Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 16.02.2017, Az.: L 15 P 35/16
Gerichtskosten; Mahnverfahren; Pauschgebühr; Rechtsanwaltskosten des vorgerichtlichen Mahnverfahrens; Unternehmen der privaten Pflegeversicherung; Verzugsschaden; Rechtsanwaltskosten, vorgerichtliche
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 16.02.2017
- Aktenzeichen
- L 15 P 35/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 53595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 11.11.2015 - AZ: S 5 P 28/15
Rechtsgrundlagen
- § 182a SGG
- § 183 SGG
- § 184 Abs 1 SGG
- § 193 Abs 1 S 2 SGG
- § 193 Abs 4 SGG
- § 247 BGB
- § 280 BGB
- § 286 BGB
- § 288 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die während des Mahnverfahrens entstehen, sind nicht zugunsten eines Unternehmens der privaten Pflegeversicherung als Kosten des gerichtlichen Verfahrens erstattungsfähig. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten kann auch nicht aus den zivilrechtlichen Vorschriften zum Verzugsschaden hergeleitet werden.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. November 2015 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin i. H. v. 147,56 € entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat dem Beklagten 1/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 1. März 2015 Beiträge zur Pflegeversicherung i. H. v. 545,76 € zahlen zu müssen.
Der Beklagte war bei der Klägerin in dem genannten Zeitraum gegen Pflegebedürftigkeit versichert. Er zahlte ab 1. Oktober 2013 keine Beiträge mehr. Die Klägerin erwirkte daraufhin am 17. Februar 2015 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 545,76 € nebst Kosten i. H. v. 84,36 €, Mahnkosten i. H. v. 15 € und Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit i. H. v. 147,56 €. Nebst Zinsen ab 2. Februar 2015 ergab dies einen Betrag von 793,68 €. Nachdem der Beklagte dagegen Widerspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren über das Amtsgericht J. an das Sozialgericht (SG) Lüneburg abgegeben.
Nachdem der Beklagte sich zum Verfahren nicht äußerte, erließ das SG am 11. November 2015 einen Gerichtsbescheid, worin es den Beklagten verurteilte, an die Klägerin 545,76 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten i. H. v. 15 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 147,56 € zu zahlen. Außerdem wurden ihm die Gerichtskosten des Mahnverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das SG angeführt: Es lege den von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt zugrunde, danach sei die Hauptforderung berechtigt. Die Erstattungspflicht der vorgerichtlichen Mahnkosten und Zinsen beruhe auf § 8 Abs. 7 Musterbedingungen der privaten Pflegeversicherung (MB/PPV) i. V. m. §§ 247, 280, 286, 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Den entstandenen Verzugsschaden habe die Klägerin ausreichend dargelegt. Der Gerichtsbescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die Berufung dagegen nicht zulässig sei.
Gegen den ihm am 21. November 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 29. November 2015 „Beschwerde“ eingelegt und zur Begründung angeführt, er habe die Mitgliedschaft bei der Klägerin im Februar 2013 gekündigt, denn er habe zu diesem Zeitpunkt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begonnen. Seit Februar 2013 sei er bei der K. versichert und habe deshalb keine Prämien mehr an die Klägerin gezahlt. Er habe von der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum keinerlei Mahnungen erhalten. Der Beklagte hat dem Gericht am 17. Oktober 2016 per Fax ein Schreiben vom 6. Februar 2013 übersandt, das an die Klägerin gerichtet ist, worin er seine private Krankenversicherung mit sofortiger Wirkung bzw. zum nächstmöglichen Termin kündige. Einen Zustellungsnachweis hat der Beklagte für dieses Schreiben nicht vorgelegt. Außerdem hat er eine Bescheinigung der K. nach § 175 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vom 31. Januar 2013 übersandt, wonach er bei dieser ab 1. Februar 2013 Mitglied ist. Diese Bescheinigung war an die Firma L. in M. gerichtet.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 11. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung sei im vorliegenden Fall nicht deshalb zulässig, weil es sich bei den in Rede stehenden Versicherungsbeiträgen um eine „wiederkehrende Leistung“ i. S. v. § 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) handele, denn der Beklagte habe Beiträge zu zahlen, die man nicht als Leistung bezeichnen könne. Auch seien die vom SG Lüneburg ausgeurteilten Rechtsanwaltskosten i. H. v. 147,56 € aus folgenden Gründen berechtigt: Nach § 8 Abs. 7 MB/PPV sei der Versicherungsnehmer -also der Beklagte- zum Ausgleich derjenigen Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstanden seien, sofern ein Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt werde. Der Beklagte habe sich im Verzug mit der Beitragszahlung befunden. Anspruchsgrundlage seien deshalb die Regelungen zum Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB. Zwar richte sich die anwaltliche Gebühr nicht nach Nr. 2300 VV RVG, sondern nach Nr. 2302 VV RVG. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, weil nach § 3 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entstehen, in welchen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden sei. Das SG München habe im Jahr 2016 entschieden, dass Anwaltskosten der privaten Pflegeversicherungsunternehmen gem. § 193 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich nicht erstattungsfähig seien. Davon werde jedoch der außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrensrechtes bestehende materiell-rechtliche Anspruch auf Verzugsschaden nicht berührt.
Das von dem Beklagten übersandte Kündigungsschreiben vom 6. Februar 2013 sowie der Nachweis der Techniker Krankenkasse vom 31. Januar 2013 seien ihr -der Klägerin- nicht zugegangen. Sie habe erstmalig am 7. November 2014 eine Mitteilung des Beklagten erhalten, mit welcher er sie darüber informiert habe, dass er seit dem 13. Februar 2013 pflichtversichert sei. Daraufhin habe sie mit Schreiben vom 12. November 2014 reagiert und den Beklagten aufgefordert, eine Kündigungserklärung sowie einen Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht einzureichen. Der Beklagte habe jedoch in der Folgezeit darauf nicht reagiert, insbesondere habe er die angeforderten Erklärungen und Nachweise nicht vorgelegt. Deshalb werde der streitgegenständliche Beitragsrückstand durch die aktuellen Erklärungen des Beklagten nicht berührt. Außerdem sei die Mitgliedsbescheinigung der K. bereits am 31. Januar 2013 erstellt worden und es ergäbe sich daraus nicht, ob der Beklagte auch aktuell noch bei der K. versichert sei. Im Übrigen entspreche diese Mitgliedsbescheinigung nicht den Anforderungen nach § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), um den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht nachzuweisen. Die Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V werde von der Krankenkasse erstellt, damit der Arbeitsgeber eine entsprechende Anmeldung bei der gewählten Krankenkasse überhaupt erst vornehmen könne. Eine endgültige Bescheinigung über die Mitgliedschaft stelle ein solches Schreiben jedoch nicht dar. Außerdem lasse sich dieser Bescheinigung nicht entnehmen, ob der Beklagte tatsächlich eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft nach § 5 SGB V oder lediglich eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Unschädlich ist, dass dieser gegen den Gerichtsbescheid vom 11. November 2015 am 29. November 2015 „Beschwerde“ erhoben hat, denn er folgte insoweit nur der -unrichtigen- Rechtsmittelbelehrung des SG. Der Senat hat auf die Beschwerde des anwaltlich nicht vertretenen und rechtsunkundigen Beklagten über die (konkludent vom SG getroffene) Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und die Statthaftigkeit der Berufung festgestellt (zur Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl. 2014 § 144 Rn. 46a). Das Verfahren ist sodann als Berufungsverfahren fortgesetzt worden.
Die Zulässigkeit der Berufung im vorliegenden Fall ergibt sich aus § 144 Abs. 1 S. 2 SGG, wonach die Berufung dann nicht der Zulassung bedarf, wenn zwar der Wert der Klage 750 € nicht erreicht, aber die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Wert von 750 € wird vorliegend nicht erreicht, weil in die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur der unmittelbar streitige Betrag, nicht aber Nebenforderungen, Zinsen etc. einfließen, er beträgt daher 545,76 €. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die hier streitigen Versicherungsprämien für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 1. März 2015 Leistungen im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) stellen nämlich auch an den Staat oder einen Versicherungsträger zu zahlende Beiträge eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG dar (BSG, Beschluss vom 28. Januar 1999 – B 12 KR 51/98 B juris - SozR 3 - 1500, § 144 Nr. 16; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. März 2013, - L 4 KR 33/12 B ER). Dies gilt auch bei wiederkehrenden Versicherungsprämien für ein privates Pflegeversicherungsunternehmen, denn die im vorliegenden Fall streitigen Versicherungsprämien entsprechen den einem Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträgen. Da mithin vorliegend wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Streit stehen, ist die Berufung gem. § 144 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig.
Die Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. Der Gerichtsbescheid des SG Lüneburg vom 11. November 2015 ist insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben, als es den Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltsvergütung i. H. v. 147,56 € verurteilt hat. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Hauptforderung i. H. v. 545,76 € sowie der Nebenforderungen ist die Berufung hingegen unbegründet.
1.)
Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 1. März 2015 zu zahlenden Prämien folgt aus § 8 Abs. 1 MB/PPV. Danach ist für jede versicherte Person ein Beitrag zu zahlen, soweit keine in den Absätzen 2 und 3 geregelte Beitragsfreiheit besteht, was vorliegend nicht der Fall ist. Dieses Versicherungsverhältnis ist während des hier streitgegenständlichen Zeitraums nicht durch eine Kündigung des Beklagten beendet worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde der Versicherungsvertrag über die private Pflegeversicherung nicht vor dem 1. März 2015 von ihm gem. § 27 Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) bzw. gem. § 13 MB/PPV gekündigt. Danach können Personen, die nach den §§ 20 oder 21 SGB XI versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.
Zwar ist in dem von dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren übersandten Schreiben vom 6. Februar 2013 eine Kündigung seines privaten Pflege-Versicherungsvertrages zu sehen -wenngleich diese auch ausdrücklich auf die Krankenversicherung bezogen ist-, jedoch hat die Klägerin bestritten, dieses Schreiben jemals erhalten zu haben und der insofern beweispflichtige Beklagte konnte dessen Zugang nicht nachweisen. Im Übrigen ist der Nachweis des Eintritts der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung gem. § 205 VVG gem. § 13 MB/PPV bzw. mit der von der K. am 21. Januar 2013 ausgestellten Mitgliedsbescheinigung nicht geführt. Denn hieraus ergibt sich nur, dass der Beklagte seit 1. Februar 2013 „Mitglied der K. ist“. Überschrieben ist diese Bescheinigung mit Mitgliedsbescheinigung nach § 175 SGB V. Diese Regelung erfasst das Wahlrecht von Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten (vgl. § 173 Abs. 1 SGB V). Die Bescheinigung bestätigt also nicht den Eintritt einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft zur Krankenversicherung und daraus folgend zur Pflegeversicherung. Entsprechendes gilt auch für die bei der Klägerin am 7. November 2014 eingegangene Mittteilung des Beklagten, dass er seit 13. Februar 2013 als Angestellter den Tatbestand einer gesetzlichen Pflichtversicherung erfülle. Selbst wenn dieses Schreiben des Beklagten als Kündigungserklärung auszulegen wäre, hat der Beklagte nach der insoweit unbestrittenen Aussage der Klägerin auch zu dieser Kündigungserklärung keinen Nachweis einer gesetzlichen Pflegekasse erbracht, dass er dort pflichtversichert ist.
Der Beklagte hat für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 1. März 2015 keine Prämien gezahlt; nach § 8 Abs. 1 S. 2 MB/PPV tritt Verzug am 2. des laufenden Monats ein. Die Hauptforderung i. H. v. 545,76 € ist mithin begründet, zu Recht hat das SG den Beklagten zur Zahlung dieser Forderung verurteilt. Entsprechendes gilt auch für die Verurteilung zur Tragung der vorgerichtlichen Mahnkosten (15 €) und der Zinsen gem. § 8 Abs. 7 MB/PPV i.V.m. §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Die dem Beklagten obliegende Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten des Mahnverfahrens ergibt sich aus § 193 Abs. 1 S. 2 SGG.
2.)
Nicht begründet ist jedoch die Erstattung der von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 147,56 € (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 104 €, Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG i.H.v. 20 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 23,56 €), die während des Mahnverfahrens entstanden sind. Dies folgt aus der Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG.
Danach sind nicht erstattungsfähig die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen. Nach § 184 Abs. 1 S. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Nach § 183 S. 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich hinterbliebenen Leistungsempfängern, behinderte Menschen und deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Klägerin, ein privates Versicherungsunternehmen, gehört danach nicht zu den kostenprivilegierten Beteiligten. Folglich sind ihre Aufwendungen auch nicht erstattungsfähig. Zu den von § 193 Abs. 4 SGG erfassten Aufwendungen gehören auch die Anwaltskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens (vgl. Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2012 - L 15 P 44/10 – juris Rn. 24). Die Regelung des § 193 Abs. 1 S. 2 SGG, wonach das Gericht auch darüber entscheidet, welcher Beteiligte die Gerichtskosten eines vorangegangenen Mahnverfahrens (§ 182a SGG) zu tragen hat, steht dem nicht entgegen. Die Auferlegung der Gerichtskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens auf denjenigen Beteiligten, der unterliegt - also hier den Beklagten -, ist vergleichbar den in einem sozialgerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten des Widerspruchsverfahrens. § 193 Abs. 4 SGG erfasst demgegenüber nicht die Erstattung der auch von der Klägerin zu tragenden Pauschgebühr (BSG, Urteil vom 12. Februar 2014 – B 12 P 2/03 -, SozR 4 - 1500, § 184 Nr. 1 jeweils Rn. 27). In der Literatur und in der Rechtsprechung wird letztlich nicht bestritten, dass § 193 Nr. 1 S. 2 SGG mit der dort geregelten Auferlegung der Gerichtskosten des vorausgegangenen Mahnverfahrens eine nicht erweiterbare Ausnahme von der Regelung des § 193 Abs. 4 SGG darstellt (vgl. Breitkreutz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 193, Rn. 14). Die Besonderheit des § 182a SGG wird dabei als Regelung angesehen, die letztlich der Sonderkonstellation in Folge der „Inkorporierung“ privatrechtlicher Versicherungsunternehmen in das SGB XI Rechnung trägt (ders. a.a.O.). Diese Ausnahmevorschrift sei deshalb nicht analogiefähig, weshalb Beteiligte i. S. v. § 184 Abs. 1 SGG außer den Kosten des § 182a SGG keinerlei weitere Aufwendungen irgendwelcher Art erstattet verlangen können (ders. a.a.O.; ausdrücklich gegen die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des privaten Versicherungsunternehmens im vorgerichtlichen Mahnverfahren auch: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Auflage 2014, § 193, Rn. 5c, a.E.).
Es ist mithin keine Anspruchsgrundlage im SGG für die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Mahnverfahren ersichtlich.
Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass sich die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen aus den zivilrechtlichen Vorschriften zum Verzugsschaden ergäbe und diese nicht von § 193 Abs. 4 SGG verdrängt würden. Das SG München (Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2016, - S 29 P 204/16 -) begründet seine Auffassung, § 193 Abs. 4 SGG lasse den außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrensrechtes stehenden materiell-rechtlichen Verzugsschaden unberührt, mit dem privatrechtlichen Kontext der privaten Pflegeversicherung, der auch in der vom Gesetzgeber diesbezüglich gewählten sozialgerichtlichen Verfahrenskonstruktion erhalten zu bleiben habe. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar hat die Zusammenführung der privaten und der sozialen Pflegeversicherung in den sozialrechtlichen Normen des SGB XI auch in der Vergangenheit im Hinblick auf partielle Unvereinbarkeiten Probleme aufgeworfen. So hat das BSG zunächst die Ansicht vertreten, die im Auftrag der privaten Versicherungsunternehmen erstatteten medicproof-Gutachten seien als Schiedsgutachten i.S.v. § 64 Abs. 1 bzw. ab 1. Januar 2008 i.S.v. § 84 Abs. 1 VVG anzusehen und unterlägen deshalb nicht demselben Überprüfungsmaßstab wie die MDK-Gutachten (BSG, Urteil vom 22. August 2001 – B 3 P 21/00 R -, juris, BSGE 88, 268 [BSG 22.08.2001 - B 3 P 4/01 R]). Diese Rechtsprechung wurde jedoch später unter Hinweis auf § 23 Abs. 6 SGB XI – wonach die private Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie die soziale Pflegeversicherung anzulegen haben – aufgegeben (BSG, Urteil vom 22. April 2015, - B 3 P 8/13 R -).
Nicht nur im Bereich des materiellen Rechts der Pflegeversicherung, sondern auch im Verfahrensrecht verdrängen sozialrechtliche Vorschriften solche aus dem Zivilrecht. Hier folgt die Verdrängung aus der Einbeziehung der privaten Versicherungsunternehmen in den Anwendungsbereich des SGG. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsansicht des Bayerischen LSG (Urteil vom 24. November 2015, - L 6 P 49/14 – juris Rn. 24; a. A. SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 24. August 2015, S 13 P 3851/14; SG München, Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2016 – S 29 P 204/16) an, dass die Funktion des § 193 Abs. 4 SGG als lex specialis zu den Verzugsvorschriften des BGB auf folgender Begründung beruht: Materiell-rechtliche Ansprüche auf Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einem Prozess wie solche aus §§ 280, 286, 288 BGB, können mit den Kostenvorschriften des Prozessrechts in Verbindung stehen. Der prozesskostenrechtlichen Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG ist allerdings eine vergleichbare abschließende Interessenbewertung wie materiell-rechtlichen Ansprüchen zu entnehmen, da es sich bei ihr um eine abschließende Sonderregelung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, - B 12 P 2/03 R – juris Rn. 27 [zu Pauschgebühren]). Sie geht daher dem Anspruch aus § 286 BGB auf Ersatz des Verzugsschadens auch hinsichtlich der anwaltlichen Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens vor.
Die privaten Versicherungsunternehmen werden hinsichtlich der prozessualen Kostenregelung mithin den Trägern der sozialen Pflegeversicherung gleichgestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat die verschiedenen daraus resultierenden Folgen für verfassungsgemäß erachtet (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 1 BvR 1806/02 -). Neben der Pflicht zur Entrichtung der Pauschgebühr i.S.v. § 184 SGG ist auch der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit jeglicher Rechtsanwaltskosten gem. § 193 Abs. 4 SGG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Justizgewährleistungsanspruch gebietet danach nur dann eine Berücksichtigung der Anwaltskosten in sozialgerichtlichen Verfahren, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil die rechtskundige Partei ihre Interessen nicht selbst vertreten kann. Die Klägerin verfügt demgegenüber selbst über sachkundiges Personal, das im Übrigen die Mahnschreiben selbst aufgesetzt hat, wofür sie insgesamt 15 € - die als angemessen angesehen werden - in Rechnung gestellt hat (§§ 280, 286, 247 BGB).
Vor diesem Hintergrund kann es nicht als erforderlich angesehen werden, mit der Beantragung des Mahnbescheides einen Rechtsanwalt zu beauftragen, statt das dafür erforderliche Formular selbst, d.h. durch eigene Mitarbeiter ausfüllen zu lassen. Besondere geschäftliche Erfahrungen oder gar Rechtskenntnisse sind hierfür nicht erforderlich. Der vorliegende Fall ist aufgrund seines Umfangs und seines besonders niedrigen Schwierigkeitsgrades nicht dazu geeignet gewesen, das vorgerichtliche Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Im Übrigen wird auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Mahnverfahren eingeschalteten Rechtsanwaltes abgelehnt (Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30. Juli 1997 – 8 W 2309/97 - NJW 1998, Seite 388 ff.: danach ist selbst für einen natürlichen Beteiligten nicht anzunehmen, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung des Mahnverfahrens in einem Routine-Fall erforderlich ist).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision zum Bundessozialgericht wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Eine Entscheidung des BSG zu der Frage der Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten während des Mahnverfahrens liegt bislang nicht vor.