem Hof 12 geruht, hätten die Rechtsvorgänger der Klägerin die Anteile 1975 mit der Zwangsversteigerung  verloren. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden niedersächsischen Realverbandsgesetzes von 1969 ist der Anteil an der Interessentenschaft dem Grundstücksteil gefolgt, auf dem sich die Gebäude befinden. Nach § 9 Abs. 2 Realverbandsgesetz gilt der Anteil als Bestandteil des Grundstücks, solange er von diesem nicht getrennt wird. Für eine Trennung von Hof und Anteil im Jahre 1975 hat die Klägerin aber ebenfalls nichts vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.