Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 11.12.2019, Az.: L 3 KA 55/18 B ER

Voraussetzungen für die Festlegung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung; Kein Anspruch auf Benennung einer weiteren Schiedsperson; Überprüfung des Vertragsinhalts einer HzV auf erhebliche Rechtsfehler

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.12.2019
Aktenzeichen
L 3 KA 55/18 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 63854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 02.11.2018 - AZ: S 1 KA 12/18 ER

Fundstelle

  • GesR 2020, 130-132

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung hat die zuständigen Aufsichtsbehörde in einem laufenden Schiedsverfahren "eine Schiedsperson" (und nicht mehrere oder weitere Schiedspersonen) zu bestimmen, und den von den Vertragspartnern oder der bestimmten Schiedsperson festgelegten Vertragsinhalt einer HzV auf erhebliche Rechtsfehler hin zu überprüfen.

2. Weitere Verpflichtungen der Aufsichtsbehörde - insbesondere die Verpflichtung, eine weitere Schiedsperson zu benennen - bestehen nicht.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 2. November 2018 geändert und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I Streitig ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Nachdem Verhandlungen zwischen dem Antragsteller (Ast) und der Beigeladenen zu 1. über den Abschluss eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV-Vertrag) gemäß § 73b Abs 1 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gescheitert waren, bestimmte die Antragsgegnerin (Agin) den Beigeladenen zu 2. als Schiedsperson iSv § 73b Abs 4a S 2 SGB V (bestandskräftiger Bestimmungsbescheid vom 6. August 2015). Jedoch konnte auch im Laufe des von dem Beigeladenen zu 2. geleiteten Schiedsverfahrens keine einvernehmliche Einigung über den Inhalt eines HzV-Vertrag erzielt werden.

Daraufhin beendete der Beigeladene zu 2. das Schiedsverfahren und führte zur Begründung aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Festlegung eines HzV-Vertrags nicht vorlägen. Zum einen seien die Krankenkassen nur bis zum 30. Juni 2009 zum Abschluss derartiger Verträge verpflichtet gewesen. Zum anderen verfüge der Ast nicht über die für einen Vertragsabschluss erforderliche "hinreichende soziale Mächtigkeit" nach § 73b Abs 4 S 1 SGB V, weil ein Großteil der in G. an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte bereits verbindlich die Teilnahme an einem anderen HzV-Vertrag der Beigeladenen zu 1. zugesagt und sich in diesem Zusammenhang unter anderem verpflichtet habe, "nicht an weiteren Verträgen der beteiligten Krankenkassen zur hausarztzentrierten Versorgung" teilzunehmen (Schreiben an den Ast und die Beigeladene zu 1. vom 23. März 2018).

Im Anschluss beantragte der Ast bei der Antragsgegnerin (Agin) unter Aufhebung des bestandskräftigen Bestimmungsbescheids die Ersetzung der Schiedsperson (Schreiben vom 15. Juni 2018). Die Agin lehnte es jedoch ab, eine neue Schiedsperson zu bestimmen; mit der Beendigung des Schiedsverfahrens komme das nicht mehr in Betracht (Bescheid vom 6. September 2018, bei dem Ast am 26. September 2018 eingegangen).

Gegen diese Entscheidung hat der Ast am 19. Oktober 2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und zusätzlich beantragt, ihm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Die Agin solle im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, den bestandskräftigen Bestimmungsbescheid vom 6. August 2015 aufzuheben und die dort bestimmte Schiedsperson durch eine andere Schiedsperson zu ersetzen, hilfsweise, eine neue Schiedsperson zu bestimmen. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Ast ausgeführt, dass bislang noch kein HzV-Vertrag festgelegt und daher das Schiedsverfahren durch das Schreiben vom 23. März 2018 nicht gesetzeskonform beendet worden sei. Dabei könne der gesetzlich festgelegte Anspruch des Ast auf den Abschluss eines HzV-Vertrags nach § 73b Abs 4 S 1 SGB V nur durch eine neue Schiedsperson umgesetzt werden.

Mit Beschluss vom 2. November 2018 hat das SG abgelehnt, die Agin zur Aufhebung des bestandskräftigen Bestimmungsbescheids vom 6. August 2015 und zur Ersetzung der dort bestimmten Schiedsperson zu verpflichten. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren könnten keine Bescheide aufgehoben werden; anderenfalls läge eine (bei dieser Verfahrensart regelmäßig unzulässige) Vorwegnahme der Hauptsache vor. Allerdings hat das SG dem Hilfsantrag des Ast stattgegeben und die Agin verpflichtet, "eine weitere Schiedsperson im Sinne des § 73b Abs. 4a Satz 2 SGB V zu bestimmen." Der Anordnungsanspruch dafür ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 73b SGB V, wonach die Krankenkassen verpflichtet seien, zur flächendeckenden Sicherstellung einer hausarztzentrierten Versorgung einen entsprechenden Vertrag mit dem Ast zu schließen. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass in G. der Abschluss eines HzV-Vertrags zwischen dem Ast und der Beigeladenen zu 1. seit mehr als neun Jahren überfällig sei.

Gegen den Beschluss (zugestellt am 6. November 2018) wendet sich die Agin mit ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2018. In der Sache macht sie geltend, dass für das vom Ast hilfsweise geltend gemachte vorläufige Rechtsschutzbegehren weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Soweit der Ast einzelne Festlegungen in dem Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 23. März 2018 für rechtswidrig halte, könne er diese zwar gegenüber seiner Vertragspartnerin - also der Beigeladenen zu 1. - sozialgerichtlich überprüfen lassen. Es bestehe aber kein Anspruch darauf, stattdessen von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Schiedsperson bestimmen zu lassen und in der Folge ein neues Schiedsverfahren durchzuführen. Im Übrigen habe zwischen 2010 und 2014 in G. ein HzV-Vertrag bestanden; es sei daher auch keine besondere Eilbedürftigkeit erkennbar.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 2. November 2018 zu ändern und den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 2. November 2018 zu ändern und den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen.

Auch sie hält das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Ast für unbegründet. Die Agin habe mit dem Beigeladenen zu 2. bereits bestandskräftig eine Schiedsperson bestimmt. Soweit der Ast mit den konkreten Festlegungen der Schiedsperson nicht einverstanden sei, müsse er hiergegen vorgehen. Ein Anordnungsanspruch auf die Bestimmung einer neuen Schiedsperson und eine Fortsetzung des Schiedsverfahrens, bis auch der Ast mit dessen Ergebnis einverstanden sei, bestehe nicht. Unabhängig davon habe der Ast auch kein Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Insbesondere sei in G. die Versorgung der Versicherten durch den derzeit bestehenden HzV-Vertrag ausreichend sichergestellt. Schließlich habe das SG durch die tenorierte Verpflichtung der Agin zur Bestimmung einer neuen Schiedsperson gegen das im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Agin verwiesen.

II

Die Beschwerde der Agin ist zulässig und begründet.

Das SG hat die Agin zu Unrecht verpflichtet, eine weitere Schiedsperson iSd § 73b Abs 4a S 2 SGB V zu bestimmen.

1. Dabei ist im Beschwerdeverfahren der Beschluss des SG Bremen vom 2. November 2018 nur insoweit streitbefangen, als dort die Agin zur Bestimmung einer weiteren Schiedsperson verpflichtet worden ist. Denn der Beschluss ist nur von der Agin und zudem ausdrücklich nur hinsichtlich dieser Verpflichtung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten worden. Hingegen ist die in dem Beschluss ebenfalls enthaltene Ablehnung zur Aufhebung des bestandskräftigen Bestimmungsbescheids vom 6. August 2015 und zur Ersetzung der dort bestimmten Schiedsperson durch eine andere Schiedsperson mangels eines vom Ast eingelegten Rechtsmittels oder einer von ihm erhobenen Gegenrüge (vgl hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2500 § 106 Nr 19) im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitbefangen. Insoweit ist der Beschluss des SG Bremen rechtskräftig (vgl zur Rechtskraft eines Beschlusses über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B.Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86b Rn 44a mwN) und damit iS von § 141 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowohl für die Beteiligten als auch für den erkennenden Senat bindend geworden.

2. Das in diesem Umfang im Beschwerdeverfahren noch zu überprüfende vorläufige Rechtsschutzbegehren des Ast ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 Abs 2 S 2 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben.

a) Nach der Regelung in § 86b Abs 2 S 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung kann erfolgen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, ihm stehe aus einem Rechtsverhältnis ein Recht gegenüber der Antragsgegnerin zu (Anordnungsanspruch) und es sei ihm nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund; vgl § 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Zivilprozessordnung (ZPO)). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

b) Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht zu erkennen, dass dem Ast ein Anordnungsanspruch gegenüber der Agin auf die Bestimmung einer weiteren Schiedsperson zusteht.

aa) Vorliegend meint der Ast aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 2. in dem Schreiben vom 23. März 2018 inhaltlich keinen HzV-Vertrag festgesetzt (sondern das Schiedsverfahren ohne eine Vertragsfestlegung beendet) hat, eine Verpflichtung der Agin zur Festsetzung einer weiteren Schiedsperson ableiten zu können. Im Anschluss soll die weitere Schiedsperson das beendete Schiedsverfahren wieder aufnehmen bzw fortführen und anstelle des Beigeladenen zu 2. einen HzV-Vertrag für den Bereich G. festsetzen. Im Ergebnis macht der Ast damit einen Anordnungsanspruch auf den Austausch einer im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung bestandskräftig bestimmten Schiedsperson durch die Bestimmung einer weiteren Schiedsperson geltend.

bb) Für einen derartigen Anordnungsanspruch fehlt es im SGB V aber schon an einer Rechtsgrundlage. Nach den gesetzlichen Vorgaben in den §§ 71 Abs 6 und 73b Abs 4a S 1 und 2 SGB V erschöpft sich im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung der Aufgabenbereich der zuständigen Aufsichtsbehörde darin, im laufenden Schiedsverfahren "eine Schiedsperson" (und nicht mehrere oder weitere Schiedspersonen) zu bestimmen, und den von den Vertragspartnern oder der bestimmten Schiedsperson festgelegten Vertragsinhalt einer HzV auf erhebliche Rechtsfehler hin zu überprüfen. Weitere Verpflichtungen der zuständigen Aufsichtsbehörde lassen sich in diesem Kontext dem Gesetz nicht entnehmen. Damit sind die Vertragspartner eines HzV-Vertrags gehalten, ein eingeleitetes Schiedsverfahren bis zu dem verfahrensbeendenden Schiedsspruch der Schiedsperson, auf die man sich verständigt bzw die die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt hat, durchzuführen. Ein Anspruch darauf, die Schiedsperson entweder während des laufenden Schiedsverfahrens oder nach Abschluss des Schiedsverfahrens (durch die Bestimmung einer weiteren Schiedsperson) auszutauschen, besteht nicht. Insofern kann spiegelbildlich auch keine Verpflichtung der Agin bestehen, neben dem Beigeladenen zu 2. noch eine weitere Schiedsperson zu bestimmen.

Aus dem Umstand, dass eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmte Schiedsperson - wie hier - ein Schiedsverfahren beendet, ohne mit einem Schiedsspruch den Vertragsinhalt einer HzV festgesetzt zu haben, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere wird dadurch die an dem Schiedsverfahren beteiligte Hausärztegemeinschaft nicht schutzlos gestellt. Zwar wird in der Regelung in § 73b Abs 4a S 5 SGB V ausdrücklich nur eine "Klage gegen die Festlegung des Vertragsinhalts" erwähnt. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, dass anderweitige Festlegungen einer Schiedsperson nicht sozialgerichtlich überprüfbar seien und stattdessen das Schiedsverfahren durch den Austausch der bzw die Bestimmung einer weiteren Schiedsperson fortzusetzen wäre. Vielmehr erfordert die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, dass sämtliche Feststellungen in einem Schiedsverfahren zur hausarztzentrierten Versorgung, die das Rechtsverhältnis der Vertragspartner eines HzV-Vertrags untereinander betreffen, ggf in einem Klageverfahren iS von § 73b Abs 4a S 5 SGB V (ggf analog) sozialgerichtlich überprüfbar sein müssen. Das gilt auch für die hier streitbefangene Feststellung, dass die Beigeladene zu 1. zum Abschluss eines solchen Vertrags mit dem Ast nicht verpflichtet sein soll. Anderenfalls würde der Prüfungs- und Entscheidungsumfang einer Schiedsperson im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung - der anerkanntermaßen auch die Klärung umfasst, ob die Voraussetzungen für den Abschluss eines HzV-Vertrags nach § 73b Abs 4 S 1 SGB V zum Zeitpunkt der beabsichtigten Festlegung des Vertragsinhalts noch vorliegen (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 73b Nr 1 Rn 62 mwN) - nicht mit der dazu im Gesetz selbst angelegten Rechtsschutzkonzeption korrelieren, ein aus Sicht des Senats vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewolltes Ergebnis. Daher sind mit einer "Klage gegen die Festlegung des Vertragsinhalts" iS von § 73b Abs 4a S 5 SGB V auch Verfahren gemeint, in denen sich einer der Vertragspartner eines HzV-Vertrags ausschließlich gegen anderweitige, von einer Schiedsperson in dem angefochtenen Schiedsspruch getroffene Feststellungen richtet.

cc) Dementsprechend weisen die Agin und die Beigeladene zu 1. in ihren Stellungnahmen zu dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Ast zutreffend darauf hin, dass Einwendungen gegen die Festlegungen in einem Schiedsverfahren zur hausarztzentrierten Versorgung selbst dann in einem Klageverfahren nach § 73b Abs 4a S 5 SGB V geltend zu machen sind, wenn dort inhaltlich kein HzV-Vertrag festgelegt worden ist. Mit der Entscheidung über seine Beendigung endet das Schiedsverfahren; ein Anspruch der beteiligten Hausärztegemeinschaft gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde, das Verfahren im Anschluss durch die Bestimmung einer weiteren Schiedsperson wieder aufzunehmen bzw fortzusetzen, besteht nicht und lässt sich auch nicht mit der gesetzgeberischen Zielvorstellung vereinbaren, wonach durch das Schiedsverfahren möglichst zügig eine für beide Vertragspartner verlässliche Grundlage über die Berechtigung und Durchführung einer HzV geschaffen werden soll (vgl hierzu Rademacker in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 105. EL August 2019, SGB V, § 73b Rn 40). Ergibt das Klageverfahren, dass die Beendigung des Schiedsverfahrens zu Unrecht festgestellt worden ist, ist dieses durch die bestandskräftig bestimmte Schiedsperson fortzuführen.

c) Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Ast (Anordnungsgrund) auch nicht notwendig.

Die Bestimmung einer weiteren Schiedsperson durch die Agin könnte nichts an dem Umstand ändern, dass das Schiedsverfahren zwischen dem Ast und der Beigeladenen zu 1. durch das Schreiben vom 23. März 2018 beendet worden ist. Soweit der Ast gegenüber den darin von der Schiedsperson getroffenen Feststellungen Einwendungen geltend machen möchte, ist er - wie vorangestellt dargelegt - gehalten, diese zum Gegenstand eines Klageverfahrens nach § 73b Abs 4a S 5 SGB V zu machen. Deshalb könnten auch die aus Sicht des Ast mit dem Schreiben vom 23. März 2018 verbundenen Nachteile schon dem Grunde nach nicht durch die Bestimmung einer weiteren Schiedsperson abgewendet werden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Ast als unterlegener Beteiligter die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen zu 2. ist nicht veranlasst, weil er keine eigenen Anträge gestellt und sich insoweit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus der Anwendung von § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm den §§ 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).