Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 23.02.2017, Az.: L 8 SO 282/13
Ersatz von Kosten der Sozialhilfe; Vermögensschutz für ein angemessenes Hausgrundstück; Besondere Härte der Inanspruchnahme eines Erben; Atypischer Sachverhalt
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 23.02.2017
- Aktenzeichen
- L 8 SO 282/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 35386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 27.02.2019 - AZ: B 8 SO 15/17 R
Rechtsgrundlagen
- § 102 Abs. 1 SGB XII
- § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII
- § 90 Abs. 2 SGB XII
- § 90 Abs. 3 SGB XII
Fundstelle
- ZEV 2018, 283-286
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien im Sinne der Kombinationstheorie.
2. Jedes Einzelkriterium kann daher in seiner Bedeutung durch ein anderes oder mehrere andere aufgewogen werden.
3. Eine besondere Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
4. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen.
5. Eine besondere Härte kann sich nicht allein daraus ergeben, dass der Nachlassgegenstand zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten zu dem nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII privilegierten Vermögen gehörte, dies stellt vielmehr den typischen Anwendungsfall des § 102 SGB XII dar; allerdings kann ein atypischer Sachverhalt vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Erben privilegiertes Vermögen wäre.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juli 2013 und der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe, die ihrem Ehemann für die Zeit vom 14. Mai 2007 bis zum 25. Mai 2009 gewährt worden ist.
Die 1936 geborene Klägerin ist aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments Alleinerbin ihres 1928 geborenen und am 25. Mai 2009 verstorbenen Ehemannes. Dieser wurde vom 14. Mai 2007 bis zu seinem Tod vollstationär in einem Pflegeheim versorgt und erhielt in dieser Zeit Leistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegestufe II und ab April 2008 nach Pflegestufe III. Außerdem bezog er eine Altersrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (monatlicher Zahlbetrag ab Juli 2007: 544,37 EUR) und eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Braunschweig-Hannover (monatlicher Zahlbetrag ab Juli 2007: 579,58 EUR) und war Alleineigentümer zweier Grundstücke. Eines der Grundstücke (Grundbuch F., Blatt 543, Flurstück G.) ist 15.336 m² groß und mit einem Wohnhaus bebaut, in dem der Ehemann bis zu seiner Aufnahme in das Pflegeheim gemeinsam mit der Klägerin und dem 1974 geborenen Sohn gewohnt hatte; im Übrigen ist das Grundstück vor allem Grünland und Waldfläche. Das zweite Grundstück (Grundbuch F., Blatt 543, Flurstück H.) ist eine Waldfläche und hat eine Größe von 17.544 m². Der Ehemann war außerdem bei Aufnahme in das Pflegeheim Eigentümer eines PKW (Opel Meriva, Erstzulassung 2003). Die Klägerin erzielte in der Zeit des Aufenthalts ihres Ehemannes im Pflegeheim Einkommen in Form einer Altersrente von der DRV Braunschweig-Hannover (monatlicher Zahlbetrag ab Juli 2007: 253,88 EUR). Seit dem Tod ihres Ehemannes bezieht die Klägerin neben der Altersrente von der DRV Braunschweig-Hannover (Januar 2011: 261,42 EUR) eine Witwenrente von der DRV Braunschweig-Hannover (Januar 2011: 358,06 EUR), eine Altersrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (Januar 2011: 187,02 EUR) sowie eine Witwenrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (Januar 2011: 207,57 EUR).
Der Träger des Pflegeheims stellte für den Ehemann am 14. Mai 2007 einen Sozialhilfeantrag. Im nachträglich eingereichten Antragsformular gab die Klägerin u.a. an, dass das Wohnhaus 1948 erbaut worden sei und eine Wohnfläche von ca. 100 m² habe und dass das Grundstück einen Wert von ca. 125.000,00 EUR habe. In einem Vermerk einer Mitarbeiterin des Beklagten über ein am 20. Dezember 2007 geführtes Telefongespräch mit einem von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt hieß es u.a.:
"Das Hausgrundstück ist zwar unangemessen groß, allerdings vollkommen \202wertlos\221. Das Wohnhaus ist ein ehemaliges Heuerhaus, das nur teilweise Wohnzwecken dient. Der vordere Teil ist Diele, die nicht isoliert ist. Das Grundstück ist so groß, weil die Kläranlage darauf und die Zuwegung dorthin untergebracht ist."
Außerdem teilte der Rechtsanwalt auf Anfrage des Beklagten mit, dass der PKW von der Klägerin genutzt werde, insbesondere für Besuche ihres Ehemannes, Einkäufe und Arztbesuche (Schreiben vom 28. Dezember 2007).
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Januar 2008 für den Aufenthalt im Alten- und Pflegeheim ab dem 14. Mai 2007 Sozialhilfe in Form der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherungsleistungen), der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII. Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich als sogenannte erweiterte Hilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII, soweit die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen möglich und zumutbar sei. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass der Ehemann und die Klägerin Eigentümer mehrerer Grundstücke seien, bei denen es sich nicht um geschütztes Vermögen handele. Aus dem gemeinsamen Einkommen der Klägerin und des Ehemannes sei eine zumutbare Eigenbeteiligung zu leisten (Mai 2007: 197,42 EUR; Juni 2007: 340,00 EUR; ab Juli 2007: 342,00 EUR monatlich).
Nachdem der Ehemann, vertreten durch seinen vom Amtsgericht Bersenbrück zum Betreuer bestellten Sohn, mit notariellem Vertrag vom 4. April 2008 das 17.544 m² große Grundstück (Flurstück H.) zu einem Kaufpreis von 10.526,40 EUR verkauft hatte, verlangte der Beklagte mit Schreiben vom 15. August 2008 vom Kläger Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 8.624,61 EUR. Seit dem 14. Mai 2007 würde Sozialhilfe im Rahmen der erweiterten Hilfe gewährt, bis zum 1. August 2008 beliefen sich die Aufwendungen auf 17.513,85 EUR. Unter Berücksichtigung des sonstigen Vermögens in Form von Bankguthaben und des Vermögensfreibetrages von 3.214,00 EUR ergebe sich ein Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten in Höhe von 8.624,61 EUR. Der Aufforderung zum Aufwendungsersatz in der genannten Höhe kam der Kläger nach.
Außerdem hob der Beklagte den Bescheid vom 10. Januar 2008 mit Bescheid vom 15. August 2008 ab dem 1. August 2008 auf und bewilligte ab diesem Zeitpunkt Sozialhilfe, wobei es sich nicht mehr um eine Bewilligung gegen Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII handelte und weiterhin eine zumutbare Eigenbeteiligung aus dem gemeinsamen Einkommen in Höhe von 342,00 EUR monatlich berücksichtigt wurde.
Mit Bescheid vom 7. August 2009 forderte der Beklagte von der Klägerin unter Hinweis auf § 102 SGB XII Kostenersatz für die geleistete Sozialhilfe in Höhe von 15.316,00 EUR. In der Zeit vom 14. Mai 2007 bis zum 25. Mai 2009 habe er Sozialhilfe in Höhe von 28.340,47 EUR gewährt, unter Berücksichtigung der bereits erstatteten Aufwendungen in Höhe von 8.624,61 EUR verblieben Aufwendungen in Höhe von 19.715,86 EUR. Hiervon seien ein Freibetrag in Höhe von 2.106,00 EUR sowie die gewährten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 2.293,84 EUR abzuziehen, woraus sich ein Kostenersatzanspruch in Höhe von 15.316,02 EUR ergebe, der sich gegen die Klägerin als Erbin richte. Die Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 7. August 2009 Widerspruch und machte geltend, dass ihre Inanspruchnahme eine besondere Härte i.S. des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII darstelle. Das zum Nachlass gehörende Grundstück gehöre weiterhin zum geschützten Vermögen, weil sie das Wohnhaus bewohne.
Außerdem wäre sie nach ihren Einkommensverhältnissen im Falle einer Belastung des Grundstücks nicht in der Lage, Tilgungsleistungen zu erbringen. Ohnehin sei das Grundstück derzeit nicht verwertbar. Eine Veräußerung wäre allenfalls zu einem Schleuderpreis möglich, nach Mitteilung der Volksbank ließe sich ein Kaufpreis von 60.000,00 EUR bis 70.000,00 EUR erzielen. Vom Wert des Nachlasses seien noch die Pflichtteilsansprüche abzuziehen. Der Beklagte wies den Widerspruch nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter (§ 116 Abs. 2 SGB XII) mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2011 zurück. Er verwies ergänzend darauf, dass sich der Kostenersatzanspruch auf den gesamten Nachlass und nicht allein auf das Hausgrundstück beziehe. Eine Prüfung und Bewertung der weiteren Nachlassbestandteile, beispielsweise Bankkonten und ein PKW, seien nicht erforderlich, weil der Wert des Nachlasses zweifelsohne den geforderten Kostenersatz übersteige. Vom Wert des Nachlasses seien die Bestattungskosten abzuziehen, nicht aber die Pflichtteilsansprüche.
Am 7. Februar 2011 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Osnabrück Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 erhoben. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Aufrechterhaltung des Kostenersatzanspruchs für sie zu einer Gefährdung des eigenen Unterhalts führen würde.
Das SG hat mit Urteil vom 4. Juni 2013 den "Bescheid vom 7. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2011" aufgehoben, soweit ein Kostenersatzanspruch von mehr als 13.727,10 EUR geltend gemacht wird, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch nach § 102 SGB XII seien dem Grunde nach erfüllt. Die Sozialhilfeleistungen seien zu Recht gewährt worden. Die Kostenersatzpflicht bestehe auch für die gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII erbrachten Leistungen, soweit diese noch nicht erstattet worden seien. Es liege auch keine besondere Härte i.S. des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII vor. Die Regelungen über den Vermögensschutz nach § 90 SGB XII seien insoweit nicht maßgeblich, denn die Kostenersatzpflicht nach § 102 SGB XII setze gerade voraus, dass während des Sozialhilfebezuges geschütztes Vermögen vorhanden gewesen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass nach den Einkommensverhältnissen der Klägerin keine Hilfebedürftigkeit bestehe und bei einer Verwertung auch nichtbestände. Im Übrigen sei es generell möglich, eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen.
Allerdings habe der Beklagte einen zu hohen Ersatzanspruch geltend gemacht. Ein Kostenersatz hinsichtlich des gewährten Barbetrages sei ausgeschlossen, weil dieser zu den insoweit nach § 102 Abs. 5 SGB XII ausgenommenen Grundsicherungsleistungen gehöre. Zum anderen sei der Freibetrag in Höhe des dreifachen Grundbetrages nach dem bei Erlass des Widerspruchsbescheides maßgebenden Grundbetrag zu berechnen.
Insgesamt ergebe sich damit ein Kostenersatzanspruch in Höhe von 13.727,10 EUR. Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das SG das Urteil vom 4. Juni 2013 dahingehend berichtigt, dass der Bescheid vom 7. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 aufgehoben wird, soweit ein Kostenersatzanspruch in Höhe von mehr als 13.727,10 EUR geltend gemacht wird.
Gegen das ihnen jeweils am 17. Juni 2013 zugestellte Urteil vom 4. Juni 2013 haben der Beklagte am 10. Juli 2013 und die Klägerin am 17. Juli 2013 Berufung eingelegt.
Der Beklagte trägt vor, dass der Ehemann der Klägerin neben den Grundsicherungsleistungen auch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen habe. Die Hilfe zum Lebensunterhalt betreffe den weiteren notwendigen Lebensunterhalt und umfasse den Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt seien, anders als die Grundsicherungsleistungen, nicht vom Kostenersatz ausgenommen.
Außerdem bestimme sich der Freibetrag nach dem Grundbetrag im Zeitpunkt des Erbfalles, dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juli 2013 zu ändern und die Klage vollständig abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Juni 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juli 2013 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 vollständig aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin hat im Jahr 2015 das von ihr und ihrem Sohn bewohnte Hausgrundstück veräußert und bewohnt seither gemeinsam mit ihrem Sohn ein von diesem erworbenes Hausgrundstück. Den Veräußerungserlös hat sie zur Finanzierung des neuen Hausgrundstücks verwendet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 SGG) und form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Klägerin ist hingegen begründet. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist dies zu Unrecht erfolgt.
Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) zulässig und in vollem Umfang begründet. Maßgebend für die Beurteilung der Begründetheit ist die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Dies entspricht bei einer isolierten Anfechtungsklage der Regel (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 33, 33c). Für bestimmte Fallgruppen ist zwaranerkannt, dass auch spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Anfechtung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 31/15 R - juris Rn. 8; Keller, a.a.O., § 54 Rn. 33a, 33b). Vorliegend greift aber keine dieser Ausnahmen ein.
Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
In formeller Hinsicht ist die Entscheidung des Beklagten allerdings nicht zu beanstanden.
Eine formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides vom 7. August 2009 entgegen § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört worden ist. Der Anhörungsmangel ist im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X), weil die Klägerin mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 7. August 2009 in die Lage versetzt worden ist, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Unerheblich ist auch, dass die vorliegend erfolgte Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 Abs. 2 SGB XII bei einer Entscheidung über einen Kostenersatz durch Erben nach § 102 SGB XII nicht erforderlich gewesen ist (zu § 92c und § 114 Abs. 2 BSHG: BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R - juris Rn. 11). Der Beklagte ist für die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs auch zuständig. Seine Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass er die Sozialhilfeleistungen, für die er Kostenersatz verlangt, erbracht hat (BSG, Urteil vom 23. März 2010 B 8 SO2/09 R - juris Rn. 10). Im Übrigen war der Beklagte der für die Leistungsgewährung zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII). Seine sachliche Zuständigkeit beruhte darauf, dass der Ehemann der Klägerin vor dem Monat des Leistungsbeginns das 60. Lebensjahr vollendet hatte (§ 97 Abs. 1 SGB XII, § 6 Abs. 1, 2 Nr. 1 b), Abs. 4 Nds. AG SGB XII). Da der Ehemann unmittelbar vor Aufnahme in das Pflegeheim seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte, war dieser nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auch örtlich zuständig.
Die Voraussetzungen für einen Kostenersatzanspruch gemäß § 102 Abs. 1 SGB XII liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet (Satz 1). Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Die Ersatzpflicht gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), wobei der Erbe mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses haftet (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der Anspruch ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 SGB XII nicht geltend zu machen, ein Kostenersatz ist demnach u.a. ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde (§ 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII). Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistungen, für die Kostenersatz verlangt wird. Im Falle einer rechtswidrigen Leistungsgewährung kann der Sozialhilfeträger eine Erstattung nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 45 ff., 50 SGB X erreichen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 B 8 SO 2/09 R - juris Rn. 16).
Es kann offen bleiben, ob dem Ehemann der Klägerin zu Recht Sozialhilfe gewährt worden ist. Er hatte möglicherweise einzusetzendes Vermögen i.S. des § 90 SGB XII, das ggf. Ansprüchen auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 1 SGB XII) sowie auf Leistungen der Hilfe zur Pflege (§ 19 Abs. 3 SGB XII) entgegengestanden hätte. Maßgeblich kommt es hierbei auf die Beurteilung des mit dem Wohnhaus bebauten Grundstücks (Flurstück G.) an. Da Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit (§ 90 Abs. 1 SGB XII) des Grundstücks nicht vorliegen, setzt die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung voraus, dass es sich um nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII geschütztes Vermögen handelte. Insoweit kommt ein Vermögensschutz als angemessenes Hausgrundstück nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in Betracht. Mit Blick auf die Grundstücksgröße bestehen Zweifel an einem Vermögensschutz. Allerdings richtet sich die Angemessenheit nach einer Gesamtwürdigung aller in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien im Sinne der Kombinationstheorie. Jedes Einzelkriterium kann daher in seiner Bedeutung durch ein anderes oder mehrere andere aufgewogen werden (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R - juris Rn. 17; Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R - juris Rn. 16).
Jedenfalls würde die Inanspruchnahme der Klägerin nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten (§ 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII).
Eine besondere Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhalts anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Härte muss besonders gewichtig sein, also objektiv besonders schwer wiegen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - juris Rn. 27; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 133/12 - juris Rn. 27). Eine besondere Härte kann sich nicht allein daraus ergeben, dass der Nachlassgegenstand zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten zu dem nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII privilegierten Vermögen gehörte, dies stellt vielmehr den typischen Anwendungsfall des § 102 SGB XII dar. Allerdings kann ein atypischer Sachverhalt vorliegen, wenn der Nachlass auch für die Erben privilegiertes Vermögen wäre (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - juris Rn. 28).
Entstehungsgeschichtlich ist zu beachten, dass § 92c BSHG - die Vorgängerregelung zu § 102 SGB XII - mit der Begründung eingeführt worden ist, es erscheine nicht gerechtfertigt, dass den Erben der Hilfeempfänger, besonders denjenigen, die dem Hilfeempfänger nicht nahe gestanden hätten, nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachse, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen die Verwertung des Vermögens nicht zugemutet worden sei (BT-Drs. V/3495, Seite 16 zu § 92c BSHG; vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 7/12 R - juris Rn. 18).
Für die Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist auf den im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlass abzustellen (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der Wert des Nachlasses ergibt sich aus der Differenz des Aktivvermögens des Erblassers und den Nachlassverbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erbfalles, zu denen gemäß § 1968 BGB die vom Erben zu tragenden Bestattungskosten gehören (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - juris Rn. 24). Die Annahme einer besonderen Härte muss nicht zum vollständigen Ausschluss eines Kostenersatzes führen, vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII ("soweit"), dass die Kostenersatzpflicht wegen einer besonderen Härte nur höhenmäßig eingeschränkt sein kann (Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 102 Rn. 54).
Vorliegend war neben dem Hausgrundstück kein einen Kostenersatz rechtfertigender Nachlass vorhanden.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vom Nachlass die Bestattungskosten (2.903,35 EUR) sowie der Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (2.106,00 EUR) in Abzug zu bringen sind, zusammen 5.009,35 EUR. Die Bestattungskosten hat die Klägerin durch im Berufungsverfahren eingereichte Belege nachgewiesen. Bei der Ermittlung des Freibetrages nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII in Höhe des Dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII ist auf den Zeitpunkt des Erbfalles abzustellen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 2/09 R - juris Rn. 26). Am 25. Mai 2009 belief sich der Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bei einem Eckregelsatz von 351,00 EUR auf 702,00 EUR. Abgesehen vom Hausgrundstück gehörten lediglich der PKW (Opel Meriva) und - wie vom Sohn der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 angegeben - Bargeld in Höhe von etwa 1.000,00 EUR zum Nachlass, weitere Nachlassgegenstände waren nicht vorhanden. Der Nachlass ohne das Hausgrundstück hatte keinen Wert von mehr als 5.009,35 EUR. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte, dass der PKW, den die Klägerin den Angaben ihres Sohnes zufolge im Jahr 2012 oder 2013 für 2.500,00 EUR verkauft hat, noch einen Wert von mehr als 4.000,00 EUR hatte. Es kommt daher nicht darauf an, ob bezogen auf den PKW eine besondere Härte nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII anzunehmen wäre, weil die Klägerin auch nach dem Tod ihres Ehemannes auf die Nutzung angewiesen war (zum Vermögensschutz nach § 90 Abs. 3 SGB XII: Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 90 Rn. 107).
Vor diesem Hintergrund spricht für das Vorliegen einer besonderen Härte insbesondere, dass das Hausgrundstück - eine rechtmäßige Leistungsgewährung unterstellt (siehe oben) - nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes Vermögen dargestellt hat und von der Klägerin bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 weiterhin bewohnt worden ist. Die Klägerin ist während des Leistungsbezuges ihres Ehemannes in den persönlichen Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einbezogen gewesen. Sie hat zu den in § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen gehört, weil sie und ihr Ehemann nicht voneinander getrennt gelebt haben. Eine dauerhafte räumliche Trennung - wie hier durch Aufnahme eines Ehegatten in ein Pflegeheim - begründet noch kein Getrenntleben, erforderlich ist auch in dieser Konstellation der nach außen dokumentierte Wille zumindest eines Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar 1995 - 5 C 8/93 - juris Rn. 15, 16; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 27 Rn. 16; Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 27 Rn. 20). Ein solcher Wille der Klägerin oder ihres Ehemannes ist nicht erkennbar. Der Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erstreckt sich zudem in zeitlicher Hinsicht auch auf die Zeit nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin, denn erfasst sind ausdrücklich auch Angehörige, die das Hausgrundstück nach dem Tod der nachfragenden Person bewohnen sollen (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 582/12 - juris Rn. 24; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 90 Rn. 76).
Für die Annahme einer besonderen Härte sind außerdem folgende Gesichtspunkte maßgeblich: Bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 ist ein Umzug der Klägerin noch nicht absehbar gewesen. Die Klägerin hat vielmehr beabsichtigt, das Hausgrundstück dauerhaft weiter zu bewohnen; die Notwendigkeit eines Umzuges hat sich erst aus einer späteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ergeben. Auch insoweit hat der Senat keinen Anlass, die Angaben des Sohnes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2017 in Zweifel zu ziehen. Hiervon ausgehend konnte sich die Klägerin bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens noch darauf berufen, dass die Zumutbarkeit eines Umzuges altersbedingt erheblich eingeschränkt sein kann, weil Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl älterer Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen (BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R - juris Rn. 20). Im Falle der Klägerin kommt hinzu, dass sie das Hausgrundstück gemeinsam mit ihrem Sohn bewohnt hat. Es liegt - auch vor dem Hintergrund des im Alter typischerweise bestehenden und wachsenden Unterstützungsbedarfs - auf der Hand, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran hatte, die bisherigen Wohnverhältnisse zu erhalten. Gleichzeitig hat bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin die konkrete Gefahr bestanden, dass sie bei einer Verpflichtung zum Kostenersatz zur Veräußerung des Grundstücks gezwungen wäre. Für dieses Risiko kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass die Klägerin ihren notwendigen Lebensunterhalt mit dem Renteneinkommen sichern konnte und auch im Falle eines Umzuges in eine kostenangemessene Wohnung wohl hätte sichern können.
Eine besondere Härte kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es habe die Möglichkeit bestanden, den streitigen Kostenersatzanspruch durch Eintragung einer Grundschuld für den Beklagten zu sichern. Die Prüfung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII bezieht sich gerade darauf, ob sich eine besonderen Härte aus der Inanspruchnahme des Erben ergibt. Als Inanspruchnahme kann hierbei nur die Geltendmachung und Durchsetzung des Kostenersatzanspruchs nach § 102 Abs. 1, 2 SGB XII angesehen werden. Die Frage einer dinglichen Sicherung dieses Anspruchs kann sich erst stellen, wenn die Inanspruchnahme des Erben keine besondere Härte darstellt.
Der Bescheid vom 7. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2011 kann nicht - auch nicht hinsichtlich der für die Zeit bis zum 31. Juli 2008 gewährten Leistungen - auf § 19 Abs. 5 SGB XII gestützt werden.
Soweit Leistungen nach § 19 Abs. 5 SGB XII gewährt worden sind, kann der Erbe des Leistungsempfängers nach § 1967 BGB i.V.m. § 19 Abs. 5 SGB XII zum Aufwendungsersatz verpflichtet sein (Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 19 Rn. 46). Als Nachlassverbindlichkeit ist die sich aus § 19 Abs. 5 SGB XII ergebende Verpflichtung des Erben bei der Bestimmung des Nachlasswertes nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen. Insoweit dürfte die Haftung des Erben nach § 19 Abs. 5 SGB XII gegenüber einer Kostenersatzpflicht nach § 102 SGB XII vorrangig sein (Coseriu, a.a.O., § 19 Rn. 46; Simon, a.a.O., § 102 Rn. 19).
Vorliegend hat der Beklagte dem Ehemann der Klägerin Sozialhilfe für die Zeit vom 14. Mai 2007 bis zum 31. Juli 2008 in Höhe von insgesamt 16.260,26 EUR gewährt. Soweit der Beklagte im Schreiben vom 15. August 2008 von Leistungen für diesen Zeitraum in Höhe von 17.513,85 EUR ausgegangen ist, beruht dies auf der zusätzlichen Berücksichtigung der für August 2008 gewährten Leistungen. Die Bewilligung im Bescheid vom 10. Januar 2008 erfolgte zwar unter Hinweis auf § 19 Abs. 5 SGB XII. Allerdings enthielt der Bescheid keine Regelung darüber, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatz zu leisten war. Vielmehr sollte die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz danach nur bestehen, soweit die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen möglich und zumutbar war. Daher ergibt sich allein aus der Bestandskraft des Bescheides vom 10. Januar 2008 keine Verpflichtung zu einem Aufwendungsersatz, der über den bereits zu Lebzeiten des Ehemannes geleisteten Betrag von 8.624,61 EUR hinausgeht. Ein höherer Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Die Gewährung unechter Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 SGB XII war allenfalls deswegen gerechtfertigt, weil der Ehemann zunächst noch Eigentümer des Flurstücks H. war. Mit dem Erlös aus der Veräußerung dieses Grundstücks hat der Ehemann den bestehenden Aufwendungsersatzanspruch in vollem Umfang erfüllt. Sollte der Ehemann nach seinen Vermögensverhältnissen nicht hilfebedürftig und die Bewilligung von Sozialhilfe deswegen rechtswidrig gewesen sein (siehe oben), könnte dies keinen Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs. 5 SGB XII begründen (vgl. Coseriu, a.a.O., § 19 Rn. 44).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 2 VwGO. Das Verfahren ist nicht kostenfrei nach § 183 SGG. Die Voraussetzungen für eine Kostenfreiheit haben auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegen. Die Kostenentscheidung des SG war daher zu ändern.
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.