Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 07.05.2002, Az.: 3 A 149/99

Ausgestaltung des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung einer Abwassergebühr; Anforderungen der Geeignetheit eines Maßstabs für die Bemessung einer Abwassergebühr

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
07.05.2002
Aktenzeichen
3 A 149/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 32931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2002:0507.3A149.99.0A

Verfahrensgegenstand

Kanalgebührenabrechnung

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2002
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Siebert,
die Richterin am Verwaltungsgericht Sandgaard,
den Richter am Verwaltungsgericht Malinowski, sowie
die ehrenamtlichen Richter Frerichs-Hüsch und Grimm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Abwassergebühr für das Jahr 1998.

2

Die Beklagte betreibt in ihrem Samtgemeindegebiet zur Beseitigung des anfallenden Abwassers (Schmutzwasser) seit dem 1. Januar 1995 neben einer dezentralen Abwasseranlage zur Schmutzwasserbeseitigung eine selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung.

3

Der Kläger nutzt das Grundstück ... Weg ... in ..., einer Mitgliedsgemeinde der Beklagten, als Wochenendhaus. Das Grundstück ist an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen.

4

Mit Bescheid vom 8. Februar 1999 setzte die Beklagte für das Grundstück ... Weg ... in ... neben der Grundsteuer B für das Jahr 1998 eine Abwassergebühr in Höhe von 126,48 DM fest und zugleich die Höhe der Vorausleistung für 1999 auf insgesamt 116,96 DM. Der Berechnung der Gebühr legte sie den für die Ableseperiode Januar bis Dezember 1998 ermittelten Frischwasserverbrauch von 34 cbm zugrunde, den sie mit dem für das Jahr 1998 geltenden Gebührensatz von 3,72 DM/m3 multiplizierte. Den Frischwasserverbrauch von 34 cbm legte sie auch der Berechnung der Vorauszahlung zugrunde, wobei sie diesen Verbrauch mit dem für das Jahr 1999 geltenden Gebührensatz von 3,44 DM/m3 multiplizierte.

5

Der Kläger legte dagegen Widersprach ein, soweit der Bescheid die Veranlagung zu Abwassergebühren betrifft.

6

Mit Bescheid vom 21. Mai 1999, zugestellt am 25. Mai 1999, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach ihrer Satzung richte sich die Höhe der Gebühr an der gesamten bezogenen Frischwassermenge aus und nach ihr könnten Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt seien, auf Antrag abgesetzt werden. Der Kläger habe jedoch keine zweite Wasseruhr installieren lassen, so dass solche Absatzmengen für die Beregnung des Grundstücks nicht hätten ermittelt werden können. Eine Absetzungsmöglichkeit der Wassermengen sei daher nicht gegeben. Bereits im Schreiben vom 4. Mai 1998 und 28. Mai 1998 sei dem Kläger empfohlen worden, sich einen geeichten zweiten Wasserzähler einbauen zu lassen, der die Wassermengen messe, die nicht in die Kanalisation eingeleitet und für die somit keine Kanalgebühren zu zahlen seien. Dies sei bislang jedoch nicht geschehen.

7

Am 25. Juni 1999 hat der Kläger Klage erhoben.

8

Der Kläger trägt vor: Er wende sich gegen die Art der Berechnung, die von der Gemeinde willkürlich mit der Frischwasserbelieferung gleichgesetzt werde. Die Gemeinde sei nicht berechtigt, den Gebührenwert willkürlich an die Frischwassermenge zu koppeln, obwohl offenkundig und eindeutig feststehe, dass bei Grundstücken der vorliegenden Art in einem erheblichen Umfang Frischwasser zur Gartenbewässerung verwendet werde. Die Gemeinde könne sich hier auch nicht auf eine Art Umkehr der Beweislast berufen, wonach es Aufgabe des Grundstückseigentümers sei nachzuweisen, in welchem Umfang er Frischwasser für das Sprengen der Gartenflächen benutze, zumal wenn feststehe, dass auf dem Grundstück kein eigener Brunnen vorhanden sei. Es gebe diesbezüglich anerkannte Durchschnittswerte, die von einer Sprengwassermenge von jährlich 0,15 cbm/m2 ausginge. Die Abwassersatzung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip, da bei privaten Wochenendgrundstücken mit erheblichem Gartenanteil bereits nach dem Beweis des ersten Anscheins feststehe, dass ein großer Prozentsatz der Frischwasserentnahme der Gartenbewässerung zugeführt werde. Er habe bereits errechnet, dass nach dem wissenschaftlich festgestellten Durchschnittswert bei 500 qm Gartenfläche pauschal eine Menge von 75 cbm pro Jahr anfallen werde. Wenn ein Grundstück praktisch zu 90 % ungenutzt sei, weil es nur während des Sommers von zwei Personen an jedem zweiten Wochenende und zusätzlich zur Wartung des Grundstücks genutzt werde, dann könne nach allgemeiner Erfahrung nur ein Abwasseranfall von 7 cbm pro Jahr anfallen. Es sei jedenfalls grob unbillig, wenn die gesamte Frischwassermenge ohne die Möglichkeit eines pauschalen Abzugs dem Abwasserentgelt gleichgesetzt werde.

9

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1999 aufzuheben in Höhe von 20 % der festgesetzten Abwassergebühr für 1998.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Die Veranlagung des Klägers zu Abwassergebühren sei zutreffend aufgrund ihrer rechtmäßigen Satzung erfolgt.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1999 ist rechtmäßig, soweit er angefochten worden ist, und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

14

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Abwassergebühr ist die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Beklagten vom 30. November 1992 (Amtsblatt LK Lüchow-Dannenberg, S. 93) in der Fassung der 5. Änderung vom 7. April 1998 - AAS -. Die Ausgestaltung des Satzungsrechts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch Kalkulationsfehler sind nicht ersichtlich, wie die Kammer dies in ihrem Urteil vom 11. September 2001 - 3 A 11/99 - festgestellt hat. Die Gebühr von 3,72 DM/m3 ist somit nicht fehlerhaft ermittelt.

15

Die Abgabensatzung enthält in § 14 AAS einen geeigneten Maßstab für die Bemessung der Abwassergebühr. Der dort verwandte sogenannte Wasserverbrauch- oder Frischwassermaßstab ist für die Bemessung der Abwassergebühr ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, da er das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in ausreichender Weise wiedergibt (vgl. hierzu allgemein Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2001, § 6 Rdnr. 757 ff. m.w.N.). Einen Wirklichkeitsmaßstab (Messung der Abwassermenge und/oder der Schmutzfracht) brauchte die Beklagte nicht zu wählen, weil er zu aufwändig wäre (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 9.10.1998 - 9 L 297/88 - NST - N 1991, 18).

16

Die Beklagte hat in ihrer Satzung auch hinreichend berücksichtigt, dass die Abwassergebühren um die auf dem Grundstück zurückgehaltene oder verbrauchte Wassermenge grundsätzlich zu reduzieren ist. Nach § 14 Abs. 5 AAS können Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, auf Antrag abgesetzt werden. Für den Nachweis verweist die Vorschrift auf § 14 Abs. 4 Sätze 2 und 4, wonach diese Wassermengen durch Wasserzähler nachzuweisen sind, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Diese Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Samtgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermenge prüfbare Unterlagen verlangen. Dass die Satzung der Beklagten es dem Gebührenpflichtigen überlässt, den Nachweis des Umfanges der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermenge zu führen, ist nicht zu beanstanden. Der Nachweis liegt ausschließlich im Interesse des einzelnen Gebührenpflichtigen, dem die Entscheidung überlassen werden kann, Messgeräte einzubauen und damit Benutzungsgebühren zu sparen oder wegen des Aufwands des Einbaus und der Unterhaltung von Messgeräten auf die Gebührenersparnis zu verzichten. Die Beklagte hat ihr Ermessen zur Ausgestaltung der Satzung auch nicht dadurch überschritten, indem sie generell den Nachweis der Absatzmenge durch einen Wasserzähler fordert. Die Veranlagung von Abwassergebühren ist ein Massenverfahren. Auch bei diesen ist zwar vorhersehbaren atypischen Fallgestaltungen Rechnung zu tragen, weiterer Sonderregelungen als die, nicht eingeleitete Wassermengen durch Messgeräte nachweisen zu können, bedarf es jedoch nicht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 29.10.1991 - 2 L 144/91 -, NVwZ-RR 1993, 158).

17

Bedenken daran, dass der Kläger Gebührenpflichtiger ist bzw. an der Rechtmäßigkeit der Berechnung der Höhe der Wassergebühren aus anderen Gründen als den vom Kläger geltend gemachten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

19

BESCHLUSS

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12,93 EUR (entspricht 25,30 DM) festgesetzt.

Siebert
RiVG Malinowski ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert Siebert
Sandgaard