Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 09.04.2002, Az.: 4 A 242/01

Ausschluss; Beförderungsunternehmen; Schülerbeförderung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
09.04.2002
Aktenzeichen
4 A 242/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Erfolgt die Schülerbeförderung im öffentlichen Linienverkehr (§ 42 PBefG) ist der Träger der Schülerbeförderung, der nach § 114 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. NSchG die hierfür notwendigen Aufwendungen erstattet, nicht berechtigt, Schüler bzw. Schülerinnen von der Beförderung auszuschließen bzw. ihnen den Ausschluss anzudrohen. § 14 Abs. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr bietet hierfür weder in unmittelbarer noch in anaologer Anwendung eine Ermächtigungsgrundlage.

Gründe

1

Die Klage hat Erfolg.

2

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2000 wird aufgehoben; er ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3

Für den dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid angedrohten Entzug seiner Schülerfahrkarte oder den Ausschluss von der Schülerbeförderung fehlt es für den Beklagten zum einen an einer Ermächtigungsgrundlage, zum anderen ist der Sachverhalt unzulänglich ermittelt, so dass nicht einmal das dem Kläger angelastete Fehlverhalten als vorwerfbarer Sachverhalt festgehalten werden kann.

4

Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich nicht aus § 14 Abs. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr - BoKraft -. Diese Vorschrift ist hier weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die BoKraft gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen (§ 1 Abs. 1 BoKraft). Den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG).

5

Hier hat es sich um Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 42 PBefG gehandelt.

6

§ 14 BoKraft trifft Regelungen für das Verhalten der Fahrgäste, die sich nach Abs. 1 Satz 1 so zu verhalten haben, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Nach Satz 2 der Vorschrift haben die Fahrgäste Anweisungen des Betriebspersonals zu folgen.

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Daraus ergibt sich, dass der Busfahrer den Fahrgästen gegenüber Anweisungen treffen kann, die der Sicherheit der Fahrgäste dienen.

8

Kommt ein Fahrgast trotz Ermahnung der ihm obliegenden Pflichten nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden (§ 14 Abs. 4 BoKraft).

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Aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt sich, dass dieser Ausschluss ebenfalls von dem Betriebspersonal, also von Angehörigen des Beförderungsunternehmens, auszusprechen ist.

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Der Beklagte ist hier aufgrund seiner Eigenschaft als Träger der Schülerbeförderung nicht befugt wie der Busunternehmer und sein Betriebspersonal nach § 14 BoKraft zu handeln, d.h. den Ausschluss von der Beförderung oder, wie hier, die regelmäßig vorher auszusprechende Ermahnung - Androhung des Ausschlusses von der Beförderung - zu verfügen. Denn, wie bereits ausgeführt, wird die Schülerbeförderung hier mit öffentlichen Linienbussen durchgeführt, so dass der Beklagte im Rahmen der Schülerbeförderung nach § 114 NSchG nur Fahrtkosten erstattet oder selbst direkt Fahrkarten für die Benutzung des Linienverkehrs ausgibt.

11

Würde der Beklagte die Schülerbeförderung mit eigenen Bussen durchführen oder von einem Busunternehmen außerhalb des öffentlichen Linienverkehrs gesondert durchführen lassen, könnte in Betracht zu ziehen sein, dass er als Träger der Schülerbeförderung in entsprechender Anwendung des § 14  BoKraft (vgl. § 1 Abs. 2 BoKraft iVm § 1 Nr. 4d Freistellungs-Verordnung) bei Fehlverhalten von Schülern im Sinne von § 14 Abs. 1 bis 3 BoKraft das Recht haben könnte, Schüler von der Beförderung auszuschließen, so dass er ggf. auch die vorherige Androhung des Ausschusses verfügen dürfte (bejahend VG Braunschweig, Beschl. v. 8.2.1994, NJW 1994, S. 1549 [VG Braunschweig 08.02.1994 - 6 B 61040/94]).

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Eine derartige Fallkonstellation ist hier indessen nicht zu entscheiden. Vorliegend fehlen vielmehr die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 14 BoKraft. Denn das Betriebspersonal des Beförderungsunternehmens ist für die Sicherheit der Fahrgäste verantwortlich und erforderlichenfalls berechtigt und verpflichtet gegen Störungen einzelner Fahrgäste einzuschreiten, um diese nach Ermahnung bei fortgesetzten Pflichtverstößen von der Beförderung ausschließen zu können. Eines Tätigwerdens des Trägers der Schülerbeförderung bedarf es insoweit nicht, so dass eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 14 BoKraft erforderlich machen könnte, nicht besteht.

13

Eine Berechtigung des Beklagten in analoger Anwendung des § 14 Abs. 4 BoKraft, einzelne Schüler von der Beförderung auszuschließen, würde im Übrigen nicht mit der eigenständig wahrzunehmenden Pflicht des Beförderungsunternehmers in Einklang stehen. Denn er unterliegt grundsätzlich einer Beförderungspflicht von Personen (vgl. § 13 Satz 1 BoKraft). Ob eine Person von der Beförderung auszuschließen ist, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellt, obliegt der Entscheidung des Betriebspersonals oder des Unternehmers (vgl. § 13 Satz 2 BoKraft), der auch der Verfolgung eines Beförderungsanspruchs eines von der Beförderung ausgeschlossenen potentiellen Fahrgastes vor dem Zivilgericht ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.6.1984 - 7 B 153/83 -, wonach der Ausschluss von der Beförderung bei privatrechtlich ausgestaltetem Beförderungsvertrag keine hoheitliche Maßnahme ist).

14

Schließlich enthält auch das Niedersächsische Schulgesetz keine Regelungen, nach denen der Beklagte als Träger der Schülerbeförderung einen Schüler von der Schülerbeförderung bei einem Fehlverhalten ausschließen könnte.

15

§ 114 NSchG knüpft für den Anspruch auf Schülerbeförderung nur an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Jahrgangsstufe, an Entfernungen, an Schulformen etc. an, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen schulrechtlich ein - uneinschränkbarer - Anspruch auf Schülerbeförderung besteht.

16

Unabhängig davon, dass eine Ermächtigungsgrundlage fehlt, wäre der angefochtene Bescheid auch aufzuheben, weil ein die Sicherheit der anderen Fahrgäste gefährdendes Verhalten des Klägers nicht zweifelsfrei ermittelt worden ist.

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Aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte nach dem Schreiben vom 15. Dezember 1999 der Mutter des H. und vor Erlass des Bescheides vom 16. Dezember 1999 überhaupt weitere Sachverhaltsermittelungen angestellt hat. Soweit der Beklagte behauptet, die Schulleiterin der Orientierungsstufe E. habe mit dem Zeugen J. zuvor gesprochen, ist dies in den Akten nicht dokumentiert. Sie hat die von ihr über das Gespräch verfasste Notiz nicht einmal zeitnah erstellt, sondern über ein Vierteljahr nach dem Vorfall, der dem Kläger angelastet wird. Im Übrigen hätte es eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung geboten, alle beteiligten Schüler, vor allem aber den Kläger als den "Hauptbeschuldigten" anzuhören. Auf der Hand hätte auch liegen müssen, eine Stellungnahme von dem Busfahrer einzuholen.

18

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO erfolgreich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.