Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.12.2019, Az.: L 2 R 116/19
Rückerstattung überzahlter Rente nach Versterben des Rentners; Inanspruchnahme von gutgläubigen Empfängern; Empfängers einer unbaren Geldleistung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.12.2019
- Aktenzeichen
- L 2 R 116/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 63857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 15.01.2019 - AZ: S 13 R 396/16
Rechtsgrundlagen
- § 118 Abs. 4 SGB VI
- § 118 Abs. 3 SGB VI
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Inanspruchnahme von gutgläubigen Empfängern, die ihrerseits ihre im Zuge eines zivilrechtlich abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages geschuldeten Gegenleistungen erbracht haben, kommt nicht in Betracht.
2. Die Inanspruchnahme des Empfängers einer unbaren Geldleistung, die zu Lasten eines Kontos mit postmortalen Renteneingängen erbracht worden ist, ist nur dann möglich, wenn über die tatsächliche Weiterleitung eines entsprechenden Geldbetrages hinaus ein sachlicher Grund für die Abwälzung des Schadens auf den Zahlungsempfänger festzustellen ist.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2019 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 und des in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen Teilanerkenntnisses wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers, mit dem dieser sie zur Erstattung der Aufwendungen für Rentenzahlungen in einer Gesamthöhe von 13.897,07 EUR (abzüglich eines in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Teilanerkenntnisses abgesetzten Betrages von 53,19 EUR) verpflichtet hat.
Die streitbetroffenen Rentenzahlungen hat die Beklagte nach dem Tode ihrer 1943 geborenen und am 5. Oktober 2010 verstorbenen Versicherten K. (im Folgenden: Versicherte) in anfänglicher Unkenntnis von deren Versterben noch über mehrere Jahre hinweg weiterhin auf das bei dem beigeladenen Geldinstitut geführte Konto des Lebensgefährten L. (im Folgenden: Lebensgefährte) überwiesen, und zwar jeweils kurz vor Beginn des jeweiligen Leistungsmonats. Von diesem Konto aus sind im Wege des Lastschriftverfahrens monatliche Mietzahlungen in Höhe von 458 bis 470 EUR auf ein Konto der als Wohnungsverwalterin tätigen Klägerin gebucht worden. Die Klägerin ihrerseits hat die vereinnahmten Mietzahlungen (nach Abzug ihrer Aufwendungen) an die Eheleute M. als die damaligen Wohnungseigentümer ausgekehrt.
Im April 2002 mieteten die Versicherte und ihr Lebensgefährte die Wohnung von den (bereits bei Vertragsabschluss von der Klägerin vertretenen) Eheleute M. zu einem monatlichen Mietzins von 340 EUR zuzüglich (nachfolgend bei Bedarf angepasster) Nebenkostenvorauszahlungen in anfänglicher Höhe von 136 EUR an. Entsprechend einer von dem Lebensgefährten erteilten Abbuchungsermächtigung buchte die Klägerin die monatlichen Mietzahlungen von dessen von der Beigeladenen geführten Girokonto ab.
Als regelmäßige Zahlungseingänge gingen auf diesem Girokonto neben den der Versicherten zugesprochenen Rentenzahlungen insbesondere auch die dem Lebensgefährten zustehenden Rentenzahlungen in Höhe von (ca. nach dem Stand von April 2011) 456 EUR, eine ihm zuerkannte KOV-Rente in Höhe von 250 EUR sowie Ausgleichszahlungen in Höhe von monatlich 123 EUR nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (BerRehAG) ein. Wegen der Einzelheiten der Buchungen auf diesem Konto verweist der Senat auf die zur Gerichtsakte gereichten Kontoauszüge.
An Ausgaben wurden von diesem Konto sowohl vor als auch nach dem Tod der Versicherten die Abbuchungen zugunsten der Klägerin für die Mietzahlungen vorgenommen. Diese beliefen sich in den Monaten November 2010 bis September 2011 auf jeweils 470 EUR, in den Monaten Oktober 2011 bis Oktober 2012 auf jeweils 458 EUR sowie in den Monaten November 2012 bis April 2013 auf jeweils 463 EUR. Im Oktober 2013 wurde noch ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 48,26 EUR zugunsten der Klägerin abgebucht. Der Gesamtbetrag dieser noch nach dem Tod der Versicherten abgebuchten Beträge belief sich auf 13.950,26 EUR. Die vereinnahmten Beträge leitete die Klägerin - nach Abzug der von Ihrer Seite im Auftrag der Eigentümer im Zuge der Verwaltung der Wohnung aufgewandten Beträge - an die Eheleute M. als damalige Wohnungseigentümer weiter.
Zum 1. Mai 2013 veräußerten die Eheleute M. die Wohnung an einen neuen Eigentümer. Für die Folgezeit sind von dem Konto des Lebensgefährten Mietzahlungen auf das Konto des neuen Wohnungseigentümers erbracht worden.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses mit den Eheleuten M. zum 30. April 2013 wies das Konto des Lebensgefährten ein Guthaben in Höhe von 1.277,37 EUR auf.
Erst im November 2014 stellte die Beklagte nach Aktenlage die unzutreffend fortgewährten Rentenzahlungen zugunsten der im Oktober 2010 verstorbene Versicherten fest. Bis dahin hatten sich Überzahlungen in einer Gesamthöhe von 36.126,29 EUR ergeben. Die Beklagte forderte die Beigeladene zur Rücküberweisung des überzahlten Rentenbetrages auf. Die Beigeladene teilte daraufhin in ihrer Auskunft vom 18. November 2014 mit, dass sie erst aufgrund des am 18. November 2014 eingegangenen Rückforderungsverlangens der Beklagten Kenntnis von dem Tod der Rentenberechtigten erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt habe das Konto noch ein Guthaben in Höhe von 9,99 EUR aufgewiesen. Diesen Betrag erstattete die Beigeladene der Klägerin.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Lebensgefährte der Klägerin mit, dass er der Deutschen Rentenversicherung am 15. Oktober 2010 eine Sterbeurkunde für seine Partnerin übersandt habe. Gleichwohl seien weiterhin Rentenleistungen für diese gezahlt worden. Darüber habe er sich "nur gewundert". Weiter hat er insbesondere ausgeführt (Bl. 162 VV): "Na gut habe ich mir gesagt, die Knappschaft hat mich ja um 18 Jahre meiner Rente betrogen, das ist die Gerechtigkeit Ich werde jetzt 75 Jahre alt, habe 3 Herzinfarkte, Karotis, Gehirnschaden, Zucker usw. Meine Rente ist 496. Es ist bei mir also nichts zu holen. Aber ich müsste vom Staat noch eine Menge erhalten. Sie werden fragen, was hat der mit dem Geld gemacht. Ich sag’s Ihnen, ich habe einmal gut gelebt und einen Teil gespendet "
Am 4. März forderte die Beklagte den Lebensgefährten der Klägerin zur Rückerstattung des noch offenen Betrages der überzahlten Rente in Höhe von 36.126,29 EUR auf (Bl. 166 f. VV). Diese festgesetzte Erstattungsforderung vermochte sie jedoch angesichts einer aus ihrer Sicht auf Seiten des Lebensgefährten festzustellenden Unpfändbarkeit auch nicht in Teilbeträgen realisieren. Hingegen erhielt die Beklagten von anderen Empfängern unbarer Zahlungen, die der Lebensgefährten von seinem Konto aus vorgenommen hatte, Teilbeträge in einer Gesamthöhe von 17.275,94 EUR erstattet, so dass aus Sicht der Beklagten lediglich noch ein Restbetrag von 18.850,35 EUR offen ist (vgl. im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten vom 17. Dezember 2019).
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 forderte die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der aus dem Konto des Lebensgefährten für die Zeit nach dem Tod der Versicherten vereinnahmten Beträge in Höhe von 13.950,26 EUR gestützt auf § 118 Abs. 4 SGB VI auf.
Zur Begründung der am 16. September 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin insbesondere hervorgehoben, dass die streitbetroffenen - noch nach dem Tod der Rentenberechtigten ausgezahlten - Rentenzahlungen gar nicht auf ein Konto der Berechtigten, sondern auf das Konto ihres Lebensgefährten überwiesen worden seien. Dieser sei ebenfalls Mieter der Wohnung und damit Schuldner der vertraglich vereinbarten Mietzahlungen gewesen. Von ihrer Seite sei lediglich ein Treuhandkonto für die damaligen Wohnungseigentümer geführt worden. Jedenfalls fehle der erforderliche Kausalzusammenhang mit der Rentenüberzahlung.
In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Beklagte im Rahmen eines von Seiten der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses den von der Klägerin zurückgeforderten Betrag im Hinblick auf entsprechende Zahlungen der beigeladenen Bank um 53,19 EUR reduziert, so dass inzwischen von Seiten der Beklagten nur noch ein verbliebener Betrag von 13.897,07 EUR geltend gemacht wird.
Mit Urteil vom 15. Januar 2019, der Klägerin zugestellt am 7. März 2019, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses der Beklagten stelle sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig dar. Das Erstattungsbegehren in Höhe von noch 13.897,07 EUR finde die erforderliche Rechtsgrundlage in § 118 Abs. 4 SGB VI. Die Klägerin sei ungeachtet der Weiterleitung der abgebuchten Mietzahlungen an die damaligen Wohnungseigentümer als Empfängerin der streitbetroffenen Beträge im Sinne dieser Vorschriften zu werten. Das Gesetz differenziere auch nicht danach, ob die überzahlten Rentenbeträge auf ein Konto der verstorbenen Berechtigten oder auf ein Konto eines Dritten überwiesen worden seien.
Mit ihrer am 3. April 2019 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Die Klägerin stellt ihre Erstattungspflicht dem Grunde nach in Abrede. Überdies habe die Beklagte bereits eine rechtliche als vorrangig zu bewertende Inanspruchnahme sowohl des beigeladenen kontoführenden Kreditinstituts als auch des Lebensgefährten der verstorbenen Versicherten als Inhaber des Kontos, auf das die Rentenbeträge überwiesen worden sind, und überdies auch der Wohnungseigentümer, an die sie die Mietzahlungen weitergeleitet habe, nicht hinreichend betrieben.
Der Lebensgefährte der Klägerin habe die streitbetroffenen von ihm persönlich geschuldeten Mietzahlungen aus seinem eigenen Konto vermittels der auf dieses Konto regelmäßig geflossenen eigenen Einkünfte erbracht. Allein der Umstand, dass auf dieses Konto darüber hinaus im Auftrag des beklagten Rentenversicherungsträger in Unkenntnis des Todes der Versicherten weiterhin auch noch für diese bestimmte Rentenzahlungen überwiesen worden seien, vermöge nicht den erforderlichen Kausalzusammenhang zu begründen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 und des Teilanerkenntnisses vom 15. Januar 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass bei dem Lebensgefährten der Versicherten keine Pfändungen in Betracht kämen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Dem angefochtenen Bescheid der Beklagten fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage. Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene gesetzliche Regelung in § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI vermag den angefochtenen Erstattungsbescheid nicht zu stützen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages.
Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in der zu Beginn des streitbetroffenen Zeitraums maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, 3019; mit Gesetz vom 3. April 2013, BGBl. I, 610, wurde mit Wirkung ab dem 9. April 2013 der Anwendungsbereich auf Geldinstitute, für die die Verordnung [EU] Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 924/2009 [ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22] gilt, erweitert) als unter Vorbehalt erbracht, wobei dieser Vorbehalt allerdings nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Überweisung des Rentenbetrages berührt (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - L 2 R 356/18). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des G v. 27.12.2003 - BGBl. I S. 3019) zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nach Satz 3 nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nach Satz 4 nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind nach § 118 Abs. 4 SGB VI sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
1. Bezogen auf die frühere Fassung des § 118 Abs. 4 SGB VI hat die Rechtsprechung des BSG - anknüpfend an die Systematik des § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI aF (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2004 - B 13 RJ 2/04 R -, Rn. 22, juris) - den Grundsatz entwickelt, dass ein Anspruch nach § 118 Abs. 4 SGB VI subsidiär zu dem in § 118 Abs. 3 SGB VI normierten Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut ist, welches das Konto führt, auf das die Rentenbeträge (als Zielkonto) überwiesen worden sind (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R -, SozR 3-2600 § 118 Nr 9).
Dieses (prozessuale und materielle) Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut besteht ungeachtet der Neufassung des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI (mit Gesetz vom 21.6.2002, BGBl I 2167) gegenüber dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis von Empfängern und Verfügenden fort (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr. 12, Rn. 37; Körner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 106. EL September 2019, § 118 SGB VI Rn. 25). Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vermag dieser Vorrang der Geltendmachung des streitbetroffenen Betrages gegenüber der Klägerin jedoch schon deshalb nicht entgegenzustehen, weil die beigeladene kontoführende Bank ihren Erstattungspflichten nach § 118 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB VI bereits vollständig nachgekommen ist.
Im vorliegenden Fall ist das Rückforderungsverlangen des beklagten Rentenversicherungsträgers bei der Beigeladenen als kontoführendem Institut des auf den Namen des Lebensgefährten der Versicherten geführten Zielkontos, auf das die zu ihren Lebzeiten der Versicherten zustehenden Altersrentenbeträge auch nach ihrem Tode noch über einen Zeitraum von 4 Jahren hinweg fortlaufend überwiesen worden sind, erst am 18. November 2014 eingegangen. Die Beigeladene hat einleuchtend dargelegt, dass sie erst mit Eingang des Rückforderungsverlangens Kenntnis vom Tod der Versicherten (welche nicht Inhaberin des Kontos war, auf das die Rentenzahlungen überwiesen wurden) erlangt habe. Bei Eingang des Rückforderungsverlangens habe das dem Lebensgefährten gehörende Konto bedingt durch zahlreiche von seiner Seite veranlasste Verfügungen (vgl. wegen der Einzelheiten die zur Akte gereichten Kontoauszüge) nur noch ein Guthaben in Höhe von 9,99 EUR aufgewiesen.
Dementsprechend hat die beigeladene Bank in Wahrnehmung ihrer Rücküberweisungsverpflichtung nach § 118 Abs. 3 SGB VI auch nur diesen Betrag an die Beklagte überwiesen. Als kontoführende Bank kann sich die Beigeladene insbesondere darauf berufen, dass "sämtliche" Verfügungen, also deren Gesamtheit, im Saldo die eingegangenen Gutschriften der Sozialleistung im Ergebnis wieder aufgezehrt haben (BSG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr 12, Rn. 40).
Die beigeladene Bank hat die postmortal erbrachten Rentenzahlungen auch nicht in Teilbeträgen zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt.
Einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 43,20 EUR hat die Bank noch in der Folgezeit zugunsten des Kontos des Lebensgefährten vereinnahmt; auch diesen Teilbetrag hat sie an die Beklagte ausgekehrt, die ihrerseits in Höhe der empfangenen Teilbeträge von 9,99 EUR und 43,20 EUR das gegenüber der Klägerin geltend gemachte Erstattungsbegehren im Rahmen des erstinstanzlichen Teilanerkenntnisses reduziert hat.
Weitergehende Ansprüche des beklagten Rentenversicherungsträgers gegenüber dem beigeladenen Kreditinstitut bestehen bei der beschriebenen Ausgangslage nicht.
2. Ungeachtet dessen, dass keine Inanspruchnahme der beigeladenen Bank in Betracht kam, durfte die Beklagte nicht die Klägerin zur Erstattung der von ihr im Auftrag der Wohnungseigentümer treuhänderischen vereinnahmen Mietzahlungen heranziehen. Mit der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Erstattungsforderung überdehnt die Beklagte den Anwendungsbereich der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 118 Abs. 4 SGB VI. Bei einer sachgerechten auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragenden Interpretation der Vorgaben des § 118 Abs. 4 SGB VI besteht der streitbetroffene Erstattungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht.
a) Die Beklagte lässt sich ihrerseits von einem sehr weitreichenden Verständnis dieser Vorschrift leiten: Solange auf ein Konto Rentenzahlungen nach dem Tode eines Rentenberechtigten eingegangen seien (und mag es sich dabei, wie im vorliegenden Fall, auch um ein Konto eines anderen Inhabers gehandelt haben), dann sollen nach Auffassung der Beklagten (bei Fehlen eines Rücküberweisungsanspruches gegen das kontoführende Kreditinstitut) alle Empfänger, die im Rahmen eines banküblichen Zahlungsgeschäfts einen Geldbetrag aus diesem Konto als Empfänger erhalten haben, zur Rückerstattung verpflichtet sein. Soweit beispielsweise der Inhaber des Zielkontos (im vorliegenden Fall also der Lebensgefährte der verstorbenen Versicherten) im Zeitraum zwischen dem Tod der Versicherten und dem (hier erst rund vier Jahre später erfolgenden) Eingang des Rücküberweisungsverlangens bei dem kontoführenden Kreditinstitut Geld vom Konto an Dritte überwiesen oder etwa in Geschäften "mit der Karte" bezahlt (also einer Abbuchung des von ihm zu entrichtenden Kaufpreises von seinem Girokonto zugestimmt) oder anderweitig Abbuchungsermächtigungen erteilt hat, sollen im rechtlichen Ausgangspunkt alle Empfänger entsprechender Geldbeträge nach dem Verständnis der Beklagten zur Erstattung verpflichtet sein.
Der Kaufmann, der vor Jahren (wenngleich natürlich erst nach dem Tod der Versicherten) Waren verkauft hat, die der Kontoinhaber mit der Karte bezahlt hat, soll den Kaufpreis dem Rentenversicherungsträger zu erstatten haben, obwohl von seiner Seite die gekaufte Ware ordnungsgemäß dem Käufer übergeben worden ist. Eine Reinigungskraft, die ihren Lohn monatlich aus dem Zielkonto von dem Kontoinhaber als ihren Arbeitgeber überwiesen erhalten hat, soll den empfangenen Lohn ggfs. auch für mehrere Arbeitsjahre nachträglich zu erstatten haben, obwohl sie ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht hat. Und entsprechend sieht die Beklagte auch Vermieter (bzw. - wie im vorliegenden Fall - die von Seiten des Vermieters beauftragte Verwalterin) in der Pflicht, die aus dem betroffenen Konto nach Eingang der fehlerhaft fortgezahlten Rentenbeträge erbrachten Mietzahlungen zu erstatten, soweit diese unbar, also insbesondere im Wege der Überweisung oder vermittels Lastschriftbuchungen, transferiert worden sind.
Diese umfassenden Erstattungsansprüche sollen nach der Rechtsauffassung der Beklagten insbesondere auch dann eingreifen, wenn - wie auch im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt - die Zahlungsempfänger überhaupt keine Kenntnis davon hatten, dass auf dem Konto, aus dem das Geld an sie geflossen ist, auch Überweisungen des Rentenversicherungsträgers eingegangen sind, für die es angesichts des Todes des jeweiligen Rentenberechtigten keine Rechtsgrundlage mehr gab. Auch uneingeschränkt gutgläubige Empfänger sollen nach der Rechtsauffassung der Beklagten in diesen Fallgestaltungen zur Auskehrung der empfangenen unbaren Leistungen an den Rentenversicherungsträger verpflichtet sein.
Auch auf Seiten der Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist eine entsprechende Gutgläubigkeit zu konstatieren. Die Klägerin hatte nicht die geringste Kenntnis davon, dass auf dem Konto des Lebensgefährten, von dem sie - wie bereits vor dem Tod der Versicherten - die monatlichen Mietzahlungen für die nach wie vor zur Verfügung gestellte und vom Lebensgefährten auch weiterhin genutzte Wohnung erhielt, noch fehlerhaft Rentenzahlungen des beklagten Rentenversicherungsträgers für die zwischenzeitlich verstorbene Versicherte eingingen. Diesbezüglich hatte die Klägerin auch keinen Anlass, irgendeinen Verdacht zu schöpfen, zumal der Lebensgefährte als Kontoinhaber auch über eigene laufende (auf dasselbe Konto eingehende) Einnahmen verfügte, mit denen er die Miete auch ohne eine Fortzahlung der der Versicherten bis zu ihrem Tode zustehenden Rentenleistungen hätte bestreiten können. In gleicher Weise gutgläubig waren auch die Wohnungseigentümer, deren Interessen die Klägerin als Verwalterin wahrgenommen hat.
Auf der Basis der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich damit eine nahezu grenzenlose Heranziehung von Personen, deren einziger Bezug zu der überzahlten Rentenleistung darin besteht, dass sie im Rahmen üblicher Austauschverträge des Wirtschaftslebens eine unbare Zahlung von dem Konto erhalten haben, auf das - für die Empfänger nicht erkennbar - zuvor im Auftrag des Rentenversicherungsträgers noch Rentenleistungen geflossen sind, welche angesichts des Todes der betroffenen Versicherten von Rechts wegen nicht mehr zu erbringen gewesen wären.
Eine Inanspruchnahme von solchen gutgläubigen Empfängern, die ihrerseits ihre im Zuge des zivilrechtlich abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages geschuldeten Gegenleistungen erbracht haben, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Der Beklagten ist allerdings im Ausgangspunkt zuzugestehen, dass ihre Interpretation der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 SGB VI mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang steht. Da auch im vorliegenden Fall im Sinne dieser Vorschrift Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten von Seiten des Rentenversicherungsträgers bzw. in dessen Auftrag von dem Rentenservice der Deutschen Post AG zu Unrecht erbracht worden sind, sind nach dem Gesetzeswortlaut auch die Personen , "an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger)" dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Entsprechende "Weiterleitungen" der streitbetroffenen Beträge auf das Konto der insoweit treuhänderisch die Interessen der Wohnungseigentümer wahrnehmenden Klägerin sind erfolgt; im Wortsinn war die Klägerin damit "Empfängerin" der von ihr geltend gemachten Beträge.
b) Eine so umfassende Ausschöpfung der nach dem Wortlaut eröffneten Anwendungsmöglichkeiten des § 118 Abs. 4 SGB VI auch auf gutgläubige Empfänger weitergeleiteter unbarer Zahlungen, wie dies von Seiten der Beklagten gefordert wird, ist jedoch weder mit den gesetzgeberischen Intentionen noch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen.
Unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte, der systematischen Auslegung und der verfassungsrechtlichen Vorgaben bedarf es vielmehr einer verfassungskonformen teleologischen Reduktion der Vorgaben des § 118 Abs. 4 SGG in dem Sinne, dass eine Inanspruchnahme des Empfängers einer unbaren Geldleistung, die zu Lasten eines Kontos mit postmortalen Renteneingängen erbracht worden sind, nur dann in Betracht kommt, wenn über die tatsächliche Weiterleitung eines entsprechenden Geldbetrages hinaus ein sachlicher Grund für die Abwälzung des Schadens auf den Zahlungsempfänger festzustellen ist. Als Sachgrund in diesem Sinne kommen aus der Sicht des Senates zum einen eine Kenntnis von der Weiterleitung postmortal erbrachter Rentenleistungen auf Seiten des Zahlungsempfängers oder eine auf seiner Seite fortbestehende - ihrerseits nicht durch einen Rechtsgrund wie insbesondere die Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung gerechtfertigte - Bereicherung in Betracht. Im vorliegenden Fall ist auf Seiten der Klägerin keiner dieser in Betracht kommenden Sachgründe festzustellen.
Bis Ende 1995 kannte das deutsche Rentenrecht keinen speziellen Erstattungsanspruch gegen Empfänger von zu Unrecht erbrachten und weitergeleiteten Rentenzahlungen. § 118 Abs. 3 SGB VI in der damaligen Fassung sah nur einen - in seinen Grundstrukturen bereits der heutigen Regelung dieses Absatzes entsprechenden - Erstattungsanspruch gegen das kontoführende Kreditinstitut vor.
Einen rentenrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber anderen Personen hat der Gesetzgeber erst mit der Hinzufügung des Abs. 4 mit dem Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I, 1824) mit Wirkung zum 1. Januar 1996 normiert. Die neu aufgenommene Regelung des Abs. 4 hatte folgenden Wortlaut: "Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt."
Bei der Einführung dieser Bestimmung hat sich der Gesetzgeber von folgenden Erwägungen leiten lassen: "Die Ergänzung des § 118 dient in erster Linie der Klärung des Rechtscharakters des Rückforderungsanspruchs der Rentenversicherungsträger in den Fällen einer Überzahlung beim Tode des Berechtigten. Der Rückforderungsanspruch wurde bisher meist als zivilrechtlicher Anspruch angesehen. Das Bundessozialgericht hat nunmehr jedoch auch den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für gegeben erachtet. Mit dieser Entwicklung ist die Gefahr verbunden, dass gleichgelagerte Sachverhalte von Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten beurteilt werden. Satz 1 ordnet den Rückforderungsanspruch als Erstattungsanspruch dem Sozialrecht zu und legt damit den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit fest. Der sich nunmehr eigenständig aus Satz 1 ergebende Anspruch, für den damit die §§ 45ff. SGB X keine Anwendung finden, kann von dem Träger der Rentenversicherung in Härtefällen im Rahmen des § 76 Abs. 2 SGB IV gestundet oder erlassen werden. Satz 2 soll die Feststellung des Erstattungsverpflichteten ermöglichen, wenn die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen auf ein Konto im Inland überwiesen worden sind und die Geldinstitute eine Rücküberweisung nach Absatz 3 mit dem Hinweis ablehnen, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde" (vgl. BT-Drs. 13/2590, S. 25 zu Nummer 17).
Aus Sicht der Bundesregierung war die entsprechend ihrem Entwurf nachfolgend verabschiedete Fassung des § 118 Abs. 4 SGB VI dem Bereich von Normen zuzuordnen, die eine vergleichsweise "geringe sozialpolitische Bedeutung" haben und zum großen Teil "technischer Natur" sind (BT-Drs. 13/2590, S. 21).
Diese Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber 1995 (jedenfalls in der von ihm angesprochenen "ersten Linie", eine daneben ggfs. verfolgte gewissermaßen "zweite Linie" wird in der Begründung hingegen nicht konkret zum Ausdruck gebracht) gar nicht die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs etwa gegen den Empfänger einer zu Unrecht ausgezahlten Rentenleistung normieren wollte, sondern lediglich den (vorgefundenen) Rückforderungsanspruch als Erstattungsanspruch dem Sozialrecht und damit der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zuweisen wollte. Ausgangslage aus der Sicht des Gesetzgebers war ein zivilrechtlich in Betracht kommender Rückforderungsanspruch. Bezüglich seiner wollte der Gesetzgeber eine klare Zuordnung zum Sozialrecht und damit zum Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit sicherstellen. Ein Wille zur inhaltlichen Änderung der tatbestandlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Rückforderungsanspruchs lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.
Soweit das BSG bereits bezogen auf die zum 1. Januar 1996 in Kraft getretene Fassung des § 118 Abs. 4 SGB VI auf einen Willen des Gesetzgebers zur Normierung einer gegenüber entsprechenden Instituten des Zivilrechts inhaltlich "verschärften" Inanspruchnahme der Empfänger von weitergereichten Rentenzahlungen abstellt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R -, SozR 3-2600 § 118 Nr 9, Rn. 11), ist ein solcher in der Gesetzesbegründung nicht zum Ausdruck gebracht worden. Auch das Ergebnis der damaligen Ausschussberatungen gibt keinen Hinweis darauf, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des vorgefundenen zivilrechtlichen Erstattungsanspruchs im Zuge der Gesetzesänderung modifiziert werden sollten (BT-Drs. 13/3150, S. 42).
c) Mit Wirkung vom 29. Juni 2002 wurde § 118 Abs. 4 SGB VI durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, 2167) wie folgt neu gefasst: Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat
Zur Begründung hat die Bundesregierung im Entwurf des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze - Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG - BT-Drs. 14/9007, S. 36) festgehalten: Die Änderung in Satz 1 trägt einer Anregung der Rentenversicherungsträger nach einer Konkretisierung der Personen Rechnung, die die Geldleistungen zu Unrecht erhalten haben, so dass der überzahlte Betrag nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Verfügungsberechtigte Person im Sinne dieser Vorschrift ist u.a. der Kontoinhaber und für Fälle, in denen das Geldinstitut nach dem Ableben des Berechtigten eine von diesem noch zu Lebzeiten zur Einziehung erteilte Lastschrift abbucht oder einen erteilten Dauerauftrag ausführt, seine gesetzlichen Vertreter sowie seine Erben. Der neue Satz 2 regelt, dass der Rentenversicherungsträger bei erfülltem materiellem Tatbestand verfahrensrechtlich das hoheitliche Instrument des Verwaltungsaktes wählen kann und muss, wenn es um die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Personen geht, die - anders als Erben des verstorbenen Berechtigten - grundsätzlich nicht in einem Sozialrechtsverhältnis zu dem Rentenversicherungsträger stehen
Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung sah bezüglich dieses Teils des Gesetzesentwurfs weder einen Änderungs- noch einen in seiner Beschlussempfehlung dokumentierten Beratungsbedarf (vgl. BT-Drs. 14/9442, S. 30, 47).
Auch mit der zum 29. Juni 2002 in Kraft getretenen Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI war damit aus der Sicht des Gesetzgebers lediglich eine "Konkretisierung" derjenigen Personen verbunden, die die Geldleistungen "zu Unrecht" erhalten hatten und auf dieser Basis zu Erstattungszahlungen herangezogen werden sollten. Damit hat sich der Gesetzgeber auch im Zuge dieser Neufassung des § 118 Abs. 4 SGB VI durch das HZvNG nicht von seinem vorstehend erläuterten Ansatz gelöst, wonach er die zivilrechtlich in Betracht kommenden Rückforderungsansprüche in das Sozialrecht implementieren wollte.
Das damit vom Gesetzgeber bezogen auf den Regelungsbereich des § 118 Abs. 4 SGB VI inkorporierte Zivilrecht sieht zwar im Ausgangspunkt in § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Erstattungsanspruch gegen denjenigen vor, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Dieser zivilrechtliche Bereicherungsanspruch setzt sich aber im Regelfall nicht über Bereicherungsketten fort. Mit der sich lediglich auf Fallgestaltungen einer unentgeltlichen Weitergabe an Dritte beschränkenden Ausnahmevorschrift des § 822 BGB hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei einer entgeltlichen Weitergabe des rechtsgrundlos Erlangten an Dritte dieser Dritte seinerseits gerade nicht zur Herausgabe verpflichtet ist, sondern vielmehr in seinem Vertrauen in den Bestand des von ihm abgeschlossenen entgeltlichen Vertrages geschützt werden soll.
Dementsprechend vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fallgestaltungen einer sog. Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 -, BGHZ 147, 269). Ohnehin kommt zivilrechtlich nach Wortlaut, Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 822 BGB auch in Fällen einer unentgeltlichen Weitergabe an einen Dritten eine Heranziehung seiner nur in Betracht, wenn die Verpflichtung des Erstempfängers zur Herausgabe der Bereicherung aus Rechtsgründen erloschen ist. Mangelnde Durchsetzbarkeit des Anspruchs nur aus tatsächlichen Gründen - etwa bedingt durch einen Vermögensverfall auf Seiten des Erstempfängers - löst nach der Rechtsprechung des BGH die lediglich subsidiäre Durchgriffshaftung des Dritten aus § 822 BGB nicht aus (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1998 - III ZR 288/96 - NJW 1999, 1026).
Hat beispielsweise eine Bank versehentlich eine Gutschrift auf ein Konto erbracht, woraufhin der Kontoinhaber den fehlerhaft gutgeschriebenen Betrag dazu nutzt, um mit diesem bei einem entsprechenden Händler ein Fernsehgerät zu erwerben, dann hat natürlich die Bank gegenüber dem Kontoinhaber einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB. Einen solchen Anspruch hat sie aber gerade nicht gegenüber dem Händler, auch wenn diesem faktisch der überzahlte Betrag (letztlich unabhängig davon, ob der Kontoinhaber den Kaufpreis im Rahmen einer Kartenzahlung oder - nach vorheriger Abhebung des überzahlten Betrages von seinem Konto - in bar entrichtet) zugeflossen ist. Eine solche Ausweitung von Bereicherungsansprüchen zulasten gutgläubiger ihrerseits nach Maßgabe der von ihnen eingegangenen Rechtsgeschäfte gerade nicht zu Unrecht bereicherter Empfänger wollte der Gesetzgeber zivilrechtlich mit der Regelung des § 822 BGB ausschließen. Vor dem Hintergrund der auf Seiten des Gesetzgebers angestrebten Inkorporation der zivilrechtlichen Vorgaben in § 118 Abs. 4 SGB VI ist auch rentenrechtlich dieser Grenze Rechnung zu tragen.
Das vertragliche Verhältnis zwischen dem die Wohnung als Mieter nutzenden Kontoinhaber und den Vermietern, in das die Klägerin als Verwalterin ohnehin letztlich nur im Sinne einer Zahlstelle eingeschaltet war, stellte sich im vorliegenden Fall als entgeltliche Vermietung einer Wohnung dar. Sie wurde schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht vom Tatbestand des § 822 BGB erfasst.
Bezeichnenderweise hat auch die bereits zitierte Gesetzesbegründung noch einmal den Willen des Gesetzgebers verdeutlicht, dass im Ergebnis nur solche Personen in Anspruch genommen werden können, die die maßgebliche Geldleistung "zu Unrecht" erhalten haben. Nach dem Zusammenhang wollte der Gesetzgeber mit dieser Formulierung auf das jeweils maßgebliche Rechtsgeschäft, in dessen Rahmen der Betrag der zu Unrecht geleisteten Rentenzahlung weitergeleitet worden ist, abstellen. In der Sache wollte er damit weiterhin an die zivilrechtlichen Voraussetzungen für Bereicherungsansprüche unter Einschluss insbesondere auch der Regelung des § 822 BGB anknüpfen.
d) Eine entsprechende restriktive Interpretation der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 SGB VI wird auch durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben gefordert:
Der deutschen Rechtsordnungen liegt ebenso wie den anderen europäischen Rechtsordnungen die Annahme zugrunde, dass ein Schaden im Ausgangspunkt grundsätzlich von demjenigen zu tragen ist, der ihn erlitten hat (casum sentit dominus), es sei denn, ein besonderer Grund gebietet und rechtfertigt die Abwälzung des Schadens auf einen Dritten, der letzten Endes zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist (Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin beim EuGH vom 21.10.1999, C-348/98, Celex-Nr. 61998CC0348; BGH, Urteil vom 23. Mai 1951 - II ZR 126/50 -, BGHZ 2, 192-198, Rn. 7; BFH, Urteil vom 03. August 1988 - I R 157/84 -, BFHE 154, 321, BStBl II 1989, 21, Rn. 15, vgl. auch BVerfG, B.v. 21. Februar 2018 - 1 BvR 606/14 -, Rn. 10, juris, zum Erfordernis einer sachlich begründeten Auswahlentscheidung bei der Anwendung des § 118 Abs. 4 SGB VI).
Entsprechend hat ein Schaden, den die öffentliche Hand dadurch erleidet, dass in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus sonstigen Gründen nicht geschuldete Leistungen erbracht werden, im Ausgangspunkt ebenfalls die betroffene Körperschaft, also letztlich die Gesamtheit der Steuerzahler (bzw. bei beitragsfinanzierten Körperschaften wie der Beklagten: die Gesamtheit der Beitragszahler), zu tragen. Eine Abwälzung des Schadens auf Dritte, bedarf nicht nur einer formalen gesetzlichen Grundlage, sondern im Verfassungsstaat des Grundgesetzes auch einer gesetzlichen Grundlage, die sich ihrerseits auf einen sachlichen die Abwälzung des Schadens rechtfertigenden Grund zu stützen vermag. Dies ergibt sich aus den Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG sowie aus dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind. Ein solches Merkmal ist das Lebensalter. Umgekehrt erweitern sich mit abnehmender Prüfungsstrenge die Gestaltungs- und Bewertungsspielräume des Gesetzgebers bei steigender "Typisierungstoleranz". Diese ist im Bereich der leistenden Massenverwaltung besonders groß (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 -, Rn. 69, BVerfGE 142, 353 mwN).
Einen Sachgrund in diesem Sinne erfordert auch die Abwälzung eines Schadens von der geschädigten öffentlichen Hand auf einzelne Bürger, die mit einer Nichtinanspruchnahme der anderen Bürger bzw. Beitragszahler verbunden ist. Es bedarf einer inneren Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der von der Abwälzung Betroffenen, die auch unter Berücksichtigung des Verfassungspostulats der Gerechtigkeit ihre isolierte Inanspruchnahme (bei gleichzeitiger Verschonung der ansonsten einstandspflichtigen Gesamtheit der Steuerzahler bzw. Beitragszahler) sachlich zu rechtfertigen vermag. Ein klassischer Anwendungsfall für eine zulässige Abwälzung eines Schadens der öffentlichen Hand auf einen einzelnen Bürger bildet beispielsweise der Fall, dass dieser seinerseits den Schaden schuldhaft verursacht und er mithin nach allgemeinem Schadensersatzrecht zum Ersatz verpflichtet ist. Ein Bürger, der jedenfalls fahrlässig ein dem Staat gehörendes Kraftfahrzeug beschädigt, ist natürlich im Ausgangspunkt nach § 823 BGB in gleicher Weise dem Staat zum Ersatz des Schadens verpflichtet wie wenn er ein Privatfahrzeug beschädigt hätte.
Auch außerhalb des allgemeinen Schadensersatzrechts kann der Staat einzelne Bürger zum Ausgleich sonst drohender Schäden heranziehen, jedoch nur in den durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen. So kennt das Steuerrecht eine Verpflichtung von Haftungsschuldnern, die mit eigenem Vermögen nachrangig für fremde Steuerschulden haften müssen. Eine entsprechende steuerliche (sekundäre) Haftung des Haftungsschuldners für die Steuerschuld des primär zahlungspflichtigen Steuerschuldners bedarf wegen des darin enthaltenen hoheitlichen, belastenden Eingriffs allerdings einer sachlichen Legitimation nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 18. Dezember 2012 - 1 BvR 1509/10 - NJW 2013, 1357, Rn. 16). Auch der Gesetzgeber darf die Haftung eines Dritten für eine nicht eigentlich ihn treffende Steuerschuld nur anordnen, wenn ein "hinreichender Sachgrund" für das Einstehenmüssen des Dritten für eine fremde Steuerschuld vorliegt (BVerfG, aaO, Rn. 17).
Ohne einen solchen Sachgrund gestatten auch im Ausgangspunkt durchaus berechtigte Interessen des Staates an einer wirkungsvollen, praktikablen und möglichst effizienten Durchsetzung der Steueransprüche keine Inanspruchnahme Dritter (BVerfG, aaO, Rn. 17). Auch im Interesse einer Einsparung öffentlicher Mittel darf der Gesetzgeber die rechtsstaatlichen Vorgaben nicht überschreiten. Der Gleichheitssatz muss sich nicht nur bei der Vergabe von Überfluss, sondern gerade bei der Verwaltung von Mangel bewähren (BVerfG, Beschluss vom 09. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 -, BVerfGE 60, 16, Rn. 80).
Entsprechend wird für eine Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben insbesondere im Hinblick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) eine über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehende besondere sachliche Rechtfertigung verfassungsrechtlich vorausgesetzt (BVerfG, B.v. 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u.a. - BVerfGE 144, 369 Rn. 62 m.w.N.).
Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten. Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss zudem berücksichtigen, dass der Schuldner einer solchen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und bereits als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen wird, die die Gemeinschaft treffen. Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten (BVerfG, aaO, Rn. 63 m.w.N.; B.v. 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370).
Entsprechend den erläuterten Grundsätzen ist auch für die Erhebung von Gebühren Voraussetzung, dass zwischen der kostenverursachenden Leistung der Verwaltung und dem Gebührenschuldner eine besondere Beziehung besteht, die es gestattet, ihm die Amtshandlung individuell zuzurechnen. Erst in einer solchen individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird (BVerwG, Urteil vom 29. März 2019 - 9 C 4/18 -, Rn. 21, juris).
Eine Berücksichtigung der vorstehend erläuterten verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG gestattet nicht eine Inanspruchnahme von gutgläubigen Dritten für überzahlte Rentenleistungen, bei denen der einzige tatsächliche Zusammenhang mit der Überzahlung darin besteht, dass die unbar empfangene Zahlung gerade von dem Konto geflossen ist, auf das im Auftrag des Rentenversicherungsträgers die überzahlten Rentenleistungen überwiesen worden sind.
Für den Empfänger einer Überweisung oder einer Abbuchung (wie etwa bei der Erbringung einer Zahlung "mit Karte") ist es regelmäßig (und so auch im vorliegenden Fall auf Seiten der Klägerin) gar nicht erkennbar, ob auf das jeweils belastete Konto zuvor Rentenleistungen geflossen sind. Noch weniger vermag der Empfänger üblicherweise (und entsprechend auch im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt) auch nur ansatzweise auszumachen, ob gutgeschriebene Rentenleistungen womöglich noch nach dem Tode des jeweiligen Rentenberechtigten erbracht worden sind. Aus der Sicht der betroffenen Zahlungsempfänger stellt es sich letztlich als rein zufällig dar, ob sich nachträglich eine entsprechende "Bemakelung" des Kontos, aus dem die unbare Zahlung erbracht wird, bedingt durch postmortal erbrachte Rentenzahlungen herausstellen könnte.
Schon in Bezug auf die das Empfängerkonto führende Bank hat das BSG klargestellt, dass im Ausgangspunkt der Rentenversicherungsträger bzw. der in seinem Auftrag handelnde Rentenservice der Deutschen Post AG die postmortale Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun habe (vgl. BSG, B.v. 07. April 2016 - B 5 R 26/14 R -, aaO, Rn. 50). Ohnehin handelt die Bank des Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. lediglich als Zahlstelle des Überweisungsempfängers (BSG, aaO, Rn. 23). Noch weniger kann dem gutgläubigen Empfänger einer aus diesem Konto (im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs) weitergeleiteten Zahlung auch nur ansatzweise ein Vorwurf gemacht werden.
Auch unter Berücksichtigung des durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutzes kann in solchen Fallgestaltungen kein Sachgrund für eine Abwälzung des der öffentlichen Hand entstandenen Schadens auf einzelne gutgläubige Bürger festgestellt werden.
Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht; das Bekenntnis zu ihm ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG; vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, BVerfGE 102, 1, Rn. 39 mwN).
Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) Rechnung zu tragen. Das Wohl der Allgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu orientieren hat, ist nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die Beschränkung des Eigentümers. Der Gesetzgeber hat dabei die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten. Insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfG, aaO, Rn. 44 mwN).
Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der nur erforderliche und im Hinblick auf den Zweck angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zulässt. Eine Belastung des Eigentümers ist nicht gerechtfertigt, soweit sie ihm nicht zumutbar ist (BVerfG, aaO, Rn. 54). Dem Eigentümer dürfen insbesondere nicht im Übermaß Risiken aufgebürdet werden, die auf Umständen beruhen, die jenseits seiner Verantwortungssphäre liegen (BVerfG, aaO, Rn. 57; vgl. auch BVerfG, B.v. 03. Dezember 1969 - 1 BvR 624/56 -, BVerfGE 27, 253, Rn. 83).
Die Gerichte haben - ebenso wie schon die Verwaltungsbehörden - bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG zu beachten. Sie müssen bei ihren Entscheidungen der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie seiner Sozialpflichtigkeit gleichermaßen Rechnung tragen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (BVerfG, aaO, Rn. 48). Erforderlichenfalls haben sie nach den Grundsätzen der sog. teleologischen Reduktion im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung den Regelungsinhalt von Gesetzes auf das nach den Vorgaben des Art. 14 GG zulässige Maß zu beschränken. Entsprechend haben sie den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.
Die Grenzen einer angemessenen und zumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung im vorstehend erläuterten Sinne werden überschritten, wenn der Empfänger einer unbaren Zahlung diese allein aus dem Grund der öffentlichen Hand zu erstatten hätte, dass (für den Empfänger nicht erkennbar und damit aus seiner Sicht zufälligerweise) auf das belastete Konto rechtsgrundlos Zahlungen der betroffenen öffentlichen Kasse bewirkt worden sind.
Von Verfassungs wegen ist es dem Gesetzgeber etwa verwehrt, an Stelle einer für den Schaden verantwortlichen, aber insolventen Person deren Angehörige namentlich im Sinne einer Art Sippenhaft heranzuziehen, wenn diese ihrerseits an dem schädigenden Verhalten nicht beteiligt waren und in ihrer Person auch keine Bereicherung erfahren haben. Ebenso wenig kann der Gesetzgeber eine Heranziehung von unbeteiligten Nachbarn des insolventen Verantwortlichen vorsehen. Ein Sachgrund im vorstehend erläuterten Sinne fehlt in gleicher Weise, wenn der in Betracht kommende Dritte lediglich unter dem Gesichtspunkt in Anspruch genommen werden soll, dass eine - für ihn gar nicht erkennbare - "Bemakelung" des für die zu seinen Gunsten erbrachte Geldleistung belasteten Kontos durch den Eingang postmortal erbrachter Rentenzahlungen festzustellen sei.
Bezeichnenderweise hat der Gesetzgeber den maßgeblichen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßig im Zusammenhang mit der im Ausgangspunkt durchaus vergleichbaren Problemlage bei der Einziehung von Taterträgen im Sinne eines Vertrauensschutzes des gutgläubigen Empfängers konkretisiert: Solche Taterträge können bei einem Dritten nach § 74a StGB bei Vorliegen der dort in Bezug genommenen tatbestandlichen Voraussetzungen nur dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. Bezahlt etwa ein Käufer im Kaufhaus ein Fernsehgerät mit Karte, dann muss das (gutgläubige) Kaufhaus auch dann den Kaufpreis nicht herausgeben, wenn das Guthaben auf dem mit der Kartenzahlung belasteten Konto beispielsweise aus Betrugstaten oder aus Drogenhandel herrührt. Bei dieser Ausgangslage würde es im Ergebnis einen inneren Wertungswiderspruch darstellen, wenn in einem Parallelfall das wiederum gutgläubige Kaufhaus den Kaufpreis allein aus dem Grund herausgeben müsste, weil das Guthaben auf dem belasteten Konto auf einer vom Rentenversicherungsträger irrtümlich postmortal erbrachten Rentenzahlung beruht. Im Rahmen der gebotenen systematischen Auslegung sind solche Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Ein innerer Wertungswiderspruch würde sich auf der Basis des von der Beklagten befürworteten Gesetzesverständnisses auch mit den - ihrerseits wiederum im Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verankerten - aufopferungsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Nach der Rechtsprechung des BGH steht der Vermieter einer Wohnung für Schäden, die im Zuge einer (rechtmäßigen) Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff auch dann zu, wenn der Mieter etwa im Rahmen seines strafbaren Verhaltens Gegenstände - etwa Diebesgut oder wie hier Betäubungsmittel - in die Wohnung eingebracht hat. Das Fehlverhalten des Mieters darf nicht dem (gutgläubigen) Vermieter angelastet werden. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Ergebnis nicht auf den Umstand abzustellen, dass sich der Eigentümer durch die Vermietung faktisch der (eher entfernt liegenden, wenn auch nicht vollständig auszuschließenden) Gefahr ausgesetzt hat, dass sein Mieter straffällig wird und es im Zuge strafprozessualer Maßnahmen gegen den Mieter zu Beschädigungen der Wohnung kommt. Die Vermietung einer Wohnung als solches ist vielmehr ein sozial adäquates, ja sozial erwünschtes Verhalten, das im Normalfall die Gefahr strafbaren Verhaltens der Bewohner weder begünstigt noch gar hervorruft. Daher sind bei der rechtlichen Bewertung die Vermietung und das den Polizeieinsatz auslösende strafbare Verhalten des Mieters grundsätzlich als völlig unabhängig und selbständig nebeneinanderstehende Gegebenheiten zu werten. Der Vermieter verliert nicht im enteignungsrechtlichen Sinn durch die bloße Vermietung seine Stellung als unbeteiligter Dritter mit der Folge, dass strafprozessuale Maßnahmen gegen den Mieter seiner Sphäre zuzuordnen wären. (BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 253/12 -, BGHZ 197, 43, Rn. 11 f.).
Ebenso wenig kann einem (gutgläubigen) Vermieter (und ebenso wenig den von ihm beauftragten ebenfalls gutgläubigen) Verwalter angelastet werden, wenn dieser im Rahmen der sozial adäquaten und sozial erwünschten Vermietung Mietzahlungen erhalten hat, die faktisch von einem Konto geflossen sind, auf das der Rentenversicherungsträger noch versehentlich postmortale Rentenzahlungen erbracht hat.
Eine entsprechende Heranziehung des gutgläubigen und nicht relevant bereicherten Zahlungsempfängers kann umso weniger mit dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang gebracht werden, als damit auch anderweitig gewichtige staatliche und private Interessen beeinträchtigt werden. Insbesondere wird die im Rechts- und Geschäftsverkehr erforderliche Verlässlichkeit nachhaltig beeinträchtigt, wenn auch gutgläubige Empfänger unbarer Zahlungen sich dem Risiko ausgesetzt sehen würden, dass sie diese aufgrund einer für sie gar nicht erkennbaren "Bemakelung" im Ergebnis nicht behalten dürfen, sondern an die öffentliche Hand weiterzuleiten haben. Im geschäftlichen Alltag kann ein Kaufmann nur dann verständigerweise Ware gegen Kartenzahlung abgeben, solange er sich keinem - im Geschäftsverkehr gar nicht konkret abschätzbaren - Risiko ausgesetzt sieht, den (dann letztlich nur vermeintlich für eigene Rechnung) vereinnahmten Kaufpreis an eine öffentliche Kasse abführen zu müssen. Entsprechendes gilt für die Vermieter von Wohnungen (bzw. für von ihrer Seite beauftragte Verwalter).
Entsprechende Risiken für die Verlässlichkeit des Geschäftsverkehrs weisen umso größere Relevanz auf, als diese zumindest im Rahmen der Europäischen Union zu betrachten sind, wobei die Europäische Union ihrerseits gerade nachhaltig das Ziel einer Förderung der Verlässlichkeit des unbaren Geldverkehrs verfolgt (vgl. insbesondere Richtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, nachfolgend ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. Januar 2020 - L 2 R 356/18).
Wenn es dem deutschen Staat gestattet wäre, Ansprüche öffentlicher Kassen gegen die Empfänger unbarer Zahlungen allein daran zu knüpfen, dass auf das jeweils belastete Konto Leistungen ohne Rechtsgrund geflossen sind, dann müssten jedenfalls auch die übrigen EU-Staaten entsprechende Rechte für sich in Anspruch nehmen können. Dabei wäre auch kein Sachgrund für eine Beschränkung entsprechender Befugnisse speziell auf Rentenüberzahlungen ersichtlich. Es würde von einem solchen Ansatz aus letztlich ausreichen, dass eine unbare Zahlung aus einem Konto erbracht wird, von dem von Rechts wegen Leistungen zugunsten öffentlicher Kassen (sei es in Form der Rückerstattung fehlerhaft erbrachter Leistungen, sei es aber auch beispielsweise in Form der Erfüllung etwa von Steuer- und Betragspflichten) zu erbringen gewesen wären. Entsprechende Ansätze könnten im Ergebnis zu weitreichenden Unsicherheiten führen und die erforderliche Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr nachdrücklich beeinträchtigen. In zahlreichen Zusammenhängen könnten die Empfänger unbarer Leistungen nicht mehr überblicken, inwieweit diese ihnen wirklich zustehen oder ob diese vielmehr an öffentliche Kassen abzuführen sind.
3. Das BVerfG hat die Frage aufgeworfen, ob die dem kontoführenden Geldinstitut durch § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI eröffnete Möglichkeit, sich gegenüber dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers auf anderweitige Verfügungen über die Rente und damit im Ergebnis auf eine Entreicherung berufen zu können, der Funktion des Instituts geschuldet sei, bei der Abwicklung von Rechtsgeschäften als "Zahlstelle" ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu fungieren (BVerfG, 21. Februar 2018 - 1 BvR 606/14 -, Rn. 12, juris).
Soweit das BVerfG in diesem Zusammenhang auf den fehlenden eigenen wirtschaftlichen Vorteil des kontoführenden Geldinstituts abstellt, hat es sich in der Sache darauf bezogen, dass dieses im Rahmen des einzelnen Bankgeschäfts den Überweisungs- bzw. Abbuchungsbetrag ungeschmälert dem Empfängerkonto gutzuschreiben hat. Davon unberührt bleibt der Umstand, dass viele Banken privatwirtschaftlich geführt und mit ihrem gesamten Geschäftsbetrieb und damit auch im Bereich der Führung von Girokonten auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. So pflegt jedenfalls ein Großteil der Banken auch Gebühren für die Kontoführung zu erheben.
Die Funktion einer "Zahlstelle" ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil im vorstehend erläuterten Sinne hat aber auch die Klägerin aufgewiesen, als sie im vorliegenden Fall treuhänderisch die vom Konto des Lebensgefährten abgebuchten Mietzahlungen vereinnahmt und - nach Verrechnung mit ihren vermietungsbedingten Aufwendungen - an die Wohnungseigentümer weitergeleitet hat. Entsprechend dem erläuterten Ansatz des BVerfG kann sich auch die Klägerin auf ihre im Ergebnis festzustellende Entreicherung berufen, da die streitbetroffenen Beträge nicht bei ihr verblieben, sondern von ihr an die Vermieter weitergeleitet worden sind.
4. Auch soweit im rechtlichen Ausgangspunkt für die Beitreibung einer Forderung eine Auswahl unter mehreren gleichrangigen Schuldnern in Betracht kommt, steht die Auswahlentscheidung nicht im freien Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde. Der einzelne in Betracht kommende Schuldner kann deshalb nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsverwirklichung in Anspruch genommen werden. Wegen der Befugnis und Verpflichtung des Gerichts zur Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen, die dem Gericht keinen Raum für eigene Ermessenserwägungen lässt, muss die Ermessensentscheidung spätestens in der das Vorverfahren beendenden Entscheidung begründet werden, anderenfalls sie im Regelfall fehlerhaft ist (BFH, Urteil vom 02. Dezember 2003 - VII R 17/03 -, BFHE 204, 380, Rn. 24).
Die Beklagte hat zwar mit Bescheid vom 4. März 2015 den Lebensgefährten zur Rückerstattung des Betrages von 36.126,29 EUR aufgefordert; auch hat sie auf Nachfrage des Senates mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 mitgeteilt, dass der Lebensgefährte im sog. - die Schuldnerverzeichnisse nach §§ 882b ff. ZPO zusammenführenden - Vollstreckungsportal verzeichnet sei; sie verweist pauschal auf einen "regelmäßigen Eintrag im Vollstreckungsportal".
Diese nachträglichen Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren vermögen jedoch die rechtlich gebotene Ermessensentscheidung nicht zu ersetzen. Im Hinblick auf diese hätte die Beklagte ohnehin der Klägerin bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides gemäß § 24 SGB X zur nunmehr geltend gemachten Unpfändbarkeit des Lebensgefährten anhören müssen; was von Seiten der Beklagten jedoch versäumt worden ist.
Soweit (entgegen der Rechtsauffassung des erkennenden Senates) überhaupt eine Inanspruchnahme der gutgläubigen Klägerin in Betracht gekommen wäre, würde es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Ausübung des angesprochenen Ermessens fehlen. Die Beklagte hätte im Rahmen der dann erforderlichen Ermessensentscheidung insbesondere sich mit den gegen eine Durchsetzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Lebensgefährten sprechenden Gesichtspunkten befassen müssen. Letzterer war als Inhaber des Kontos, auf das die postmortal erbrachten Rentenleistungen überwiesen worden sind, dafür verantwortlich, dass auf diesem Konto im Ergebnis kein zur Rücküberweisung der überzahlten Rentenbeträge ausreichendes Guthaben mehr vorhanden war, wobei (jedenfalls nach Aktenlage) letztlich kein Zweifel an seiner (im Ergebnis von ihm persönlich dokumentierten) Bösgläubigkeit erkennbar ist.
5. Bei der erläuterten rechtlichen Ausgangslage ist nur ergänzend noch auf Folgendes hinzuweisen: Selbst, wenn - entgegen der vorstehend erläuterten Rechtsauffassung des erkennenden Senates - dem Grunde nach überhaupt noch ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in Betracht käme, hätte die Beklagte dessen Höhe fehlerhaft ermittelt.
Auch die sozialgerichtliche Rechtsprechung schränkt unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten den Anwendungsbereich für eine nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 4 SGB VI in sehr weitem Rahmen in Betracht kommende Heranziehung der Empfänger unbarer Zahlungen aus einem durch postmortal erbrachte Rentenleistungen bemakelten Konto ein.
Insbesondere wird eine "wirtschaftliche Identität" des "Wertabflusses vom Konto ‚des Versicherten‘ und des Wertzuwachses beim ‚Empfänger‘" im Sinne eines "engen Zusammenhanges ihrer Bereicherung mit dem Wert der zu Unrecht überwiesenen Rente" gefordert, die bloße Herkunft des erlangten Betrages von einem Konto, auf das unter anderem auch die Rente des verstorbenen Inhabers geflossen ist, soll hingegen als Grundlage für die Inanspruchnahme der ansonsten unbeteiligten Begünstigten nicht ausreichen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 53/01 R -, SozR 3-2600 § 118 Nr 9, Rn. 25; der Sache nach hieran anknüpfend hat das BSG im Urteil vom 24. Oktober 2013 - B 13 R 35/12 R -, SozR 4-2600 § 118 Nr 12, Rn. 45, einen Kausalzusammenhang in dem Sinne gefordert, dass "infolge der Überweisung des streitigen Betrags" an den Empfänger "kein Guthaben" mehr auf dem Konto im Zeitpunkt der Rückforderung der Beklagten zur Verfügung gestanden habe).
Hieran anknüpfend wird in der Rechtsprechung ein "ausreichender Bezug" zwischen der "fehlgeschlagenen Rentenzahlung" und dem ihr "zuzuordnenden Geldzufluss" gefordert. Ein "vorhandenes Guthaben" muss unter einen "dem Wert der Geldleistung (oder Gutschrift) entsprechenden Betrag (Schutzbetrag)" gesenkt worden sein. Nur dann ist der Empfänger, dessen Inanspruchnahme nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Betracht kommt, von "beliebigen Personen" unterscheidbar, denen ebenfalls "ein Geldbetrag" von dem Konto zugeflossen ist, auf das unter anderem auch die Rente des verstorbenen Versicherten überwiesen wurde, deren Begünstigung aber jedes "rechtlich relevanten inneren Zusammenhangs" mit dem Rentenbetrag entbehrt (LSG Hessen, Urteil vom 08.06.2018 - L 5 R 195/15).
Bezogen auf die einzelnen monatlichen Rentenzahlungen ist im vorliegenden Fall in vielen Monaten ohnehin keine durch die streitbetroffenen Mietabbuchungen bewirkte Unterschreitung des sog. "Schutzbetrages" im Sinne des für eine Rücküberweisung der einzelnen monatlichen Rentenzahlung erforderlichen Betrages festzustellen.
Beispielsweise wies das Konto des Lebensgefährten (nachdem Ende Mai 2011 neben den dem Lebensgefährten persönlich zustehenden Leistungen auch die der verstorbenen Versicherten zu ihren Lebzeiten zustehende Rente noch in Höhe von 717,09 EUR auf dieses Konto überwiesen worden war) zu Beginn des Monats Juni 2011 ein Guthaben in Höhe von 1.925,17 EUR aus. Auch nach Abzug der am 3. Juni 2011 abgebuchten Mietzahlung in Höhe von 470 EUR (und weiterer vom Lebensgefährten als Inhaber des Kontos in den ersten drei Tagen des Monats Juni 2011 veranlasster Sollbuchungen in einer Gesamthöhe von 318,61 EUR) verblieb auf dem Konto ein Guthaben von 1.136,56 EUR, aus dem die Beigeladene die zuvor Ende Mai 2011 zugunsten der verstorbenen Versicherten erbrachte Rentenzahlung problemlos hätte zurücküberweisen können, wenn sie seinerzeit ein Rückforderungsverlangen der Beklagten erhalten hätte.
6. Selbst, wenn überhaupt noch Raum für eine Inanspruchnahme der Klägerin bestehen sollte, stünde ihrer Heranziehung das als überwiegend anzunehmende Verschulden der Beklagten entsprechend dem Grundsatz des § 254 BGB entgegen. § 254 BGB ist als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben bei der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten sinngemäß heranzuziehen. Dies gilt zumindest für Schadenersatzansprüche aus Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (BSG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 7 RAr 41/82 -, BSGE 56, 20).
Entsprechend ist auch im Sozialrecht den zivilrechtlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen, wonach sich zwar der Schuldner eines Bereicherungsanspruchs gegenüber einem mitwirkenden Verschulden des Gläubigers zwar nicht unmittelbar auf die Vorschrift des § 254 BGB, der seinem Wortlaut nach nur für Schadensersatzansprüche gilt, wohl aber - mit vergleichbaren Ergebnissen - auf die Grundsätze von Treu und Glauben zur angemessenen Berücksichtigung eines solchen Verschuldens berufen kann (BGH, Urteil vom 03. Juni 1954 - IV ZR 218/53 -, BGHZ 14, 7; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, BGB § 254 Rn. 24). Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang gilt dies in besonderem Maße angesichts der erläuterten vom Gesetzgeber gewollten Ausrichtung von Erstattungsansprüchen nach § 118 Abs. 4 SGB VI an zivilrechtlichen Vorgaben.
Im Rahmen der jedenfalls entsprechenden Anwendung des § 254 BGB ist auch den Vorgaben des § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB Rechnung zu tragen, wonach die Vorschrift des § 278 BGB entsprechend heranzuziehen ist. Im Rahmen der damit gebotenen Einzel- und Gesamtabwägung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrere Schädiger - und bei entsprechend ausgestalteten Sachverhalten - auch einzelne Schädiger und der Geschädigte zu Haftungs- bzw. Zurechnungseinheiten zusammenzufassen. Dies kann nicht nur vor dem Hintergrund einer besonderen rechtlichen Verbindung, sondern auch allein aufgrund der tatsächlichen Gestaltung des Geschehens geboten sein. Solche Einheiten bilden immer diejenigen, deren Verhalten sich in einem und demselben schadensbedingten Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem anderen Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzutritt; auch der Geschädigte selbst kann in dieser Weise in eine Zurechnungseinheit eingebunden sein (BGH, Urteil vom 05. Oktober 1982 - VI ZR 72/80 -, NJW 1983, 623; Urteil vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 -, NJW 1996, 2023).
Nach § 196 Abs. 2 SGB VI haben die zuständigen Meldebehörden insbesondere auch den Tod von Versicherten der Datenstelle der Rentenversicherung mitzuteilen. Diese hat insbesondere Mitteilungen über Sterbefälle nach § 101a Abs. 1 SGB X unverzüglich an die Deutsche Post AG, also an den insbesondere für die Auszahlung der laufenden Rentenleistungen nach § 119 SGB VI zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG, weiterzuleiten. Diese ist als privatrechtliches Unternehmen insoweit mit der Durchführung öffentlich-rechtlicher Aufgaben beliehen worden (Scholz in Kasseler Kommentar, Stand: 106. EL September 2019, SGB X § 101a Rn. 3). Der Rentenservice wird für die Träger der Rentenversicherung bei Pflichtaufgaben im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags (und bei Pflichtaufgaben auf Antrag im Rahmen eines durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags) tätig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RentSV).
Der Rentenservice hat die ihm nach § 101a SGB X übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 RentSV auszuwerten, um insbesondere beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Er übernimmt (Satz 2) auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.
Diese gesetzlichen Vorgaben sind vom Gesetzgeber zielgerichtet so ausgestaltet worden, dass mehrjährige Überzahlungen von Renten an bereits (jedenfalls im Bundesgebiet) verstorbene Versicherte eigentlich nicht in Betracht kommen sollten (solange der Tod nicht bereits den Meldebehörden verborgen bleibt). Die Frage, weshalb diese Schutzmechanismen im vorliegenden Fall nicht gegriffen haben und ungeachtet der gesetzgeberischen Vorkehrungen erst nach rund vier Jahren der Beklagten die Rentenüberzahlung bekannt geworden ist, berührt die eigene Sphäre der Beklagten. Dies gilt umso mehr, als nach der normativen Vorgabe des § 4 Abs. 2 RentSV es im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten bei der Verantwortung des Trägers der Rentenversicherung verbleibt. Nur ergänzend sei angemerkt, dass in Fallgestaltungen der vorliegenden Art die Träger der Rentenversicherung schon im Rahmen der insbesondere auch im Hinblick auf die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) gebotenen Abklärung in Betracht kommender Schadensersatzansprüche gegen den Rentenservice (und auch zur Reduzierung des Risikos von Fehlerwiederholungen) von Amts wegen der Frage nachzugehen hat, weshalb eine Mitteilung der Meldebehörde über den Tod eines Rentenempfängers nicht zeitnah zu einer Einstellung der Rentenzahlungen geführt hat.
Im vorliegenden Fall vermochte auch die Beklagte auch auf Aufforderung des Senats keinen Sachverhalt aufzuzeigen, bei dem von einem fehlenden Mitverschulden auf Seiten der aus dem beklagten Rentenversicherungsträger und dem Rentenservice der Deutschen Post AG bestehenden Zurechnungseinheit auszugehen sein könnte. Die Beklagte hat sich (vgl. Schriftsatz vom 17. Dezember 2019) auf den Hinweis zurückgezogen, dass auch von ihrer Seite "nicht nachvollzogen" werden könne, weshalb ungeachtet der erläuterten gesetzgeberischen Maßnahmen im vorliegenden Fall nicht zeitnah die Rentenzahlungen nach dem Tode der Versicherten eingestellt worden seien. Insbesondere wird auch von ihrer Seite nicht in Abrede gestellt, dass die zuständige Meldebehörde der Datenstelle der Rentenversicherung zeitnah Mitteilung vom Tod der Versicherten gemacht hat.
Dabei hat die Beklagte - mutmaßlich auch in der Erwägung, nicht auf ergänzende Nachfragen des Senates zu der angesprochenen Problematik Auskunft geben zu wollen - von der Entsendung eines Vertreters zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren abgesehen. Der Senat hatte nach § 111 Abs. 3 SGG die Entsendung eines ausreichend unterrichteten Beamten bzw. Angestellten angeordnet, entsprechend seiner vorausgegangenen Ankündigung im Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 hat sich der beklagte Sozialleistungsträger über diese richterliche Anordnung jedoch hinweggesetzt, obwohl er sich am Verhandlungstag durchaus in der Lage gesehen hat, zu anderen vom Senat verhandelten Verfahren erfahrene Terminsvertreter zu entsenden.
Im Ergebnis bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass der Vortrag der Beklagten zu dem ihrer eigenen Sphäre zuzurechnenden Sachverhalt völlig unzureichend ist, um die sich aufdrängende Annahme eines ihr zuzurechnenden Mitverschuldens zu entkräften. Noch weniger hat sie diesbezüglich der Klägerin nach § 24 SGB X rechtliches Gehör gewährt.
Der Vortrag reicht nicht einmal aus, um überhaupt noch Raum für eine auch nur quotale Mitheranziehung der Klägerin zu lassen (sofern eine solche - entgegen der Auffassung des erkennenden Senates - unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben überhaupt in Betracht kommen sollte). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch bei einer dem Grunde nach gegebenen Gefährdungshaftung diese im Einzelfall bei der Abwägung mit dem Mitverschulden des Geschädigten im Ergebnis auf null reduziert sein kann, und zwar insbesondere, wenn dieser Haftung ein grob pflichtwidriges Verhalten des Geschädigten gegenübersteht (BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - NJW 1990, 1483). Die vagen Hinweise der Beklagten lassen völlig offen, weshalb die Rentenzahlungen ungeachtet der meldeamtlichen Todesmitteilung fortgesetzt worden sind, damit lässt sich nicht einmal ein Fall der groben Fahrlässigkeit ausschließen. Überdies ist auf Seiten der Klägerin nicht einmal eine Gefährdungshaftung im zivilrechtlichen Sinne in die Abwägung einzustellen; die Klägerin hat sich lediglich gutgläubig entsprechend hergebrachten kaufmännischen Grundsätzen am Geschäftsverkehr beteiligt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.