Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 28.02.2017, Az.: L 7 BK 2/17 NZB

Leistungen für Bildung und Teilhabe; Kostenübernahme für eine Klassenfahrt; Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung; Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage im Sinne einer Entscheidungserheblichkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.02.2017
Aktenzeichen
L 7 BK 2/17 NZB
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 39285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 11.01.2017 - AZ: S 27 BK 17/16

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ist Voraussetzung, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall auch erheblich und streitentscheidend ist, also eine unmittelbare Klärung durch das Berufungsgericht erwarten lässt, weil der Rechtsstreit sonst nicht entschieden werden könnte.

2. Diese Klärungsfähigkeit im Sinne der Entscheidungserheblichkeit liegt nicht vor, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden müsste.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung.

Der 1967 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder, für die seine Ehefrau von der Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - Kindergeld und von der Stadt B. Wohngeld erhält. Die weiteren Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind nicht aktenkundig. Am 18. September 2015 hatte der Kläger die Kostenübernahme für eine Klassenfahrt seiner Tochter C., geb. 05.06.1997, Schülerin in der 12. Klasse, nach D. vom 23. bis zum 27. Mai 2016 beantragt. Der Beklagte bewilligte mit bestandskräftigen Bescheiden vom 7. Oktober 2015 und 18. April 2016 Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.V.m. § 28 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entsprechend der Bescheinigung der Schule in Höhe von 248,50 EURO. Damit erfasst waren nach der Schulbescheinigung: 4 Übernachtungen mit Frühstück in Mehrbettzimmern, Anreise und Abreise per Bus sowie die in D. für die Schulveranstaltung benötigten Fahrkarten und Eintrittsgelder. Am 15. Juni 2016 beantragte der Kläger die Übernahme von in D. weiter angefallenen Kosten insbesondere für Verpflegung und legte diverse Quittungen über insgesamt 32,16 EURO vor. Mit Bescheid vom 13. Juni 2016 und Widerspruchsbescheid vom 9. September 2016 lehnte der Beklagte den weiteren Antrag ab, weil die angeführten Kosten aus dem Regelbedarf zu bestreiten seien. Mit der am 10. September 2016 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass bei der Klassenfahrt täglich nur ein Frühstück angeboten worden sei, während Mittag- und Abendessen privat finanziert werden müssten. Eine Reise mit Vollverpflegung hätte für den Beklagten höhere Kosten verursacht. Der Beklagte hat eingewendet, der Kläger könne nicht ernsthaft behaupten, dass z.B. die in den vorgelegten Quittungen enthaltenen Ausgaben für Zigaretten (6,00 EURO) und für einen Cocktail in der E. (5,00 EURO) der Verpflegung dienten und als Leistungen für Bildung und Teilhaben erforderlich seien. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat mit Urteil vom 11. Januar 2017 die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, der Kläger werde durch die angegriffenen Bescheide nicht beschwert, denn er habe keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6b BKGG.

Vielmehr sei seine Frau Inhaberin des Anspruchs auf Kindergeld. Nur seine Frau dürfe folglich gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKGG Leistungen für Bildung und Teilhabe beanspruchen. Mit einem an das SG Osnabrück gerichteten Schreiben vom 17. Januar 2017 beschwert sich der Kläger über dieses Urteil und bittet um Weitergabe des Rechtsstreits an die nächste Instanz. Es sei dem Beklagten bekannt, dass seine Ehefrau schwer erkrankt sei und von ihm als Betreuer in allen Angelegenheiten vertreten werde. Das Urteil des SG sei deshalb ein Schlag ins Gesicht und absolut unfair.

II.

Der Kläger hat mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die als Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzufassende Beschwerde des Klägers vom 17. Januar 2017 ist statthaft, weil der Wert des Streitgegenstandes 750,00 EURO nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Klage keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Berufungszulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts über den Einzelfall hinaus zu fördern. Die Rechtsfrage muss also klärungsbedürftig (a) und klärungsfähig (b) sein (Leitherer in Meyer/Ladewig, SGG-Kommentar, 1. Auflage 2014, § 144 Rdz 28, § 160 Rdz 6-9a).

a) Die vom Sozialgericht entschiedene Rechtsfrage ist nicht schon deshalb klärungsbedürftig, weil keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, ob die Kindergeldberechtigung für Leistungen nach §§ 6a und 6b BKGG zwingend in der Person des Antragstellers erfüllt sein muss oder ob es auch ausreicht, dass der Kindergeldbescheid an den anderen Ehepartner adressiert ist. Zwar könnte für die Auffassung des SG der Gesetzeswortlaut sprechen, der im Eingangssatz des § 6b Abs. 1 Satz 1 BKGG Leistungen für Bildung und Teilhabe Personen für ein Kind zuspricht, wenn sie für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld haben (gleichlautend § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKGG). Andererseits geht die Kommentarliteratur - soweit dieses Problem erkannt und problematisiert wird - übereinstimmend davon aus, dass keine Personenidentität zwischen Kindergeldbeziehern und Anspruchsberechtigten nach §§ 6a und 6b BKGG bestehen muss (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, Stand: November 2016, § 6b BKGG Rdn 14 und § 6a BKGG Rdn 260; Knels im GK-SGB II, Stand: April 2012, § 6a BKGG Rndz 30; G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 7b BKGG Rdnz 4).

Denn es ist ein reiner Zufall und ansonsten ohne jegliche Bedeutung, welcher Elternteil bei dauernd zusammenlebenden Eltern Kindergeld beantragt, als dieser Zufall ein zuverlässiges Kriterium für die Frage sein könnte, ob im Hinblick auf die Familiensituation existenzsichernde Leistungen zur Bildung und Teilhabe für die Kinder gewährt werden müssen. Nach dieser großzügigen Auslegung richtet sich auch die Verwaltungspraxis der Familienkassen, die ansonsten sofort nach Eingang von Anträgen nach § 6a BKGG darauf hinweisen müssten, dass der andere Ehepartner den Antrag stellen sollte. Auch der Beklagte hat vorliegend keinerlei Bedenken gehabt, dem Kläger mit Bescheiden vom 7. Oktober 2015 und 18. April 2016 die Leistungen für die mehrtägige Klassenfahrt der Tochter F. zuzusprechen und hat deshalb irritiert auf diesen formalen Einwand des SG reagiert (Schriftsatz vom 14. November 2016). b) Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache aber nur dann, wenn die klärungsbedürftige Rechtsfrage auch klärungsfähig ist. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt also voraus, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage für den zu entscheidenden Fall auch erheblich und streitentscheidend ist, also eine unmittelbare Klärung durch das Berufungsgericht erwarten lässt, weil der Rechtsstreit sonst nicht entschieden werden könnte (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 11. Auflage 2014, § 160 Rdn. 9). Eine Klärungsfähigkeit im Sinne der Entscheidungserheblichkeit ist deshalb zu verneinen, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden müsste (BSG, Beschluss vom 30. August 2004 - B 2 U 401/03 B -; BSG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - B 12 R 30/07 B -).

So verhält es sich hier. Erstattungsfähig als Bedarf für Bildung und Teilhabe bei mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulischen Bestimmungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind nur Aufwendungen, die unmittelbar durch das schulische Angebot veranlasst werden (ausführlich: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, Stand: Juni 2015, § 28 Rdnz. 46-51). Ziel von Leistungen nach dem sog. Bildungspaket ist es, von Armut bedrohte Kinder und Jugendliche so zu fördern, dass sie insbesondere in der Schule die gleichen Chancen zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen erhalten, um frühzeitig gesellschaftliche Exklusionsprozesse zu verhindern. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen Bedarfe, die nur gelegentlich einer schulischen Veranstaltung entstehen und (wie z.B. beim Proviant oder Taschengeld) zu den Regelbedarfen gehören (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2008 - L 20 B 8/08 AS ER -). Für Leistungsbezieher nach § 6b BKGG bedeutet diese Abgrenzung, dass zusätzliche Aufwendungen, die nicht vom schulischen Angebot erfasst und gedeckt werden, durch das Einkommen bzw. das Vermögen der Familie zu decken sind. 2. Anhaltspunkte für die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) bzw. eines Verfahrensfehlers (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) sind nicht ersichtlich. 3. Mit Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.