Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 29.01.2020, Az.: L 2 R 356/18
Gutgläubigkeit der Bank; Lastschrift; Rente; Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen; Rücküberweisung; Sperrfrist; Verfügung; Vorbehaltsgutschriften
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 29.01.2020
- Aktenzeichen
- L 2 R 356/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2020, 72203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG - 13.10.2014 - AZ: S 6 R 1080/12
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs 4 SGB 10
- § 102 Abs 5 SGB 6
- § 158 BGB
- § 704 ZPO
- Art 48 EGRL 64/2007
- Art 20 Abs 2 GG
- § 118 Abs 1 SGB 6
- § 118 Abs 3 SGB 6
- § 119 SGB 6
- Art 66 EGRL 64/2007
- Art 67 EGRL 64/2007
- Art 20 Abs 3 GG
- § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO
- § 836 Abs 1 ZPO
- § 372 S 2 BGB
- § 675p BGB
- § 675t BGB
- § 675x BGB
- § 826 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Das vom Gesetzgeber mit den Vorgaben des § 118 Abs. 1 SGB VI verfolgte Ziel, den Rentenempfängern die monatlichen Rentenüberweisungsbeträge termingerecht zur effektiven Nutzung zur Verfügung zu stellen, impliziert die zivilrechtliche Wirksamkeit und Unbedingtkeit der zugrundenliegenden Überweisungsaufträge.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die klagende Rentenversicherung begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 109,17 €, die nach dem Tod des Rentenempfängers auf dessen Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden sind.
Die Klägerin gewährte dem am 16. Oktober 1922 geborenen Rentenberechtigten H. eine Rente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 641,91 €. Die Rente wurde monatlich auf das Konto des Rentenberechtigten bei der Beklagten überwiesen. Am 21. Mai 2012 verstarb der Rentenberechtigte. Am 31. Mai 2012 ging noch die Rentenzahlung für den Monat Juni 2012 in Höhe von 641,91 € auf dem Konto des Rentenberechtigten bei der Beklagten ein. Ebenfalls am 31. Mai 2012 erhielt die Beklagte von dem Tod des Rentenberechtigten Kenntnis. Dessen Sohn hatte diese um 12:32 Uhr über den Tod seines Vaters informiert.
Ausweislich der Verwaltungsakte (Blatt 1VA) wurde der Klägerin das Versterben des Rentenberechtigten durch den Rentenservice am 11. Juni 2012 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 forderte die Klägerin durch ein Schreiben des Rentenservice von der Beklagten die Rücküberweisung in Höhe von 618,52 €. Das Schreiben ging am 18. Juni 2012 bei der Beklagten ein. Diese teilte dem Rentenservice mit Schreiben vom 19. Juni 2012 mit, dass zur Rücküberweisung nur noch ein Betrag in Höhe von 509,35 € zur Verfügung stehe. In dieser Höhe bestehe ein Kontoguthaben, das überwiesen werde. Gleichzeitig wurde eine Aufstellung der ab dem 30. Mai 2012 auf dem Konto des Rentenberechtigten erfolgten Buchungen übersandt. Die Buchungen stellten sich wie folgt dar:
Buchungsdatum | Valutadatum | Vorgang | Betrag | Uhrzeit | |
---|---|---|---|---|---|
+ | 31,81 | ||||
31.05. 2012 | 30. 05.2012 | Lohn/GehaltRV-Rente 06.2012 | + | 641,91 | 8:41 Uhr |
31.05. 2012 | 30. 05.2012 | Bezug o. K für 06.12 | + | 131,00 | 4:23 Uhr |
01.06.2012 | 1.6.2012 | Last.- ME 01.06.12 Belast. (Wohn.Gen.Gartenheim) | - | 354,61 | 6:10 Uhr |
06.06.2012 | 6.6.2012 | Gutschrift Abo I. | + | 7,70 | |
06.06.2012 | 6.6.2012 | Last.-ME Stadtwerke | - | 25,00 | |
11.06.2012 | 11.6.2012 | Gutschrift J. | + | 21,06 | |
14.06.2012 | 14.6.2012 | Gutschrift Erstattung GEZ | + | 17,98 | |
18.06.2012 | 18. 06.2012 | Gutschrift KKH für 02/12+ | + | 109,08 | |
18.06.2012 | 18.06.2012 | SB Überweisung; Begünstigter K. | - | 71,58 |
Mit Schreiben vom 28. September 2012 vertrat die Klägerin schriftsätzlich gegenüber der Beklagten die Auffassung, dass Verfügungen bereits ab dem 31. Mai 2012 - aufgrund der Kenntnis der Beklagten vom Tod des Rentenberechtigten - den Rücküberweisungsanspruch nicht mindern könnten. Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass die Gutgläubigkeit des Geldinstituts erst mit Kenntnis des Rücküberweisungsverlangens beseitigt werde, sodass Verfügungen erst nach dieser Kenntniserlangung zulasten der Bank zu berücksichtigen seien.
Am 28. November 2012 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hannover gegen die beklagte Bank Klage auf Zahlung von 109,17 € erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie direkt Leistungsklage erheben könne, da ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gegenüber der Beklagten nicht gegeben sei. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch die restlichen 109,17 € an die Klägerin zurück zu überweisen. Der Auszahlungseinwand stehe der Beklagten nach Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten nicht mehr zu. Dabei sei nicht auf das Rücküberweisungsverlangen, sondern allein auf die Kenntnis vom Tode abzustellen.
Die Beklagte hingegen hat die Auffassung vertreten, dass sie von der Überzahlung erst am 18. Juli 2012 erfahren habe. Für einen Rücküberweisungsanspruch müssten sowohl die Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten als auch von der Überzahlung vorliegen. Erst dann könne die Bank “schützen“. Der grundsätzliche Ablauf nach Benachrichtigung im Todesfall stelle sich bei der Beklagten wie folgt dar: Zunächst werde eine schriftliche Meldung erfasst, die an die Fachabteilung weitergeleitet werde. Diese bearbeite dann die Todesmeldung nach einer Checkliste und reiche diese an den Berater des Kunden weiter. Nach Abschluss des Nachlassfalls, in der Regel nach Kontoauflösung, werde der Vorgang vom Berater in das Archiv zur Verfilmung weitergeleitet. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach den Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr verpflichtet sei, einen Überweisungsauftrag auszuführen, wenn die Ausführungsbedingungen (unter anderem ausreichende Kontodeckung) vorhanden seien. Eine entsprechende Regelung finde sich in den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr unter Ziffer 2.3.1. Die Beklagte hat einen Ausdruck über die schriftliche Erfassung des Todesfalles, das Formular „Todesmeldung“, die „Checkliste Todesmeldung“, die Unterschriftenkarten, sowie die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr sowie die Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr jeweils in der Fassung vom Oktober 2009 zur Gerichtsakte gereicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Oktober 2014 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klägerin habe gegenüber der beklagten Bank keinen Anspruch auf die Zahlung von 109,17 €, da die Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI fehlen. Einer Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung der (materiell-rechtlich zu Unrecht) auf das Girokonto des verstorbenen Versicherten für den Monat Juni 2012 überwiesenen und noch streitigen 109,17 € stehe der Umstand entgegen, dass zwischen der rechtsgrundlosen Gutschrift der Rentenleistung und dem Eingang des Rücküberweisungsverlangens der Klägerin anderweitig über das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten verfügt worden sei. Die Abbuchungen und Überweisungen vom 1. Juli 2012, 6. Juli 2012 sowie 18. Juni 2012 würden anspruchsvernichtend zu berücksichtigende anderweitige Verfügungen darstellen, da diese jeweils bereits vor Eingang der Rückforderung vorgenommen worden seien. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI.
Gegen das der Klägerin am 24. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat diese am 10. Oktober 2014 Berufung eingelegt. Nachdem der Rechtsstreit zunächst aufgrund anhängiger höchstrichterliche Parallelverfahren ruhte, hat die Klägerin diesen am 24. August 2018 wiederaufgenommen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass sich die Beklagte ab Kenntnis vom Versterben des Rentenberechtigten nicht mehr auf den Einwand einer anderweitigen Verfügung berufen könne. Dies habe auch das BSG in der Entscheidung vom 26. September 2019 (B 5 R 4/19 R) ausgeführt. Dabei sei exakt auf den Zeitpunkt der Kenntnis abzustellen, die Bearbeitungszeit bei der Beklagten sei nicht zu berücksichtigen. Der wirksame Auszahlungseinwand des Geldinstituts begründe einen – spiegelbildlichen – Erstattungsanspruch gegenüber den Empfängern, Verfügenden und Erben nach § 118 Abs. 4 SGB VI. Dieser Erstattungsanspruch könne nicht davon abhängen, wie ein Geldinstitut intern organisiert sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz berufen. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Bearbeitungszeit zuzugestehen sei, habe die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung.
Die Klägerin beantragt,
dass Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109,17 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, dass sie am 31. Mai 2012 um 12:32 Uhr benachrichtigt worden sei. An dem Arbeitstag sei aufgrund der Kernarbeitszeit bis 15:00 Uhr in der Fachabteilung lediglich ein Zeitraum von 3 Stunden verblieben. Die Abbuchung der Miete sei bereits am 1. Juni 2012 um 6:10 Uhr erfolgt. Die Rückforderung durch die Klägerin selbst sei erst am 18. Juli 2012 erfolgt. Unter diesen Umständen sei es unangemessen, die Beklagte zur weiteren Zahlung von 109,17 € zu verurteilen, die Interessen der Beklagten seien unter diesen Umständen schutzwürdig. Weiterhin führt die Beklagte aus, dass sie die Einrede der Verjährung erhebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten (Bd. 1 und 2) und die Verwaltungsakte der Klägerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet.
Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 13. Oktober 2014 ist rechtmäßig. Die vom klagenden RV-Träger erhobene Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG ist statthaft. Soweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 Abs. 3 SGB VI geht, stehen sich der RV-Träger und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, weshalb der Leistungsträger gegenüber dem Bankinstitut nicht hoheitlich handeln, also seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt festsetzen darf, sodass ihm nur die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zur Verfügung steht (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 177 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 31 = Juris RdNr. 15 mwN).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder nach § 118 SGB VI noch auf einer anderen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die Auszahlung weiterer 109,17 €.
1. Es spricht viel dafür, dass dem Rentenversicherungsträger Schadensersatzansprüche gegen eine Bank wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB zustehen, wenn Rentenleistungen für nach dem Tode des Rentenberechtigten beginnende Bezugszeiträume und damit (jedenfalls soweit keine Witwen- bzw. Witwerrentenansprüche im sog. Sterbequartal in Betracht kommen) materiell-rechtlich augenscheinlich zu Unrecht tatsächlich überwiesen werden und wenn die Bank die fehlende Berechtigung zum Weiterbezug der Rente nach dem Tode des Rentenempfängers erkennt und gleichwohl sehenden Auges eine Gefährdung des Rückerstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers durch weitere Sollbuchungen hinnimmt. Soweit Dritte wie insbesondere Hinterbliebene des verstorbenen Rentenempfängers entsprechende Sollbuchungen vornehmen (oder - insbesondere bei fortlaufenden noch zu Lebzeiten des Rentenempfängers eingerichteten Daueraufträgen - jedenfalls zulassen), darf die Bank nicht wissentlich an einer Gefährdung des Rückerstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers mitwirken. Eine entsprechende Ausnutzung der Unkenntnis des Rentenversicherungsträgers vom zwischenzeitlichen Tode des Rentenempfängers mit Schädigungsvorsatz in einem – bei entsprechendem beidseitigen Vorsatz anzunehmenden – kollusiven Zusammenwirken zwischen Bank und Hinterbliebenen dürfte vor dem Hintergrund der damit verbundenen wissentlichen Schädigung der Solidargemeinschaft der Versicherten mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin in einem so eindeutigen und so schwerwiegenden Maß unvereinbar sein (vgl. zu diesen Kriterien: BGH, Urteil vom 24. September 1987 – III ZR 187/86 –, BGHZ 101, 380, Rn. 19, 27), dass ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne von § 826 BGB auf der Hand liegt. Der Handelnde muss lediglich die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände kennen. Eine besondere sittenwidrige Absicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 15. Juni 1987 – II ZR 301/86 –, BGHZ 101, 153, Rn. 23; soweit der BGH in dieser Entscheidung den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung als möglicherweise zweifelhaft einschätzt, soweit die Bank selbst kein Interesse an der Schädigung hat, dürfte diesem Gesichtspunkt jedenfalls bei einer wissentlichen Schädigung der Solidargemeinschaft der Versicherten keine ausschlaggebende Relevanz zukommen).
Dieser Ansatz bedarf im vorliegend zu beurteilenden Fall aber keiner weiteren Vertiefung, weil die dafür maßgeblichen Voraussetzungen in keiner Weise gegeben sind. Es ist nichts dafür erkennbar und wird insbesondere auch von den Beteiligten nichts dafür aufgezeigt, dass ein Mitarbeiter der beklagten Bank bereits zum Zeitpunkt der im automatisierten Verfahren am 1. Juni 2012 um 6.10 Uhr durchgeführten Abbuchung der Miete gewusst hat, dass auf dem Konto des verstorbenen Rentenempfängers zuvor noch eine Rentenzahlung für einen erst nach dessen Tod beginnenden Bezugsmonat überwiesen worden war.
2. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 118 Abs. 3 SGB VI.
Nach § 118 Abs. 3 SGB VI in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1. März 2004 bis 8. April 2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3019), gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4).
Die zuletzt erläuterten Vorschriften stehen in einem Grundsatz-Ausnahme-Ausnahmeverhältnis: Nach Satz 2 ist das Geldinstitut grundsätzlich zur Rücküberweisung verpflichtet. Nach Satz 3 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 4; vgl. dazu BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 R – WM 2016, 2256, Rn. 19).
Mit der Rente für den Monat Juni 2012 ist für die Zeit nach dem Tode des Rentenberechtigten am 21. Mai 2012 eine Geldleistung auf dessen Konto bei der Beklagten als einem inländischen Geldinstitut überwiesen worden. Die Zahlung für den Monat Juni 2012 ist zu Unrecht erbracht worden, weil nach § 102 Abs. 5 SGB VI ein Anspruch auf Zahlung der Rente nur bis zum Ende des Kalendermonats besteht, in dem der Berechtigte gestorben ist, vorliegend also bis zum 31. Mai 2012. Die für den Monat Juni 2012 noch überwiesene Rente ist damit zu Unrecht geleistet worden. Dem steht die Bindungswirkung der Rentenbewilligung nicht entgegen, weil sich der diesbezügliche Verwaltungsakt mit dem Tode der Rentenberechtigten auch ohne Aufhebungsbescheid erledigt hat (BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 R –, Rn. 14, juris mwN). Den Anforderungen des § 118 Abs. 3 SGB VI ist schließlich insoweit genügt, als der Rentenservice der Deutschen Post die Beklagte im Namen des klagenden Rentenversicherungsträgers am 18. Juni 2012 aufgefordert hat, einen Betrag von 618,52 € Euro als zu Unrecht erbracht zurückzuüberweisen.
Auf dieses Verlangen hin hat die beklagte Bank auch das seinerzeit noch vorhandene Kontoguthaben in Höhe von 509,35 € an die Klägerin zurücküberwiesen. Hinsichtlich der streitbetroffenen Differenz zwischen diesem zurücküberwiesenen Teilbetrag und der zu Unrecht in Höhe von 641,91 € bewirkten Rentenzahlung für den Monat Juni 2012 kann sich die Beklagte jedoch erfolgreich auf den Einwand des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI berufen, da bei Eingang des Rückforderungsverlangens am 18. Juni 2012 bereits über einen der Rentenleistung "entsprechenden Betrag" anderweitig verfügt worden war und das Konto der Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens nur noch ein Guthaben in Höhe von 509,35 € auswies. Das SG ist hierbei zu Recht davon ausgegangen, dass die Lastschrift der Wohnungsgenossenschaft Gartenheim EG vom 1. Juni 2012 um 6:10 Uhr in Höhe von 354,61 € als "anderweitige Verfügung" zu berücksichtigen ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient; kontoverfügungsberechtigt sind in der Regel der verstorbene Rentenberechtigte und Kontoinhaber selbst, sein (gesetzlicher oder bevollmächtigter) Vertreter (auch für die Zeit nach dem Tode) oder seine Erben (wobei jedoch schon der Wortlaut auch eine Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen etwa durch Unbekannte nicht ausschließt; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 05. Februar 2009 – B 13/4 R 91/06 R –, Rn. 16, juris). Es reicht insbesondere auch aus, wenn erst nach seinem Tode eine Verfügung des Kontoinhabers, die dieser zu Lebzeiten getroffen hat, noch zulasten des Überweisungskontos ausgeführt wird (BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 – B 9 V 48/97 R –, BSGE 83, 176).
Die aufgrund einer noch von dem verstorbenen Versicherten zugunsten der Wohnungsgenossenschaft erteilte Abbuchungsermächtigung bildete die erforderliche Grundlage für die mit der Lastschriftbuchung als bankübliches Zahlungsgeschäft verbundene Reduzierung des Kontoguthabens. Die Lastschriftbuchung war im Verhältnis zur Beklagten auch rechtswirksam (vgl. zu diesem Erfordernis (BSG, Urteil vom 04. August 1998 – B 4 RA 72/97 R –, BSGE 82, 239-252, SozR 3-2600 § 118 Nr. 3).
Bezüglich des Differenzbetrages von 132,56 € (von dem die Klägerin nur einen Teilbetrag von 109,17 € eingeklagt hat; insoweit liegt möglicherweise ein Rechenfehler anknüpfend an eine fehlerhafte Ermittlung des ausgezahlten Rentenbetrages in Höhe von nur 618,52 € vor, vgl. S. 2 der Klageschrift vom 22. November 2012, wohingegen tatsächlich nach der von der Beklagten vorgelegten Umsatzübersicht vom 4. Oktober 2012, Bl. 14 GA, ein Rentenzahlbetrag von 641,91 € überwiesen worden ist) besteht keine Verpflichtung der beklagten Bank zur Rücküberweisung an die Klägerin. Die Rücküberweisung konnte insoweit angesichts der zwischenzeitlichen Verfügung in Form der genannten Lastschrift in Höhe von Höhe von 354,61 € nicht aus einem auf dem Konto noch vorhandenen Guthaben erfolgen.
Die Beklagte hat den streitbetroffenen überzahlten Rentenbetrag auch nicht in Teilen im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI zur Befriedigung eigener Forderungen verwandt. Der dargelegte Entreicherungseinwand greift nur ein, soweit der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der vertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist, und ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 28/05 R –, SozR 4-2600 § 118 Nr. 2, Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Beklagte hat den entsprechenden Betrag in keiner Weise aus dem Konto in ihr eigenes Vermögen zurückgeführt.
Die anderweitige Verfügung in Form der Lastschriftbuchung über 354,61 € führt damit zu einer Entreicherung, die dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers entgegensteht, da auch – hinsichtlich des den bereits zurücküberwiesenen Teilbetrag von 509,75 € übersteigenden Betrages – die weitere tatbestandliche Voraussetzung in Form eines im Zeitpunkt des Einganges der Rückforderungen fehlenden Guthabens auf dem Überweisungskonto festzustellen ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist (unter der Voraussetzung eines fehlenden Guthabens bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens) die mit der einzelnen Verfügung verbundene Entreicherung im vorstehend erläuterten Sinne ausschlaggebend. Die mit der einzelnen Verfügung verbundene Entreicherung des Geldinstituts führt dazu, dass der Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers „erlischt“ (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 – B 4 RA 28/05 R –, SozR 4-2600 § 118 Nr. 2, Rn. 14). Nachfolgende nicht auf der streitbetroffene Rentenleistung beruhende Gutschriften aus anderen Rechtsgründen führen damit nicht als solche zu einem (Teil-)Wiederaufleben des Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers, soweit sie sich (bedingt durch weitere Sollbuchungen in der Folgezeit) im Ergebnis nicht mehr in einem höheren Guthaben bei Eingang des Rückforderungsverlangens auswirken.
3. Die Rechtsprechung des BSG wendet allerdings die erläuterte Vorschrift § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI abweichend von ihrem Wortlaut an. Der Gesetzgeber hat formuliert: „Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.“ Die Rechtsprechung des BSG wendet diese Bestimmung an, als ob sie lauten würde: „Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde und soweit das Geldinstitut im Zeitpunkt der Verfügung keine Kenntnis vom Tod des Berechtigten hatte, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.“
Das BSG (Urteil vom 26. September 2019, B 5 R 4/19 R, Rn. 23 - juris, Rn. 23) stellt im Ausgangspunkt darauf ab, dass es aus seiner Sicht an der erforderlichen „Gutgläubigkeit“ der Bank fehle, wenn dieser bei Ausführung einer Verfügung über das Konto „eine fehlende bzw. nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung“ bekannt sei (wobei allerdings vor dem Tode von dem Rentenempfänger selbst getroffene Verfügungen zivilrechtlich ihre Wirksamkeit gar nicht mit seinem Tode verlieren).
Den Begriff der Gutgläubigkeit versteht das BSG im Ergebnis im Sinne einer Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, da es neben Elementen einer Kenntnis ergänzend auch auf Prüfpflichten der Banken (vgl. insbesondere die in Rn. 36 der o.g. Urteilsgründe angesprochene Prüfung des Kontos, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten) abstellt. Das BSG (aaO) verpflichtet die Banken (jedenfalls im Sinne von Obliegenheiten, deren Verletzung zu Schadensersatzpflichten führt) bei Erlangung der Kenntnis vom Tod eines Versicherten das in Betracht kommende Konto auf Renteneingänge für postmortale Rentenbezugsmonate „zu untersuchen“.
Einzelheiten, worauf sich genau die erforderliche Kenntnis (von dem Tod der Person als solcher oder ggfs. auch in Bezug auf ihre Eigenschaft als Rentenempfänger) beziehen soll und welche Bankmitarbeiter diese jeweils aufweisen müssen, sind bislang unklar. Offen ist insbesondere, inwieweit die Rechtsprechung des BSG zu einer „Kenntnis“ im Sinne von § 45 Abs. 4 SGB X auch im Zusammenhang mit der nach Auffassung des BSG maßgeblichen „Kenntnis“ der Bank von dem Tode des Rentenempfängers heranzuziehen ist (vgl. zu § 45 Abs. 4 SGB X etwa: Die Kenntnis ist nach der Rechtsprechung des BSG dann anzunehmen, wenn mangels vernünftiger objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die … Entscheidung notwendiger Tatsachen besteht, vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – SozR 4-1500 § 114 Nr 2, Rn. 31; vgl. ferner: Für die maßgebliche Kenntnis ist nicht auf die Kenntnis lediglich eines Außendienstmitarbeiters, sondern auf die Kenntnis des für die Rücknahme zuständigen Sachbearbeiters der Beklagten abzustellen, BSG, Beschluss vom 17. November 2008 – B 11 AL 87/08 B –, Rn. 3, juris).
Soweit diese Rechtsprechung des BSG die durch den Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI gesetzten Grenzen überschreitet, vermag ihr der Senat nicht zu folgen.
a) Die erläuterte Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI knüpft an die Regelung in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI an, wonach Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, „als unter Vorbehalt erbracht“ gelten. Das BSG sieht in der Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI die „Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen“ (Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 22/15 R –, BSGE 121, 18, Rn. 24) und interpretiert diese Vorbehaltsregelung in folgendem Sinne: Der Vorbehalt bewirke, dass eine noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliere bzw. eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam sei. Aufgrund des Vorbehalts gehe der „Rentenwert“ nicht in das Vermögen des "Kunden" über. Vielmehr verbleiben die „Rechte an diesem“, also die „Rechte an dem Rentenwert“, allein bei dem Rentenversicherungsträger (BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R –, Rn. 22, juris).
Zivilrechtlich will das BSG mithin darauf abstellen, dass die „Rechte an dem Rentenwert“ bei dem Rentenversicherungsträger „verbleiben“ würden. Tatsächlich werden allerdings regelmäßig und auch im vorliegenden Fall die Überweisungen der Rente gar nicht vom Rentenversicherungsträger selbst, sondern in seinem Auftrag vom Rentenservice der Deutschen Post AG gemäß § 119 SGB VI aus – im Rechtssinn – eigenen Mitteln der Deutschen Post AG bewirkt. Letztere hat ihrerseits im Rahmen ihrer Vergütungsansprüche Anspruch auf Begleichung ihrer Aufwendungen – insbesondere auch in Form angemessener Vorschussleistungen – gegen den Rentenversicherungsträger (§ 119 Abs. 5 und 6 SGB VI). Ausgehend von der Annahme, dass der Vorbehalt nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI „gegenüber allen, die an der Gutschrift des Rentenbetrags im unbaren Zahlungsverkehr … beteiligt sind“, wirke (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 22/15 R –, BSGE 121, 18, Rn. 24), beruht der Ansatz von beim Rentenversicherungsträger verbleibenden „Rechten an dem Rentenwert“ offenbar auf der Einschätzung, dass schon die nach § 119 Abs. 6 SGB VI erfolgende Anweisung des jeweiligen Vorschussbetrages (über die Gesamthöhe der im betroffenen Monat zu erbringen Rentenzahlungen) an den Rentenservice der Deutschen Post AG bezüglich aller jeweils betroffenen Teilbeträge unter einem Vorbehalt des Erlebens des Leistungsmonats durch den einzelnen Rentenbezieher stehe. Auf einer solchen Basis könnte allerdings nicht einmal mehr der Rentenservice verlässlich überblicken, welche Vorschussbeträge er im Ergebnis rechtswirksam erhalten hat.
Das BSG lässt sich von der Annahme einer (gesetzlich angeordneten) „auflösenden Bedingung ‚Erleben vorbehalten‘" leiten (Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 22/15 R –, BSGE 121, 18, Rn. 23; im Gesetzgebungsverfahren wird im Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, den dieses im September 1989 dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages unterbreitet hat – sog. Ausschuss-Drs. 11/1303, vgl. dort Anlage 10 – allerdings nicht auf eine,„Bedingung,Erleben vorbehalten“, sondern darauf abgestellt, dass die Gutschrift den Erben „‚unter dem Vorbehalt‘ einer Rückforderung durch den Rentenversicherungsträger“, und zwar vergleichbar einer Rückforderung von „unter Vorbehalt“ erbrachten Gehaltszahlungen, „gutgeschrieben“ werde; kritisch zu dem Ansatz einer Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI im Sinne einer die sonst maßgeblichen zivilrechtlich-bankrechtlichen Regelungen verdrängenden Wirkung: BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 20/16 S –, Rn. 24, juris).
Damit interpretiert das BSG die gesetzliche Anordnung der Erbringungen von Rentenzahlungen „unter Vorbehalt“ tendenziell im Sinne einer aufschiebenden (ggfs. auflösenden) Bedingung. Die Gutschrift der Rentenzahlung auf dem Konto des ausgewiesenen Rentenempfängers ist nur dann rechtswirksam, wenn dieser im jeweiligen Leistungsmonat (d.h. jedenfalls zu Beginn dieses Monats) tatsächlich noch lebt. Ist dieser bereits verstorben, soll nach Auffassung des BSG mit einer vom Rentenversicherungsträger (bzw. in seinem Auftrag vom Rentenservice der Deutschen Post AG bewirkten) Rentenüberweisung nur der Anschein einer Gutschrift, im rechtlichen Ergebnis aber keine solche Gutschrift bewirkt worden sein.
Nur ergänzend sei angemerkt, dass der Tod des Rentenberechtigten jedenfalls in vielen Fallgestaltungen bezogen auf den Zeitpunkt des Überweisungsauftrages schon im Ausgangspunkt kein zukünftiges, objektiv ungewisses Ereignis im Sinne einer Bedingung entsprechend § 158 BGB darstellt (vgl. zur Definition der Bedingung Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 158, Rn. 8 mwN). Rückforderungsbegehren nach § 118 SGB VI knüpfen jedenfalls überwiegend an Fallgestaltungen an, in denen der Tod des Rentenempfängers bereits – objektiv gewiss – eingetreten war und lediglich den Mitarbeitern des Rentenversicherungsträgers und des Rentenservice der Deutschen Post AG subjektiv verborgen geblieben ist. Das BSG gebraucht den Begriff der „Bedingung“ (Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 22/15 R –, BSGE 121, 18, Rn. 23) damit im vorliegenden Zusammenhang im Sinne eines abweichenden Begriffsverständnisses; insbesondere entnimmt das BSG der von ihm formulierten „Bedingung“, dass eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift „von vornherein nicht wirksam“ werde (BSG, aaO, Rn. 19).
Eine solche Bedingung wird vom BSG (aaO) als mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar betrachtet. Seine weiteren Ausführungen, wonach der Gesetzgeber mit der Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut „in die Pflicht nehme“ und in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank „eingreife“ (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 24), sprechen allerdings im Ergebnis dafür, dass das BSG nicht mit einer Vereinbarkeit mit den sonst gebräuchlichen Vorgaben im Überweisungsverkehr, sondern von einem Ausnahmerecht für Überweisungen von Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeht.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Hinweise des BSG (Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 23), wonach beim Scheck- oder Lastschriftinkasso Vorbehalte (welche insbesondere in Buchungszusätzen wie "Eingang vorbehalten" zum Ausdruck kämen) üblich seien. Die Maßgeblichkeit entsprechender Vorbehalte beim Scheck- oder Lastschriftinkasso knüpft an die im Verkehr zwischen den Banken bzw. anderen Zahlungsdienstleistern gebräuchlichen Bedingungen für den Zahlungsverkehr an (vgl. insbesondere zum Abkommen über die SEPA-Inlandslastschrift: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Aufl. 2018, 2. Teil. Handelsrechtliche Nebengesetze, Abschnitt V [7] Bankgeschäfte, 3. Kap: Bargeldloser Zahlungsverkehr, Rn. D/46; zu den „Bedingungen für den Scheckverkehr: Hopt, aaO, Rn. E/1 und E/7). Entsprechende Rückforderungsvorbehalte kennen die sonst gebräuchlichen gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben für den Zahlungsverkehr zwar für das Scheck- oder Lastschriftinkasso, nicht aber für den Überweisungsverkehr. Die entsprechenden Bedingungen eröffnen dem Auftraggeber einer Überweisung gar nicht die Möglichkeit, deren Wirksamkeit von der Erfüllung von Bedingungen abhängig zu machen (und noch weniger von der Erfüllung von Bedingungen, deren Vorliegen – anders als etwa ein unmittelbar gegenüber dem Zahlungsdienstleiter des Schuldners zur erklärender Widerspruch beispielsweise gegen eine Sepa-Lastschrift – die beteiligten Banken vielfach gar nicht verlässlich zu überblicken vermögen).
Der Gesetzeswortlaut „unter Vorbehalt erbracht“ bringt als solcher ohnehin schon nicht eindeutig zum Ausdruck, ob der Gesetzgeber tatsächlich eine Bedingung im vorstehend erläuterten Sinne normieren wollte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann die Formulierung eines „Vorbehalts“ bezogen auf eine Zahlung auch im Sinne lediglich eines Vorbehalts der nachfolgenden Prüfung zu verstehen sein, wobei eine entsprechende Prüfung insbesondere in einem Verlangen nach einer Rückerstattung der (zunächst rechtswirksam erbrachten) Zahlung münden kann.
Schon die in § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI gebrauchte Formulierung einer „Rücküberweisung“ spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Vorbehalt im letzteren Sinne verstanden wissen wollte. Eine Rücküberweisung knüpft an eine vorausgegangene ihrerseits rechtswirksame Überweisung an; nach dem Rechtsverständnis des BSG hätte das Geldinstitut hingegen nur den Anschein einer Überweisung zu korrigieren. Wäre die Rentenüberweisung schon ihrerseits bedingt durch den Tod des Rentenempfängers zivilrechtlich unwirksam, dann bestände letztlich kein Anlass zur Normierung einer Rücküberweisungspflicht der Empfängerbank; Scheinüberweisungen sind ohnehin von den beteiligten Banken rückgängig zu machen.
Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht für ein Verständnis des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI im Sinne lediglich eines Überprüfungsvorbehalts. Die gesetzlich normierte Fassung beruht auf einem Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, den dieses im September 1989 dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages unterbreitet hat (sog. Ausschuss-Drs. 11/1303, vgl. dort Anlage 10). Das Bundesministerium hat in diesem Schreiben seinen Vorschlag an dem Beispiel ausgerichtet, dass ein Dienstherr eine geplante, bislang aber nicht förmlich vom Gesetzgeber beschlossene Besoldungserhöhung vorab schon „unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung“ auszahle. Gerade in diesem im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen Beispielsfall beinhaltet der Vorbehalt aber nur einen schuldrechtlich wirksamen Überprüfungs- und Rückforderungsvorbehalt, der die zivilrechtliche Wirksamkeit der Überweisung des höheren Gehalts unberührt lässt.
Bezeichnenderweise geht auch das BSG nicht davon aus, dass bei Erfüllung der von ihm aufgezeigten „auflösenden Bedingung ‚Erleben vorbehalten‘“ eine Rückabwicklung in der Kette der in die Abwicklung der Überweisung eingeschalteten Bankinstitute zu erfolgen hätte, wie dies etwa in den vom BSG benannten (Urteil vom 24. Februar 2016, aaO, Rn. 23) Vergleichsfällen der Nichteinlösung eines zunächst dem Empfänger unter Vorbehalt gutgeschriebenen Schecks (BGH, Urteil vom 30. April 1992 – IX ZR 176/91 –, BGHZ 118, 171, Rn. 19) bzw. eines Widerspruchs gegen eine Lastschrift (Hopt, aaO, Rn. D/49) zu praktizieren wäre.
Darüber hinaus sprechen im Rahmen der systematischen Auslegung auch die gesetzlichen Vorgaben in § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI (eingeführt mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003, BGBl. I, 3019) gegen die Annahme einer nur bedingten Überweisung. Bei Überweisung insbesondere der Rente auf ein Konto des Berechtigten ist nach Satz 2 dieser Vorschrift die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es (Satz 3), wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.
Der Gesetzgeber verlangt explizit eine „Wertstellung“ zugunsten des Rentenempfängers. Diesem muss die Rente „zur Verfügung gestellt“ werden; es bedarf einer „rechtzeitigen Auszahlung“ der Rente (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung - 13. Ausschuss – BT-Drs. 15/1893, S. 13 f.). Er lässt sich damit von der Erwartung leiten, dass der jeweilige Rentenbetrag dem Rentenempfänger am gesetzlich geregelten Wertstellungstag verlässlich zur Verfügung stehen soll. Dies kommt nur im Rahmen einer unbedingten Überweisung in Betracht.
Auch nach Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht, BT-Drs. 16/11643, S. 112 zu § 675t BGB) kann der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Empfänger einen Geldbetrag nur in dem rechtlichen Umfang verfügbar machen, in dem er diesen seinerseits im Clearing oder vom Zahlungsdienstleister des Zahlers erhalten hat. Muss der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers – etwa im Falle des Einzugs einer Lastschrift – damit rechnen, dass er im Verhältnis der Zahlungsdienstleister untereinander den Betrag wieder zu erstatten hat (z. B. wegen eines Erstattungsanspruchs des Zahlers – § 675x BGB), dann kann er die Gutschrift unter einer entsprechenden Bedingung („E. v.“ – Eingang vorbehalten) erteilen.
Bei dieser Ausgangslage wäre auf der Basis einer „bedingten“ Erteilung von Überweisungsaufträgen unter Vorbehalt das dargelegte vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer effektiven „Wertstellung“ des Rentenbetrages spätestens am letzten Bankarbeitstag des Zahlmonats zugunsten des Rentenempfängers, dem damit der Rentenbetrag zur eigenen Nutzung effektiv zur Verfügung gestellt werden soll, nicht zu realisieren. Wenn es – abweichend von der derzeitigen Rechtslage - solche Überweisungen unter Vorbehalt gäbe, dann wäre der Eingang des nur „unter Vorbehalt“ überwiesenen Betrages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gerade noch nicht damit verbunden, dass dieser dem Empfänger den Betrag auch zur Verfügung stellen würde. Vielmehr wäre unter der Annahme der Zulässigkeit entsprechender Vorbehalte auf Seiten der Empfängerbank zunächst ein weiteres Prüfverfahren durchzuführen, indem abzuklären wäre, inwieweit ungeachtet des zunächst erklärten Vorbehalts die Überweisung im Ergebnis als endgültig wirksam erteilt anzusehen ist. Jedenfalls solange sich entsprechende Bedenken nicht durch eine eventuell ohnehin gegebene Kreditwürdigkeit des Empfängers überwinden lassen, würde die Bank dem Empfänger den Überweisungsbetrag erst nach verlässlicher Abklärung des Vorbehalts zur tatsächlichen Verfügung gutschreiben.
Bezeichnenderweise geht auch das BSG anknüpfend an § 675t Abs. 1 BGB davon aus, dass die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen muss, wie sie selbst „Deckung erhalten“ hat (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 22/15 R –, BSGE 121, 18, Rn. 23). Ausgehend von nur „bedingten“ bzw. nur unter anderweitigem „Vorbehalt“ erfolgenden Überweisungen, ist aber bis zu einer eventuellen inhaltlichen Abklärung der Bedingung bzw. des Vorbehalts für die Bank des Zahlungsempfängers gerade nicht erkennbar, ob sie ihrerseits überhaupt „Deckung“ erhalten hat; bis zu einer solchen Klärung gibt es dann lediglich eine ihrerseits „bedingte“ Deckung, welche bei Nichteintritt der aufschiebenden bzw. Eintritt einer auflösenden „Bedingung“ (und entsprechend bei einem anfänglichen Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen) sich als völlig wertlos erweisen kann. Solange die Bank diese Möglichkeit einbeziehen muss, kann sie regelmäßig auch nicht dem Empfänger die Gutschrift verfügbar machen.
Entsprechende Differenzen zwischen einer formalen unter Vorbehalt erfolgenden Gutschrift und einer nachfolgenden effektiven Zurverfügungstellung des Gutschriftbetrages sind bezeichnenderweise auch in dem vom BSG (aaO) angesprochenen Vergleichsfall einer Scheckeinziehung im Bankenverkehr üblich (wohingegen die Banken in Bezug auf das Lastschriftinkasso sich dadurch absichern, dass die Einziehung von Geldbeträgen vermittels Lastschriften einer besonderen Zulassung durch den Zahlungsdienstleister des Gläubigers bedarf, welche in der Praxis nur nach Prüfung einer hinreichenden - finanzielle Risiken für die betroffene Bank ausschließenden - Bonität erteilt zu werden pflegt, vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 38. Aufl. 2018, 2. Teil. Handelsrechtliche Nebengesetze, Abschnitt V [7] Bankgeschäfte, 3. Kap: Bargeldloser Zahlungsverkehr, Rn. D/46). Bei der Einreichung von Schecks sehen die meisten Banken (jedenfalls bei größeren Beträgen und nicht verlässlich zu überblickender Bonität des Scheckausstellers) eine "Sperrfrist" vor, die über die ohnehin geltenden Wertstellungsfristen hinausgeht. Diese (in der Praxis bis zu zehn Arbeitstage umfassende) "Sperrfrist" soll sicherstellen, dass der Kunde erst dann über den Scheckgegenwert verfügen kann, wenn sicher ist, dass der Scheck von der Bank des Ausstellers auch tatsächlich eingelöst wurde (vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/Bank/Zahlungsverkehr/05_scheckgutschrift.html). Einen Anspruch des Schecknehmers gegen die Inkassobank auf Gutschrift des Scheckbetrages entsteht erst dann, wenn diese ihrerseits buchmäßige Deckung erlangt (BGH, Urteil vom 30. April 1992 – IX ZR 176/91 –, BGHZ 118, 171, Rn. 19).
Übertragen auf den – bislang mangels Grundlage in den rechtlichen Vorgaben für den Geldüberweisungsverkehr theoretischen – Fall einer Überweisung unter Vorbehalt hätte dies gleichfalls zur Folge, dass mit Eingang des nur unter Vorbehalt überwiesenen Betrages beim Zahlungsdienstleister des Empfängers dieser zunächst ebenfalls eine entsprechende Sperrfrist verfügen würde, und zwar solange, bis im Ergebnis wiederum „sicher ist“, dass ungeachtet des anfänglichen „Vorbehalts“ die Überweisung endgültig wirksam ist. Bei auf Seiten der Bank nicht klar zu überblickenden Vorbehalten könnte eine solche Sperrfrist sich erforderlichenfalls auch über Jahre erstrecken (solange die Empfängerbank nicht zwischenzeitlich wegen unzureichender Beurteilbarkeit der Verlässlichkeit des Überweisungsauftrages eine Rückbuchung veranlasst oder äußerstenfalls auch eine Hinterlegung nach § 372 Satz 2 BGB vornimmt). Ein solches Ergebnis würde den erläuterten gesetzgeberischen Zielvorgaben im Sinne einer verlässlichen und effektiven Zurverfügungstellung des Rentenüberweisungsbetrages zum Ablauf des Zahlungsmonates grundlegend widersprechen.
Bezeichnenderweise stellt das BSG in diesem Zusammenhang auch auf ein mit Vorbehaltsgutschriften von Rentenüberweisungen „ggfs. verbundenes Kreditrisiko der Bank“ ab, welches diese allerdings „beherrschen“ könnten, wenngleich die Banken „dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen“ (BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 – B 13 R 22/15 R –, BSGE 121, 18, Rn. 25). Ihrer herkömmlichen Grundstruktur nach kann die Abwicklung von Überweisungsaufträgen auf Seiten der Empfängerbank gar nicht mit einem Kreditrisiko verbunden sein, weil gerade ein Guthaben dem Konto des Empfängers gutzuschreiben ist. Lediglich die Bank des Auftraggebers muss prüfen, ob das belastete Konto des Auftraggebers über ein entsprechendes Guthaben verfügt (bzw. dort die mit der Überweisung verbundene Sollbuchung von einem Kreditlimit abgedeckt ist). Das vom BSG herangezogene „Kreditrisiko“ der Empfängerbank kann sich erst vor dem Hintergrund der vom BSG entwickelten Interpretation der „Vorbehaltsüberweisung“ im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ergeben, auf deren Basis den Anschein rechtswirksamer Überweisungsaufträge erweckende Aufträge gleichwohl zivilrechtlich unwirksam sein und zu Erstattungsverpflichtungen der Empfängerbanken führen sollen.
In der Sache dürfte das BSG mit diesem Hinweis auf die „Beherrschbarkeit“ eines mit den Überweisungen verbundenen „Kreditrisikos“ damit in der Sache letztlich sinngemäß die Empfängerbanken auffordern, von einer effektiven Zurverfügungstellung der jeweiligen Rentenüberweisungsbeträge zugunsten der Rentenempfänger bis zur abschließenden inhaltlichen Abklärung des Vorbehalts im Einzelfall Abstand zu nehmen, soweit sie insbesondere die Haftungsrisiken vermeiden wollen, die sich aus der über den Gesetzeswortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hinausgehenden BSG-Rechtsprechung ergeben. Aus der Sicht des erkennenden Senates würden die Bank bei einem solchen Vorgehen allerdings den erläuterten gesetzlichen Vorgaben des § 118 Abs. 1 SGB VI zuwiderhandeln. Diese abweichende Einschätzung des erkennenden Senates bedingt allerdings zugleich, dass diese Vorgaben des § 118 Abs. 1 SGB VI auch bei der Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI heranzuziehen sind. Daraus ergibt sich gerade, dass der dort normierte Vorbehalt im Sinne lediglich eines Prüfvorbehalts zu interpretieren ist, welcher nicht die zivilrechtliche Unbedingtheit der Aufträge zur Überweisung der Rentenbeträge zu beeinträchtigen vermag.
Abgesehen von der Verfehlung der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 118 Abs. 1 SGB VI verfolgten Zielvorgaben hätte die vom BSG angeführte „Beherrschbarkeit“ des angesprochenen „Kreditrisikos“ auch zur Folge, dass die Banken bei jeder Rentenüberweisung in jedem Zahlmonat entweder die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Rentenversicherungsträgers verlangen müssten, wonach dieser bezogen auf den jeweiligen Zahlmonat von dem Vorbehalt keinen Gebrauch machen will, oder aber ihrerseits recherchieren müssten, ob der betroffene Rentner noch lebt. Im Gesetzgebungsverfahren ist aber deutlich geworden, dass gerade ein solches Ergebnis als nicht tragbar angesehen wurde. Insbesondere wird auch in der Begründung des der Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zugrundeliegenden Formulierungsvorschlages des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, den dieses im September 1989 dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages unterbreitet hat (Ausschuss-Drs. 11/1303, vgl. dort Anlage 10) festgehalten, dass entsprechende Rechercheaufgaben der Banken „für alle Beteiligten unzumutbar“ seien.
Wenn es - de lege ferenda – bedingte Überweisungen bzw. Überweisungen „unter Vorbehalt“ geben sollte, müssten ohnehin zunächst einmal die Details ihrer Umsetzung geregelt werden. Dazu würden insbesondere auch Regelungen zu den Fragen gehören, unter welchen Voraussetzungen und bezogen auf welche Ausgestaltung von Bedingungen Zahlungsdienstleister überhaupt zur Annahme und Weiterleitung bedingter Überweisungen verpflichtet sind (und welches zusätzliche Entgelt für den damit verbundenen Zusatzaufwand sie ggfs. erheben können). Ferner wäre zu klären, in welchen Verfahren mit welchen Erkenntnismitteln die Banken – vor einer effektiven Zurverfügungstellung des zunächst nur bedingt überwiesenen Zahlbetrages an den Empfänger – die Erfüllung der Bedingung bzw. des Vorbehalts zu überprüfen hätten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bislang von solchen konkretisierenden gesetzlichen Ausführungsregelungen zur Umsetzung eines eventuellen die zivilrechtliche Wirksamkeit des Überweisungsauftrages bedingenden Vorbehalts abgesehen hat, spricht wiederum gegen die Annahme, dass der in § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI normierte „Vorbehalt“ sich auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Rentenüberweisungsaufträge auswirken sollte.
Bezüglich eventueller Ausführungsregelungen kommen unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben keine einzelstaatlichen Regelungen mehr in Betracht. Die Richtlinie 2007/64/EG vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (nach dem streitbetroffenen Zeittraum ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG) kennt keine Überweisungen unter Bedingungen und/oder Vorbehalten. Die an der Überweisung beteiligten Banken sind nach Art. 67 verpflichtet, den Überweisungsbetrag in voller Höhe zu transferieren. Die Bank des Zahlungsempfängers hat diesem nach Art. 48 unverzüglich den gutgeschriebenen (und nicht nur einen zum Schein gutgeschriebenen) Betrag mitzuteilen.
Zahlungsaufträge und damit auch Überweisungen sind (jedenfalls nach Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsempfänger) unwiderruflich (Art. 66 der Richtlinie 2007/64/EG; entsprechend auch § 675p BGB). Die Unwiderruflichkeit entsprechender Aufträge darf auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Auftraggeber in Betracht kommende Widerrufsgründe in Form von Bedingungen zum Bestandteil des Überweisungsauftrages macht.
Der europäische Richtliniengeber hat sich von dem öffentlichen Interesse an einer voll integrierten und vollautomatisierten Abwicklung von Zahlungen und von dem Interesse der Rechtssicherheit leiten lassen (vgl. Erwägungsgrund 40 zur Richtlinie 2007/64/EG). Das Zahlungssystem, in dem im Euro-Währungsraum jährlich inzwischen rund 90 Milliarden bargeldlose Geldtransaktionen abgewickelt werden, darunter allein rund 20 Milliarden Überweisungen (vgl. Pressemitteilung der EZB vom 26. Juli 2019, abrufbar unter https://www.bundesbank.de/resource/blob/802780/c05e924ad107d9fd36b71ee95062a371/mL/2019-07-26-zahlungsverkehrsstatistik-download.pdf), weist nur dann die erforderliche effektive Funktionstüchtigkeit und Rechtssicherheit auf, wenn Klarheit darüber besteht, ob ein Überweisungsauftrag erteilt oder nicht erteilt worden ist. Es obliegt den einzelnen Teilnehmern an diesem Zahlungsverkehr, sich vor Erteilung eines Überweisungsauftrages Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie die Überweisung vornehmen wollen oder nicht. Damit verbundene Risiken können weder einzelne Personen durch Formulierung entsprechender Bedingungen oder Vorbehalte gegenüber ihrem Geldinstitut noch einzelne nationale Gesetzgeber durch entsprechende einzelstaatliche gesetzliche Regelungen auf die lediglich mit der technischen Abwicklung des Zahlungsaufganges betrauten Banken überwälzen.
Diesen europarechtlichen Vorgaben ist auch im vorliegenden Zusammenhang Rechnung zu tragen. Die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet die nationalen Gerichte, durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden im Rahmen des rechtlich Zulässigen ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen. Besteht ein Auslegungsspielraum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen soweit wie möglich auszuschöpfen (BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 – 2 BvR 2216/06 – NJW 2012, 669 [BVerfG 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06; 2 BvR 469/07], Rn. 46; vgl. entsprechend zur Notwendigkeit einer Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI auch unter Einbeziehung der europarechtlichen Vorgabe: BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 20/16 S –, Rn. 24, juris).
Dementsprechend geht auch die Zivilrechtsprechung davon aus, dass Geldtransaktionen etwa vermittels einer Kreditkarte (BGH, Urteil vom 24. September 2002 – XI ZR 420/01 –, BGHZ 152, 75) oder einer Überweisung (OLG Köln, 20.11.1998 - 13 U 008/01, BeckRS 2002, 5892) irreversibel sind.
b) Auch im Übrigen gibt es keine rechtfertigende Grundlage, um § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI abweichend von seinem Wortlaut anzuwenden.
Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist, schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 – 1 BvR 918/10 –, BVerfGE 128, 193, Rn. 52 mwN).
Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt. Der Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung" sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt. Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011, aaO, Rn. 52 f. mwN).
Der danach erforderliche „Widerhall“ im Gesetz muss nicht in der jeweils auszulegenden Einzelnorm zu finden sein. Dies verdeutlichen die anerkannten Auslegungsmethoden der verfassungskonformen und europarechtskonformen Auslegung und der systematischen Auslegung. Es bedarf aber eines „Widerhalls“ in einem Gesetz.
Die mit Inkrafttreten des SGB VI neu eingeführte Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI trat an die Stelle einer vorausgegangenen vertraglichen Regelung. Die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger schlossen zum 1. Januar 1982 eine Vereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 1982) ab, welche den Leistungsträgern die Rechtsverfolgungslast und das Ausfallrisiko wegen der Rückforderung des zu Unrecht überwiesenen Betrages teilweise dadurch abnahm, dass die verbandsangehörigen Banken sich verpflichteten, insbesondere überzahlte Renten, die für Bezugszeiten nach dem Tode des Berechtigten überwiesen worden waren, "unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen freizugeben" (vgl. Nr. 1 der Vereinbarung 1982). Nach Nr. 2 dieser Vereinbarung verminderte sich der freizugebende Betrag "um sämtliche nach Eingang der Rentenüberweisung vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw. ausgeführt hat". Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch von dem Rentenberechtigten selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw. Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 09. Dezember 1998 – B 9 V 48/97 R –, BSGE 83, 176-186, SozR 3-2600 § 118 Nr 4, Rn. 19; BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 R –, aaO, Rn. 28, jeweils mwN).
Die durch diese Vereinbarung begründete „bestehende Praxis“, welche sich bis 1991 auf eine im Rentenantrag erteilte Einverständniserklärung des Leistungsberechtigten einerseits und die angeführte Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern und den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes andererseits stützte, wollte der Gesetzgeber mit der neu eingeführten Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage stellen. Zugleich hat er im Interesse einer Gleichbehandlung der Geldinstitute auch die damaligen Postgiroämter in die Regelung einbezogen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 — RRG 1992 – BT-Drs. 11/4124, S. 179).
Mit der Schaffung einer „gesetzlichen Grundlage“ wollte der Gesetzgeber aber keine inhaltlichen Veränderungen herbeiführen; hinsichtlich der Einzelheiten der Ausgestaltungen der wechselseitigen Verpflichtungen wollte er vielmehr die „bestehende Praxis“ fortschreiben. Diese vorgefundene (auf der genannten Vereinbarung 1982 beruhende) Praxis räumte den Geldinstituten gerade das Recht ein, sich auf eine Entreicherung durch vor Eingang des Rückforderungsverlangens erfolgte Verfügungen zu berufen. Dementsprechend war es kein Versehen, sondern Absicht des Gesetzgebers, dass auch die neu eingeführte Regelung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung abstellte. Die Entscheidung des Gesetzgebers zur inhaltlichen Weiterführung der bisherigen Praxis brachte seine Grundentscheidung zum Ausdruck.
Das BSG beruft sich auf die „Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, in welchen hervorgehoben werde, dass die Renten nicht dem Grundsatz der Universalsukzession unterliegen. Die Banken dürften den Überweisungsbetrag daher „an sich“ nur dem im Überweisungsauftrag genannten Rentner und nicht dessen Erben gutschreiben (BSG, Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R –, Rn. 22, juris). Damit knüpft das BSG an den Formulierungsvorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an, den dieses im September 1989 dem Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages unterbreitet hat (sog. Ausschuss-Drs. 11/1303, vgl. dort Anlage 10).
Der Zusammenhang der herangezogenen Ausführung des BMA brachte aber – ebenso wie auch schon die gewählte einschränkende Formulierung „an sich“ – zum Ausdruck, dass damit nur ein gedanklicher Ansatz und nicht die tatsächlich geltende Rechtslage umschrieben werden sollte. Bezeichnenderweise hat das BMA in seinen nachfolgenden Ausführungen ausdrücklich dargelegt, dass eine konsequente Umsetzung eines solchen Ansatzes zu Ergebnissen führen würde, welche „für alle Beteiligten unzumutbar“ wären.
Entsprechendes gilt auch für die weiteren Ausführungen des BMA in dem zitierten Schreiben, wonach es problematisch sei, allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, dass die Banken Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben „gutschreiben“, und zwar auch dann, wenn sie vom Tod des Rentners positiv Kenntnis haben. Auch mit diesem Hinweis wollte das BMA in der Sache gar nicht zum Ausdruck bringen, dass nicht auf den Zeitpunkt des „Eingangs der Rückforderung“, sondern auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen sei. Schon die vor Inkrafttreten des § 118 Abs. 3 SGB VI maßgebliche Vereinbarung 1982 stellte auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ab, diese vorgefundene Regelung (aus damaliger Sicht: „derzeitige Praxis“) wollte gerade auch das BMA inhaltlich fortgeführt sehen.
Ohnehin erfolgen die Gutschriften auf dem jeweils vom Auftraggeber (bezogen auf den vorliegenden Zusammenhang also vom Rentenservice der Deutschen Post AG) benannten Überweisungskonto regelmäßig im automatisierten Verfahren ohne eine manuelle Prüfung durch einen Mitarbeiter der Empfängerbank. Bezogen auf den vorliegenden Fall kann der Beklagten überdies schon im Ausgangspunkt nicht der Vorwurf einer Gutschrift zugunsten von Erben in Kenntnis des Todes des Rentners gemacht werden, weil ihre Mitarbeiter erst zeitlich nach dieser Gutschrift erstmalig Kenntnis von dem Tod erlangt haben.
Auch im Übrigen hat das BMA im Zuge der o.g. Übermittlung des Formulierungsvorschlages deutlich gemacht, dass von seiner Seite keine inhaltlichen Veränderungen im Vergleich zur vorgefundenen Vereinbarung 1982 angestrebt worden ist. Diese Vereinbarung stelle vielmehr, so hat es in der o.g. Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, eine (nach dem Zusammenhang der Ausführungen des BMA: sachgerechte) „Abgrenzung der Risikobereiche“ zwischen Banken und Rentenversicherungsträger dar. Gerade auf der Basis einer vorgefundenen als sachgerecht empfundenen Verteilung der Risikosphären zwischen Bank und Rentenversicherungsträgern hat das BMA in seiner damaligen Stellungnahme keinen Anlass für einen Vorschlag inhaltlicher Änderungen im Zuge des damaligen Gesetzgebungsverfahrens gesehen, welcher sich auf die Risikoverteilung hätte auswirken können.
Auch dem Gesetzgeber war im Ausgangspunkt durchaus bewusst, dass letztlich der Rentenversicherungsträger bzw. der in seinem Auftrag handelnde Rentenservice der Deutschen Post AG die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (vgl. BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 R –, aaO, Rn. 50). Ohnehin handelt die Bank des Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. lediglich als Zahlstelle des Überweisungsempfängers (BSG, aaO, Rn. 23; vgl. auch zu Senatsurteil vom 18. Dezember 2019 – L 2 R 116/19 – zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sachliche Rechtfertigung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme Dritter zur Begleichung von Schäden, welche der öffentlichen Hand entstanden sind).
Gerade auf der Basis einer solchen Bewertung hat sich der Gesetzgeber nur zu einer sachlich eingegrenzten Einbeziehung der Bank des Zahlungsempfängers in die Rückabwicklung postmortal erbrachter Rentenzahlungen entschlossen, und zwar nur in dem bereits durch die Vereinbarung 1982 vorgegebenen Rahmen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung darf nicht im Wege der Gesetzesauslegung abgeändert werden.
Hätte der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages abweichend von der Vereinbarung 1982 weiterführende Pflichten für die Banken begründen wollen, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er dies mit dem Vorschlag einer inhaltlichen Änderung der im Gesetzesentwurf vorgesehenen sich an die vorgefundene Vereinbarung anlehnenden Fassung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zum Ausdruck gebracht hätte.
Zu einer solchen Modifizierung hat der Ausschuss aber keinen Anlass gesehen (so auch BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 R –, aaO, Rn. 29). Er hat vielmehr in seinem Bericht auch noch ausdrücklich festgehalten: „Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis“ (BT-Drs. 11/5530, S. 47). Auch aus Sicht des Ausschusses sollte diese Praxis inhaltlich unverändert fortgeführt werden. Es sollten insbesondere keine weitergehenden Prüfpflichten für die eingeschalteten Banken normiert werden. Soweit bei Eingang der Rückforderung über den Rentenzahlbetrag bereits anderweitig verfügt worden war (und weder ein ausreichendes Guthaben auf dem Konto verblieben noch eine durch die Verfügung bedingte Befriedigung eigener Forderungen der Bank bewirkt worden war), sollte keine Rücküberweisungspflicht der betroffenen Bank nach dem Willen des Ausschusses begründet werden.
Schon der Gesetzgeber selbst muss sich an dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen festhalten lassen. Rechtsnormen dürfen nicht zur Fehlinformation über das politisch Entschiedene und zu Verantwortende führen (sog. Grundsatz der "Normenwahrheit" vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 2/14 –, BVerfGE 144, 369, Rn. 65 m.w.N.). Erst recht dürfen diese Grenzen nicht durch eine richterliche Rechtsfortbildung überschritten werden.
Ohnehin vermittelt bereits die wortlautgetreue Auslegung des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI weitgehende Rechtsvorteile für den Rentenversicherungsträger im Falle einer ungerechtfertigten Fortzahlung von Rentenleistungen nach dem Tode des Versicherten im Vergleich zu anderen Gläubigern. Das Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers ist schon bei wortlautgetreuer Anwendung der gesetzlichen Vorgaben mit Rechtsfolgen ähnlich einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbunden, obwohl der Rentenversicherungsträger nicht einmal über einen Titel über einen Rückerstattungsanspruch verfügt.
Im Ergebnis begründet § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI (entsprechend bereits wie in der im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Fassung dieses Absatzes) eine Rechtsmacht des Rentenversicherungsträgers zur Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Bank zur Durchführung einer (Rück-)Überweisung. Ebenso wie ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 836 Abs. 1 ZPO die Zustimmung des Kontoinhabers zur Auskehrung des Kontoguthabens an den Gläubiger zu ersetzen vermag, hat der Gesetzgeber in Ausübung seines gesetzgeberischen Ermessens einem Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers im Sinne von § 118 Abs. 3 SGB VI eine solche Wirkung (im Rahmen der normierten tatbestandlichen Voraussetzungen) beigemessen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 R –, WM 2016, 2256, Rn. 18: § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ermächtigt – und verpflichtet – das Geldinstitut bei Vorliegen der dort normierten tatbestandlichen Voraussetzungen, auf dem Empfängerkonto gutgeschriebene Rentenbeträge ohne Einwilligung des Kontoinhabers und ohne vollstreckbaren Titel zuzugreifen und diese „zurückzuführen“, d.h. an den Rentenversicherungsträger als Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs zu überweisen).
Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich. Der – einfachgesetzliche – Grundsatz, dass Pfändungen und Überweisungen von Forderungen wie etwa Kontoguthaben zugunsten eines Gläubigers nur aufgrund eines gerichtlichen Titels in Betracht kommen (§ 704), kennt ohnehin Ausnahmen (vgl. insbesondere § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Angesichts der Bindung der Rentenversicherungsträger als unter staatlicher Aufsicht stehende öffentlich-rechtliche Körperschaften an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG durfte sich der Gesetzgeber von der Annahme einer sorgfältigen und sachgerechten Ausübung der durch § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vermittelten Befugnisse auf Seiten der Rentenversicherungsträger leiten lassen, zumal diese sich im eventuellen Missbrauchsfall schadensersatzpflichtig machen würden.
Die in § 118 Abs. 3 Satz 1 normierte Vorgabe eines – sich schon aus dem Grundsatz der nur befristet bis zum Tode des Versicherten, d.h. in der Sache bis zum Ablauf seines Sterbemonats, bestehenden Rentenberechtigung ergebenden – (Überprüfungs-)Vorbehalts hat letztlich nur klarstellende Funktion. Diese Vorgabe kann und soll die durch § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vermittelte Verfügungsberechtigung des Rentenversicherungsträgers nicht „funktionsäquivalent ersetzen“ (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 20/16 S –, Rn. 17, juris), sondern tritt neben diese.
Die angesprochenen weitreichenden vom Gesetzgeber angestrebten Vorteile bleiben den Rentenversicherungsträgern auch bei einer am Wortlaut ausgerichteten Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI erhalten. Soweit das BSG eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation befürwortet, weil sonst der Zweck „konterkariert“ würde (Urteil vom 26. September 2019 – B 5 R 4/19 R –, Rn. 26, juris), sieht der Senat dafür keine diese Einschätzung rechtfertigende Grundlage. Die vom BSG befürwortete Auslegung dient nicht der Sicherstellung der von Seiten des Gesetzgebers angestrebten Vorteile, sondern bewirkt im Ergebnis eine den gesetzgeberischen Zielvorstellungen widersprechende Neuausrichtung der Risikoverteilung im Vergleich zu der der Vereinbarung 1982 zugrunde liegenden und aus der Sicht des Gesetzgebers fortzuschreibenden Verteilung.
Der Gesetzgeber wollte (entsprechend der vorgefundenen und aus seiner Sicht inhaltlich fortzuführenden durch die Vereinbarung von 1982 begründeten Praxis) weiterhin ausschlaggebend auf den Eingang eines entsprechenden Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers bei dem Geldinstitut abstellen. Ein solches Verlangen ist mit einer Warn- und Hinweis- und damit zugleich auch Schutzfunktion zugunsten des Geldinstituts verbunden (wie dies im Übrigen auch bei einer bewusst von der Bank veranlassten Aushändigung von Vermögensgegenständen an den Erben anzunehmen ist, wie sie der vom BSG im o.g. Urteil vom 26. September 2019 herangezogenen Entscheidung des BFH, U.v. 18. Juli 2007 – II R 18/06 –, BFHE 217, 265, zugrunde lag). Demgegenüber will das BSG den Geldinstituten bereits vor Eingang eines solchen Verlangens umfassende aus eigener Veranlassung zu erkennende und umzusetzende Prüfpflichten in Anknüpfung an eine Kenntnis lediglich vom Tode des Rentenempfängers auferlegen.
Die Auferlegung weiterer Prüfpflichten oder jedenfalls weiterer – in wirtschaftlicher Hinsicht mit vergleichbar belastenden Rechtsfolgen verbundener – Prüfobliegenheiten, deren Missachtung im Ergebnis zur Auferlegung von Schadensersatzleistungen führt, belasten die betroffenen Empfängerbanken erheblich. Die sich aus der BSG-Rechtsprechung ergebende nachhaltige Erweiterung ihrer Prüfpflichten stellt sich im Ausgangspunkt nicht als eine sog. teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 Abs. 3 SGB VI dar, auf welche das BSG im Urteil vom 26. September 2019 (aaO, Rn. 20) abstellt. Vielmehr wird damit im Ergebnis eine Erweiterung des Normanwendungsbereichs über den Normwortlaut hinaus letztlich im Wege der Analogie vorgenommen, wobei jedoch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Norm nicht festzustellen sind. Angesichts der erläuterten Gesetzgebungsgeschichte lässt sich schon keine planwidrige Regelungslücke erkennen. Ebenso wenig ist der zu beurteilende Sachverhalt vor Eingang eines Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers in rechtlicher Hinsicht mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand einer Rückerstattungspflicht nach Eingang eines Rückforderungsverlangens vergleichbar (vgl. zu diesen Anforderungen an eine analoge Gesetzesanwendung: BSG, Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 19/17 R – SozR 4-2600 § 51 Nr. 3). Es fehlt insbesondere die mit dem Rückforderungsverlangen verbundene Warn- und Schutzfunktion. Damit wird gerade nicht dem Erfordernis Rechnung getragen, wonach auch eine – im vorliegenden Zusammenhang gar nicht festzustellende – planwidrige Regelungslücke in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht zu schließen ist (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 07. April 2016 – B 5 R 26/14 R –, aaO, Rn. 47).
Soweit sich § 118 Abs. 3 SGB VI in der heute geltenden (und damit noch nicht im Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden aus dem Jahr 2012 datierenden Sachverhalts maßgeblichen) Fassung des Sepa-Begleitgesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I, 610) auch an im EU-Ausland ansässige Geldinstitute richtet, für die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, fehlt überdies dem deutschen Gesetzgeber schon die Zuständigkeit, um Banken in anderen EU-Staaten entsprechende Prüfpflichten auferlegen zu können. Eine Normierung entsprechender Prüfpflichten für in anderen Staaten ansässige Banken missachtet die territoriale Integrität des Staates des Sitzes der jeweils betroffenen Bank, da in dessen Gebietshoheit ohne generelle oder im Einzelfall erteilte Einwilligung und ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. September 1999 – 1 StR 286/99 –, BGHSt 45, 188, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 04. Mai 2005 – 4 C 6/04 –, BVerwGE 123, 322, Rn. 29).
c) Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall ist allerdings der von Seiten des Rentenversicherungsträgers geltend gemachte Zahlungsanspruch auch auf der Basis der erläuterten BSG Rechtsprechung als unbegründet anzusehen.
Vorliegend erhielt die beklagte Bank schon vor Erhalt des Rückforderungsverlangen durch den klagenden Rentenversicherungsträger die Information über das Versterben des rentenberechtigten Kontoinhabers. Sein Sohn setzte die beklagte Bank hierüber am 31. Mai 2012 um 12:32 Uhr in Kenntnis (nachdem zuvor bereits – an demselben Tag noch vor Geschäftsbeginn – die Rente für den Monat Juni 2012 dem Konto des Verstorbenen im automatisierten Verfahren gutgeschrieben worden war). Die streitbetroffene Abbuchung der Mietzahlung, die im Ergebnis dazu führte, dass bei Eingang des Rückforderungsverlangens am 18. Juni 2012 das Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen nicht mehr der Höhe der für Juni gewährten Rente entsprach (und nach Abzug der von der beklagten Bank bereits bewirkten Teilrücküberweisung auch nicht der Höhe des betragsmäßig etwas niedrigeren tatsächlichen Rückforderungsverlangens des klagenden Rentenversicherungsträgers) erfolgte – wiederum im automatisierten Verfahren – am folgenden Tag, d.h. am 1. Juni 2012, und zwar bereits um 6:10 Uhr. In den nur wenigen Arbeitsstunden bis zur tatsächlichen automatisiert durchgeführten Lastschrift am 1. Juni 2012 um 6:10 Uhr war im vorliegenden Fall auch unter der Annahme einer hinreichend verlässlichen Kenntniserlangung vom Tode eines Versicherten von Rechts wegen keine abschließende Prüfung zu erwarten.
Das BSG knüpft zwar im Ausgangspunkt an die Kenntnis der Bank vom Tode eines Rentenbeziehers an. Im Rahmen der vom BSG entwickelten vorstehend erläuterten Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination begründet eine solche Kenntnis aber zunächst nur eine Prüfpflicht auf Seiten der Bank. Diese ist bei Erlangung der Kenntnis vom Tod eines Versicherten verpflichtet, das in Betracht kommende Konto auf Renteneingänge für postmortale Rentenbezugsmonate „zu untersuchen“. Erst wenn sie diese Prüfung unterlässt (oder dabei bedingt durch eine unsorgfältige Ausführung entsprechende postmortale Rentenzahlungen übersieht) kommt auch nach der Rechtsprechung des BSG eine daran anknüpfende Haftung der Bank auf Rücküberweisung auch derjenigen Teilbeträge in Betracht, über die im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden war. Erst auf der Basis einer entsprechenden Prüfung kann die aus Sicht des BSG gebotene Sperrung des Kontos für weitere Sollbuchungen (soweit damit die Rücküberweisung der Rentenüberzahlung gefährdet werden könnte) erfolgen.
Für die damit gerade auch aus der Sicht des BSG erforderliche „Untersuchung“ des Kontos auf postmortale Renteneingänge ist der kontoführenden Bank aber jedenfalls ein Mindestmaß an Bearbeitungszeit zu belassen. Das Recht (und die Pflicht) der Bank zur Sperrung des Kontos in Bezug auf die Durchführung weiterer Sollbuchungen entnimmt das BSG den Vorgaben des § 118 Abs. 3 SGB VI, welche die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen den Kontoinhabern bzw. deren Erben einerseits und den Geldinstituten andererseits überlagern und den Banken ein auf Rentenzahlungen begrenztes Zurückbehaltungsrecht bei Verfügungen über das Konto bereits vor Eingang von Rückzahlungsverlangen einräumen sollen (BSG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – GS 1/18 – SozR 4-2600 § 118 Nr. 16, Rn. 8 - 9).
Im vorliegenden Fall war aber noch nicht der der beklagten Bank jedenfalls zuzubilligende Mindestprüfzeitraum verstrichen. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die in Betracht kommende Information 31. Mai 2012 um 12:32 Uhr eine hinreichend verlässliche Kenntnis über den Tod des Versicherten und den Todestag vermittelt hatte und gegenüber der zuständigen Stelle der beklagten Bank eingegangen war.
Auch auf der Basis der BSG-Rechtsprechung muss einer Bank nach Erhalt einer Information über den Tod eines Kontoinhabers jedenfalls eine zumindest in Ansätzen noch angemessene Bearbeitungszeit zur Prüfung der Buchungsvorgänge auf dem Konto des verstorbenen Rentenempfängers zugestanden werden. Ihr ist im Ergebnis auch im Hinblick auf die vielfältigen anderweitig zu erfüllenden Aufgaben im Regelfall jedenfalls ein vollständiger Arbeitstag zur ordnungsgemäßen Umsetzung entsprechender Informationen zuzubilligen.
Im Rahmen des üblichen arbeitsteilig zu bewältigenden Geschäftsverkehrs kann von den Banken nicht erwartet werden, dass jeder Bankmitarbeiter alle Aufgaben im Rahmen der Bankgeschäfte auf der Stelle erledigt bzw. überhaupt erledigen kann. Vielmehr ist es sachgerecht, dass qualifizierte Mitarbeiter einer Fachabteilung herangezogen werden, die dann auf der Basis der erläuterten BSG-Rechtsprechung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die Information vom Tod des Kontoinhabers im Sinne der angesprochenen Prüfung durchzuführen haben.
Im vorliegenden Fall hat der Mitarbeiter der beklagten Bank die Nachricht vom Tod des Versicherten in der dafür vorgesehenen Weise in das bankeigene Datenverarbeitungssystem eingegeben, um eine zeitnahe Bearbeitung durch die zuständige Fachabteilung sicherzustellen. Eine abschließende Prüfung der Kontoeingänge und eine sich daran anknüpfende Sperrung des Kontos konnte von der zuständigen Fachabteilung aus den darlegten Gründen nicht mehr am Tage des Meldungseinganges, also in der kurzen Zeitspanne zwischen der Erfassung der Meldung im Datenverarbeitungssystem und dem Ende der Arbeitszeit an jenem Tage, erwartet werden. Eine Sperrung des Kontos bereits am Folgetag hätte die Ausführung des an diesem Tage bereits vor Arbeitsbeginn im automatisierten Verfahren abgebuchten Dauerauftrages nicht mehr verhindern können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), ist nicht gegeben.