Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.04.2002, Az.: 1 B 16/02

Abschiebung; Abänderung; Asyl; Ehre; Ehrenkodex; einstweilige Anordnung; Folgeantrag; Kurde; Möglichkeit anderer Entscheidung; Passersatzpapier; Regelungsanordnung; Sittenvergehen; Syrien; Vollzugsmitteilung; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Änderung der Sach- und Rechtslage

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.04.2002
Aktenzeichen
1 B 16/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die Antragsteller sind Kurden aus Syrien und offenbar syrische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) ist seit ihrer Heirat 1994 unstreitig Mitglied der ALPARTY-Partei, der Kurdischen Demokr. Partei (KDP) gewesen. Sie hat in Syrien Versammlungen für kurdische Frauen organisiert, die Parteizeitung „Dangi Kurdi“ (Kurdische Stimme) sowie Flugblätter verteilt, weshalb sie - ebenso wie ihr Ehemann - 1996 von syrischen Sicherheitskräften festgenommen, verhört und geschlagen worden ist. Im Oktober 1996 kamen die Antragsteller dann von Aleppo nach Frankfurt/M. Ihr erster Asylantrag war erfolglos (Bescheid vom 29.10.1996, Urteil des VG Braunschweig vom 9.8.1999 - 4 A 4403/96 - , Beschluss des Nds.OVG vom 6.3.2000 - 2 L 4413/99 -).

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Ihr Asylfolgeantrag vom 4. Mai 2000 (Eingang 9.5.00) wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 10. Mai 2000 (2 563 529-475) abgelehnt, die dagegen gerichtete, am 30. Mai 2000 erhobene Klage war zunächst beim Verwaltungsgericht Hannover anhängig (2 A 2556/00) und ist durch Beschluss dieses Gerichts vom 14. Februar 2002 an das erkennende Gericht zuständigkeitshalber verwiesen worden. Es erhielt hier das Az. 1 A 74/02. Ein ebenfalls im Mai 2000 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Unterlassen der Mitteilung bzw. von Vollzugsmaßnahmen gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylVfG - ist vom Verwaltungsgericht Hannover durch Beschluss vom 14. Juni 2000 - 2 B 2557/00 - abgelehnt worden.

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Nachdem die Antragstellerin zu 1) zunächst gemeint hatte, Vater des am 12. Febr. 1999 geborenen Kindes N sei ihr Ehemann, gab sie mit Schriftsatz v. 20. März 2002 an, Vater des Kindes sei ein anderer, ebenfalls verheirateter Mann, was ihr Ehemann bereits ihren Eltern in Syrien berichtet habe. Im Falle ihrer Rückkehr habe sie, da es sich nach syrischer Anschauung um ein erhebliches Sittenvergehen handele, deshalb damit zu rechnen, dass sie umgebracht werde. Zur Glaubhaftmachung legte sie eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. G. Rotter (Seminar für Geschichte u. Kultur des Vorderen Orients) aus Hamburg vor (Bl. 102 ff. des Klageverfahrens 1 A 74/02).

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Am 5. Februar 2002 stellten die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung, die zuständige Ausländerbehörde bereite die Abschiebung der Antragsteller vor, wolle jedenfalls eine längere Duldung der Antragsteller nicht mehr aussprechen; die Antragsgegnerin sei vorläufig zu der Feststellung zu verpflichten, dass für die Antragsteller Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bestünden. Durch Beschluss vom 14. Februar 2002 - 2 B 434/02 - erklärte sich das Verwaltungsgericht Hannover für örtlich unzuständig und verwies das anhängige Beschlussverfahren an die erkennende Kammer, wo es das Aktenzeichen 1 B 16/02 erhielt.

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Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag hat in dem Umfange Erfolg, wie das dem Beschlusstenor zu entnehmen ist.

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1. Der auf § 123 VwGO gestützte Rechtsschutzantrag ist - bei allen Unsicherheiten und Differenzen über den vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden, zu § 71 Abs. 5 AsylVfG ergehenden Art (vgl. etwa Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 3. Auflage § 71 Rdn. 84 ff. / Rdn. 88; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage, § 71 AsylVfG Rdn. 43, 48 / 49 m.w.N.) zulässig. Denn beim Beschluss des VG Hannover vom 14. Juni 2000 - 2 B 2557/00 - handelt es sich um einen solchen nach § 123 VwGO, obwohl durch ihn nur die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung v. 29.10.1996 (vgl. S. 4 des Bescheides v. 10.5.2000) bestätigt wird. Zwar wird dort im Betreff § 80 Abs.5 VwGO genannt, jedoch ist in der Sache selbst dann allein § 123 VwGO erörtert und angewandt worden (Beschl., S. 2/3). Zudem ist es so, dass das Bundesamt, das schon anlässlich des Asylfolgeantrages vom Mai 2000 keine erneute Abschiebungsandrohung mehr erlassen hat (S: 4 des Bescheides v. 10.5.2000), auf den jetzt gestellten Antrag vom Februar 2002 hin wohl zumindest auch gem. § 123 VwGO verpflichtet werden kann, der Ausländerbehörde gem. § 71 Abs. 5 VwGO mitzuteilen, dass zunächst einmal keine Vollzugsmaßnahmen mehr ergriffen werden dürfen (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 71 AsylVfG Rdnr. 48; VG Darmstadt, NVwZ-Beilage 1995, S. 31 [VG Darmstadt 21.10.1994 - 5 G 33408/94.A (3)]; VG Ansbach, InfAuslR 1996, S. 374; GK AsylVfG, § 71 Rdnr. 182; a.A. VG Kassel, NVwZ-Beilage 1995, 30 [VG Kassel 06.01.1995 - 5 G 5325/94.A (3)]).

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2. Dahinstehen kann hier somit, ob sich der vorläufige Rechtsschutz mit Blick auf die nach wie vor relevante und vollziehbare Abschiebungsandrohung des Bescheides vom 29.10. 1996, die auch noch im Bescheid vom 10.5.2000 zutreffend in Bezug genommen worden ist, und aufgrund der §§ 71 Abs. 4 und 34 bis 36 AsylVfG - siehe vor allem § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG - hier nicht möglicherweise nach § 80 Abs. 5 VwGO zu richten hätte, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage 1 A 74/02 (zuvor: 2 A 2556/00 VG Hannover) bzw. - da ein gerichtlicher Bestätigungsbeschluss ergangen ist - die Abänderung des Gerichtsbeschlusses vom 14.6.2000 - 2 B 2557/00 - zu begehren und zu beantragen gewesen wäre. Denn abgesehen davon, dass jederzeit ein neuer, speziell auf die Unterlassung von Vollzugsmaßnahmen - die Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 AsylVfG - abzielender Antrag gem. § 123 VwGO im hier vorliegenden Sinne gestellt werden kann (s.o. 1), ist auch jederzeit die Abänderung eines Beschlusses gem. § 123 VwGO, so wie er vom VG Hannover gefasst worden ist, grundsätzlich zulässig und möglich (Kopp/ Schenke, VwGO-Komm., 11. Aufl. § 123 Rdnr. 35 m.w.N.), u.zw. nicht in analoger Anwendung des § 927 ZPO, sondern in Analogie zu § 80 Abs. 7 VwGO. Hieraus folgt, dass eine solche Abänderung nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zulässig ist, diese vor allem aber nicht zwingend auch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage voraussetzt (Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO-Komm., § 123 Rdnr. 174 ff / 177). Somit ist auch im Hinblick auf die vollziehbare Abschiebungsandrohung und damit verbundene Rechtsschutzmöglichkeiten ein Beschluss im vorliegenden Sinne zulässig.

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3. Der hier gestellte Antrag ist in Anwendung von §§ 122, 88 VwGO als ein Antrag auszulegen, mit dem die im Tenor ausgesprochene Regelung herbeigeführt werden sollte.

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Anders als noch im Juni 2000 liegen jetzt die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO vor.

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3.1 Zunächst einmal ist die Sache im erforderlichen Sinne eilbedürftig (Anordnungsgrund). Denn den Antragstellern sind bereits Anträge auf Paßersatzpapiere, so wie sie für eine Abschiebung Voraussetzung sind, ausgehändigt worden und die zuständige Ausländerbehörde will nach den glaubhaften Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antrag-steller vom 18./19. März 2002 z.Z. keine weitere Duldung mehr aussprechen, so dass eine insgesamt „ungewisse Situation“ entstanden ist. Im Bescheid des Bundesamtes vom 10. Mai 2000 ist von einer erneuten Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 abgesehen worden, da die frühere Androhung seit weniger als 2 Jahren vor Stellung des Folgeantrags vollziehbar ist. Eine Abschiebung der Antragsteller ist damit ungeachtet des rechtshängigen Klageverfahrens 1 A 74/02 jederzeit und u.U. kurzfristig möglich.

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3.2 Derzeit ist aber auch - anders als noch im Jahre 2000 - ein Anordnungsanspruch iSv § 123 VwGO gegeben: Bei einer nachträglichen Änderung der noch dem maßgeblichen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage, die ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit angekündigter Abschiebungsmaßnahmen aufwirft, ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG vorläufiger Rechtsschutz dann zu gewähren, wenn unter den veränderten Umständen eine Regelung nötig erscheint bzw. es gilt, wesentliche Gefahren für die Rechtsverwirklichung der Antragsteller abzuwehren. Die Verpflichtung zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung kann dabei auch auf Abschiebungshindernisse iSv. § 53 AuslG gestützt werden.

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Solche ernstlichen Zweifel an der Vollziehbarkeit einer fortbestehenden Abschiebungsandrohung oder -anordnung bzw. an der Rechtmäßigkeit einer Vollzugsmitteilung iSd § 71 Abs. 5 AsylVfG sind im gestuften Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1, 51 VwVfG dann gegeben, wenn - analog § 42 Abs. 2 VwGO - aufgrund der inzwischen veränderten Umstände die Möglichkeit besteht, dass in diesem Verfahren ein anderes Ergebnis erzielt werden kann. Dann liegt es iSv § 123 VwGO in aller Regel auch so, dass wegen der veränderten Umstände eine Regelung nötig erscheint und Gefahren für die Rechtsverwirklichung abzuwehren sind. Denn für ein Wiederaufgreifen ist nicht von Bedeutung, ob der neue Vortrag tatsächlich auch zutrifft, ob eine Verfolgungsfurcht begründet ist und die Annahme einer politischen Verfolgung gerechtfertigt ist. Diese Fragen sind Gegenstand erst des dann durchzuführenden (wiederaufgenommenen) Verfahrens. Ein Wiederaufgreifen kommt vielmehr schon bei relevanten Veränderungen in Betracht, die die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung ernsthaft tragen. Nur dann, wenn das Fehlen des neuen Vortrags für eine Asylerheblichkeit ohne weiteres auf der Hand liegt und dieser Vortrag nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, zur Asylberechtigung zu verhelfen, sind ernstliche Zweifel nicht mehr berechtigt (BVerfG, DVBl. 1994, S. 38 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92]; BVerfG, InfAuslR 1993, S. 229/233). Dann ist es unter Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht mehr geboten, eine Regelungs- oder Sicherungsanordnung gem. § 123 VwGO zu erlassen, mit der der Antragsgegnerin aufgegeben wird, Vollzugsmitteilungen iSv § 71 Abs. 5 AsylVfG zu unterlassen.

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Unter Berücksichtigung und Anwendung dieser Grundsätze besteht für die Antragsteller hier mit Blick auf § 53 AuslG durchaus die Möglichkeit, dass im Klageverfahren 1 A 74/02 (betr. den Asylfolgeantrag v. 4.5.2000), in das der neue Sachvortrag bezüglich der Gefährdung der Antragstellerin zu 1) eingebracht worden ist, es zu einem Wiederaufgreifen iSv § 71 Abs. 1 AsylVfG kommen und so letztlich ein anderes Ergebnis erzielt werden kann. Die mit Schriftsatz vom 20.3.2002 dargelegten Gefährdungen sind nicht etwa von vorneherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise unschlüssig, unglaubhaft oder aber gar unsubstantiiert. Die Antragsteller haben im einzelnen dargelegt, wie mit der Antragstellerin zu 1) in Syrien verfahren werden könnte, falls sie dorthin zurückkehren würde. Das Gutachten des Prof. Dr. G. Rotter aus Hamburg macht hinreichend plausibel, dass die Glaubensgemeinschaften Syriens „inclusive der arabischen Christen“ einen Ehrenkodex haben, innerhalb dessen „die Ehre der Familie eine herausragende Stellung“ hat:

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„Diese Familienehre macht sich bevorzugt am sittenstrengen Verhalten der Frauen und Töchter fest, d.h. eine nicht durch eine offizielle Eheschließung legitimierte sexuelle Beziehung einer Tochter gilt als schwerster Verstoß gegen die Familienehre und verlangt Sühne. Die Familienehre kann nach traditioneller Vorstellung nur dadurch wieder hergestellt werden, daß der nächste männliche Verwandte - in der Regel der Vater oder Bruder - das Mädchen tötet“.

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Trotz Aufklärungsmaßnahmen des syrischen Staates seien, so führt Prof. Dr. Rotter aus, diese Vorstellungen über den Ehrenkodex unverändert geblieben, d.h. es klaffe in Syrien eine Lücke zwischen offiziell gesetztem Recht und der Rechtswirklichkeit. Unter diesen Umständen ist es sehr wohl möglich, ja ziemlich wahrscheinlich, dass im Hinblick auf die bestehende Gefahr der Tötung der Antragstellerin zu 1) und damit im Hinblick auf § 53 Abs. 2 analog, § 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG inzwischen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen iSv §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG vorliegen. Demgemäß ist es derzeit auch geboten, eine Vollzugsmitteilung der Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde noch vor Abschluss des rechtshängigen Folgeantragsverfahrens zunächst einmal zu unterbinden, da sonst - durch den möglichen und auch drohenden Vollzug der Abschiebung - erhebliche Gefahren für die Rechtsverwirklichung der Antragsteller, ja für Leib und Leben der Antragstellerin zu 1) bestehen (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zugleich ist damit eine Regelungsanordnung iSv § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO nötig.

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Unerheblich ist, dass die Antragsteller die neuen Tatsachen erst im März 2002 vorgetragen haben. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob neue tatsächliche Umstände in ein schwebendes Folgeverfahren einzubeziehen sind, ist gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung. Unzureichender Sachvortrag und damit einhergehende Schlüssigkeitsmängel sind bis zu diesem Zeitpunkt heilbar (vgl. BVerG, DVBl. 1982, S. 998/999).

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Sind die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen iSv § 71 AsylVfG bei summarischer Prüfung, wie sie für das vorliegende Verfahren gem. § 123 VwGO typisch ist, derzeit offenbar gegeben, kann das Gericht die Sache nicht zur Entscheidung über die neuen Umstände und den im Hinblick auf § 53 AuslG neu gefassten Asylfolgeantrag, der mit Schriftsatz vom 20. März 2002 angereichert und ergänzt und der in dieser Fassung bisher vom Bundesamt nicht bearbeitet worden ist, an das Bundesamt „weiterverweisen“. Denn zwar ist ein gerichtliches Eilverfahren - für die Antragsteller negativ - abgeschlossen worden (durch den gen. Beschl. des VG Hannover), aber noch nicht das Verfahren der Hauptsache, das an die Kammer verwiesen worden ist. In dieses Klageverfahren sind Ergänzungen des tatsächlichen Vorbringens einzubeziehen, u.zw. noch ohne sonst geltende Beschränkungen der Zulässigkeit (Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 71 AsylVfG Rdnr. 11). Somit muss über den geltend gemachten Anspruch auf Bestehen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG im Verfahren der Hauptsache selbst entschieden werden (vgl. auch BVerwG, Inf AuslR 1998, S. 367). Bis dahin ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der nunmehr aufgetretenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angedrohten Abschiebungsandrohung (s.o.) von einer Durchsetzung der Abschiebung mittels Vollzugsmitteilung gem. § 71 Abs. 5 AsylVfG abzusehen, da durch sie nur vorzeitig vollendete Tatsachen geschaffen würden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.