Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 22.02.2017, Az.: L 10 SB 52/16

Feststellung des Grades der Behinderung hinsichtlich Ermessens

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.02.2017
Aktenzeichen
L 10 SB 52/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 16280
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 22.03.2016 - AZ: S 23 SB 57/14

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht.

Auf den Antrag des Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2014 für die Zeit seit dem 9. August 2013 einen Grad der Behinderung von 20 fest. Die dagegen zum Sozialgericht Braunschweig erhobene Klage, mit der der Kläger zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 30 begehrt hatte, blieb erfolglos (Urteil vom 22. März 2016). Gegen das ihm am 4. April 2016 zugestellte Urteil wendet sich die am 3. Mai 2016 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers.

Mit der Berufungsschrift hat er angekündigt, beantragen zu wollen,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. März 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 26. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2014 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. März 2016 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt und geklärt und die Beteiligten haben erschöpfend Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und sowie zu ihren rechtlichen Einschätzungen der Voraussetzungen des streitigen Anspruchs gehabt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet der vorliegende Fall danach nicht. Nach Anhörung der Beteiligten kann die Entscheidung über die Berufung daher gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss ergehen, ohne dass hierzu das Einverständnis der Beteiligten erforderlich wäre.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt zu erhalten. Die streitige Feststellung des Grades der Behinderung im Sinn des Schwerbehindertenrechts steht weder dem Grund noch der Höhe nach im Ermessen des Beklagten, wie sich aus § 69 SGB IX ergibt.

Der Senat sieht sich daran gehindert, den angekündigten Antrag des Klägers auszulegen und ihn dadurch als auf ein wenigstens möglicherweise Erfolg versprechendes Ziel gerichtet anzusehen. Nach Hinweis des Gerichts auf Bedenken hinsichtlich der Formulierung des Berufungsantrages hat der Kläger nur noch mit Schriftsatz vom 7. September 2016 erklärt, dass der Rechtsstreit fortgeführt werden soll. Dies deutet der Senat dahin, dass der Kläger eine Änderung seines Begehrens gerade nicht will. Wegen des Rechtsgrundsatzes des "ne ultra petita" darf der Senat deshalb nicht prüfen, ob der Kläger etwa einen anderen als den in dem angekündigten Antrag umschriebenen Anspruch haben könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.