Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.12.2019, Az.: L 2 R 139/19

Verpflichtung zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung; Gesetzlich angeordnete Ausweisung der jeweils handelnden Behörde; Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.12.2019
Aktenzeichen
L 2 R 139/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 63858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 20.12.2018 - AZ: S 13 R 69/16 2019

Fundstelle

  • FA 2020, 109

Redaktioneller Leitsatz

1.Die gesetzlich angeordnete Ausweisung der jeweils handelnden Behörde führt dazu, dass sich ein Sozialleistungsträger nur auf solche Rechtsnormen als Ermächtigungsgrundlagen berufen kann, die auch der konkreten Behörde zustehen, welche in dem jeweiligen Bescheid als erlassende Stelle ausgewiesen wird.

2. § 28h Abs. 2 i.V.m. 28i Satz 1 SGB IV ermächtigt nur Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle zu Regelungen, wonach für bestimmte Beschäftigte Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu entrichten sind.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht die die Beigeladenen zu 1. bis 10. betreffenden Regelungen des Bescheides vom 27. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 aufgehoben hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Das in der Rechtsform einer GmbH geführte klagende Unternehmen wendet sich dagegen, dass der beklagte Sozialleistungsträger mit Bescheid vom 27. Juli 2015 für 40 in der Anlage zu diesem Bescheid namentlich aufgeführte Arbeitnehmer, die jeweils im Zuge von Teilbetriebsübergängen in die Dienste der Klägerin eingetreten sind, die Verpflichtung zur Durchführung der knappschaftlichen Versicherung und damit die Verpflichtung zur Abführung der erhöhten Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung (entsprechend § 158 Abs. 3 SGB VI) festgestellt hat. Zu den 40 betroffenen Arbeitnehmern gehören insbesondere die Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens.

Die Klägerin wurde im Juli 1941 in Berlin gegründet. Unternehmenszweck war seinerzeit die Versorgung der Stahlwerke in Salzgitter sowie weiterer dem Montanblock angehörender Stahlwerke mit Erzen, Ferrolegierungen, NE-Metallen und sonstigen Hüttenrohstoffen. Nach 1945 entwickelten sich die Aufbereitung und der Handel mit Stahlschrotten zu einem neuen Betätigungsfeld. Als Standort für die Hauptverwaltung des Unternehmens wurde 1953 die Stadt Hannover gewählt. 1997 wurde die Hauptverwaltung in die Konzernzentrale der Preussag in Hannover verlegt. Bedingt durch die Trennung der Preussag von ihren Stahlaktivitäten verlegte die DEUMU im Juni 1999 ihre Hauptverwaltung nach Peine und damit in die unmittelbare Nähe des Elektrostahlwerkes der Salzgitter AG in Peine. Heutiger Gegenstand des klägerischen Unternehmens ist die Erbringung von Logistik- und Einkaufsdienstleistungen aller Art für Unternehmen der Salzgitter-Gruppe und Dritte. Gegenstand ist ferner der Handel und Umgang mit industriellen Roh- und Hilfsstoffen, insbesondere für die eisenschaffende, die eisenverarbeitende und die Metallindustrie und der Handel und Umgang mit Abfällen, Nebenprodukten und Reststoffen dieser Industrien. Darüber hinaus betreibt die Klägerin, die inzwischen eine 100%ige Tochtergesellschaft der Salzgitter AG ist, auch Einrichtungen zur Bearbeitung und Verarbeitung der Handelsgegenstände (vgl. zum Vorstehenden: https://www.deumu.de/de/unser-unternehmen/geschichte.html).

Historisch knüpft die von Seiten der Beklagten angenommene Fortdauer der knappschaftlichen Rentenversicherung an die am 6. September 1858 im damaligen Königreich Hannover gegründete Actien-Gesellschaft Ilseder Hütte mit Sitz in Peine an, welche die in der Region vorhandenen Eisenerze für die Roheisenherstellung nutzen wollte. 1860 ging der erste Hochofen in Groß Ilsede in Betrieb. Groß Ilsede bildet heute den Verwaltungssitz der an die Stadt Peine angrenzenden Gemeinde Ilsede.

Die Ilseder Hütte war in den ersten Jahrzehnten ihres Bestehens ein reiner Roheisenproduzent. Als sich die wirtschaftlichen Vorteile einer ortsnahen Weiterverarbeitung des Eisens zu Stahl und Walzprodukten zeigten, entstanden die dafür benötigten Stahl- und Walzwerksanlagen im benachbarten Peine. Die zunächst gesellschaftsrechtlich unabhängige Actien-Gesellschaft Peiner Walzwerk wurde 1872, und zwar hauptsächlich von Aktionären der Ilseder Hütte gegründet; beide Unternehmen waren von Beginn an durch Abnahme- bzw. Lieferverträge eng miteinander verbunden. Als das Peiner Walzwerk 1880 seine Kapazität so gesteigert hatte, dass ein großer Teil der Ilseder Produktion dort verarbeitet werden konnte und ein weiter steigender Verbrauch absehbar war, erwarb die Ilseder Hütte die Aktien dieses Unternehmens. Auch in den folgenden Jahrzehnten bestand die Aktiengesellschaft Peiner Walzwerk als rechtlich selbständiges Unternehmen fort. Erst im Zuge eines am 1. Juni 1932 abgeschlossenen Verschmelzungsvertrages wurde das Gesellschaftsvermögen auf die Ilseder Hütte übertragen.

Für die Sozialversicherung der Beschäftigten der Ilseder Hütte und des Peiner Walzwerks war zunächst der frühere Ilseder Knappschaftsverein zuständig.

Im Geschäftsjahr 1920/21 begann die Ilseder Hütte mit dem Aufbau einer eigenen Steinkohlenbasis, um ihre Abhängigkeit von der Zulieferung Dritter zu reduzieren. Sie erwarb das Bergwerk Friedrich der Große in Herne/Westfalen sowie ein kleineres Bergwerk in Minden. Das Unternehmen entwickelte sich damit weiter zu einem vertikal gegliederten Montankonzern.

1923 wurde das Einführungsgesetz zum Reichsknappschaftsgesetz (RKG-EG vom 23. Juni 1923, RGBl I 454) verabschiedet. Art. 17 RKG-EG traf folgende Regelung: Hüttenwerke und sonstige Betriebsanstalten oder Gewerbsanlagen, die auf Grund bisheriger landesgesetzlicher Vorschriften einem Knappschaftsverein angehören, scheiden mit dem 31. Dezember 1923 aus der knappschaftlichen Versicherung aus. Jedoch kann durch eine gemeinschaftliche Erklärung des Arbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer eines jeden selbständigen Betriebs dieser Art die knappschaftliche Versicherung fortgesetzt werden. Die Erklärung ist dem Reichskommissar bis zu einer Zeit abzugeben, die dieser festsetzt. Sie begründet die dauernde Zugehörigkeit des Betriebs zum Reichsknappschaftsverein. Der Betrieb gehört dem Bezirksknappschaftsverein an, in dessen Bereich er liegt.

Auch wenn keine Originalunterlagen aus der damaligen Zeit vorliegen, geht die Beklagte davon aus, dass von Seiten der Ilseder Hütte und des Peiner Walzwerks entsprechende gemeinschaftliche Erklärungen des Arbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer fristgerecht gegenüber dem damaligen Reichskommissar abgegeben worden ist.

Zum 1. Juli 1924 ging die Zuständigkeit auf die Hannoversche Knappschaft über (vgl. deren Schreiben vom 24. Juli 1953, Bl. 191 GA, in dem die Hüttenwerke Ilsede-Peine AG als Inhaber des Hochofenwerks in Groß Ilsede, also der einstigen Ilseder Hütte, und des Peiner Walzwerks ausgewiesen wird; Originalunterlagen aus den 20er Jahren sind nicht mehr vorhanden). Aufgrund einer Entflechtungsanordnung der alliierten Besatzungsmächte wurden mit Wirkung zum 1. September 1947 das in Groß Ilsede gelegene Hochofenwerk und das in Peine gelegene Walzwerk in die neu gegründete Hüttenwerke Ilsede-Peine Aktiengesellschaft ausgegliedert. Diese hat auf der Grundlage eines Umwandlungsbeschlusses vom 17. März 1959 ihre Vermögenswerte auf die Ilseder Hütte zurückübertragen.

Die Ilseder Hütte hatte bereits in den 1950er-Jahren Vereinbarungen mit dem benachbarten Hüttenwerk in Salzgitter vor allem über Erzlieferungen und -erschließungen getroffen. Dieses Nachbarunternehmen war als Teil des deutschen Besitzes des ehemaligen Reichswerke-Konzerns mittlerweile in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland übergegangen und gehörte zur bundeseigenen AG für Berg- und Hüttenbetriebe, die 1961 in Salzgitter AG umfirmierte. Ab 1953 firmierte es als Hüttenwerk Salzgitter AG, ab 1964 als Salzgitter Hüttenwerk AG.

Dieser damalige Salzgitter-Konzern brachte seinen in der Salzgitter Hüttenwerk AG zusammengefassten Stahlbereich sowie einige weitere hüttenrelevante Beteiligungen im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die Ilseder Hütte ein. Zugleich übernahm die Salzgitter AG die Aktienmehrheit an dem neuen Gemeinschaftsunternehmen, das damit mehrheitlich in staatlichen Besitz überging. Die Ilseder Hütte firmierte zum 1.10.1970 in Stahlwerke Peine-Salzgitter AG um.

Bezüglich jedenfalls einzelner Betriebe, die zu den Stahlwerken Peine-Salzgitter AG zählten, ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass diese nach Art. 17 EG-RKG vom 23. Juni 1923 (RGBl I 454) nach damaliger Rechtslage auf Dauer der knappschaftlichen Versicherung angehören (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 -, Rn. 2, juris).

1989 privatisierte die Bundesrepublik Deutschland die Salzgitter AG und damit auch die zu ihr gehörende Tochtergesellschaft Stahlwerke Peine-Salzgitter AG durch Verkauf an den niedersächsischen Mischkonzern Preussag AG. In den Folgejahren ging der alte Salzgitter-Konzern in der Preussag AG auf, die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG firmierte 1992 in Preussag Stahl AG um. 1998 wurde diese Preussag Stahl AG aus dem Preussag-Konzern herausgelöst und verselbstständigt. Das Unternehmen wurde zur Salzgitter AG umfirmiert, bei der es sich nunmehr um ein privates börsennotiertes Unternehmen handelte.

2001 gab sich der Konzern eine Holdingstruktur. In diesem Rahmen wurde die Produktion an den Standorten Salzgitter und Peine in die neu gegründeten Tochtergesellschaften Salzgitter Flachstahl GmbH und Peiner Träger GmbH ausgegliedert. Die Salzgitter AG nimmt seitdem als sog. Management-Holding lediglich die Aufgaben einer Führungsgesellschaft des Stahl- und Technologiekonzerns wahr (vgl. zur Unternehmensgeschichte insbesondere die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz von Mai 2019 und die dort in Bezug genommene Darstellung unter https://geschichte.salzgitter-ag.com/fileadmin/footage/MEDIA/SZAG microsites/geschichte/downloads/Langfassung Konzerngeschichte SZAG D Stand 2017 11 29.pdf).

Die Klägerin ihrerseits ist ebenfalls eine 100%ige Konzerngesellschaft der Salzgitter AG. Zum 1. Januar 2014 pachtete die Klägerin als Tochtergesellschaft der Salzgitter AG von der ebenfalls eine solche Tochtergesellschaft darstellenden Peiner Träger GmbH drei Betriebsteile an, und zwar die Betriebsteile Fahrbetrieb, Probenwerkstatt und Formstahlverladung. Im Zuge der Anpachtung dieser Betriebsteile und der damit verbundenen Teilbetriebsübergänge gingen die zuvor mit der Peiner Träger GmbH (im Folgenden: PTG) bestehenden Arbeitsverhältnisse mit den in diesen Betriebsteilen eingesetzten - insgesamt rund 400 - Arbeitnehmern zum 1. Januar 2014 von der PTG auf die Klägerin über.

In dem übernommenen Teil "Formstahlverladung" werden am Ende des Produktionsvorganges die gewalzten Träger abgenommen und verladen. Der Teilbereich "Fahrbetrieb" befasst sich mit dem Transport der produzierten Werkstücke zu den unterschiedlichen Lagerorten auf dem Gelände der PTG. In der sog. "Probenwerkstatt" werden von den produzierten Trägern Proben für die Qualitätssicherung entnommen, wobei letztere allerdings wiederum der PTG obliegt.

Auch nach diesen Teilbetriebsübergängen wurde das eigentliche Stahlwerk mit rund 800 verbliebenen Beschäftigten weiterhin von der PTG fortgeführt.

Nach den Teilbetriebsübergängen waren für die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter entsprechend § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht mehr die von Seiten der PTG, sondern die von Seiten der Klägerin mit der zuständigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge maßgeblich.

Unter dem Briefkopf "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Dezernat VII.1" verpflichtete der beklagte Sozialleistungsträger die Klägerin mit Bescheid vom 27. Juli 2015 die in der Anlage zu diesem Bescheid namentlich aufgeführten 40 von den vorstehenden dargelegten Teilbetriebsübergängen betroffenen Arbeitnehmer (zu denen insbesondere auch die Beigeladenen des vorliegenden Verfahrens zählen) von der allgemeinen Rentenversicherung (zu der diese zuvor von Seiten der Klägerin angemeldet worden waren) abzumelden und mit Wirkung zum 1. Januar 2014 zur knappschaftlichen Rentenversicherung anzumelden und die erhöhten Beiträge zu dieser Versicherung zu entrichten. Die in der genannten Anlage aufgeführten 40 Arbeitnehmer waren bereits am 30. Juni 1991 bei der damaligen Stahlwerke Peine-Salzgitter AG beschäftigt; die ohne Befristung begründeten oder nach anfängliche Befristung in der Folgezeit unbefristet fortgeführten Beschäftigungsverhältnisse bestanden in der Folgezeit kontinuierlich bei dieser AG und deren Rechtsnachfolgegesellschaften fort. Einen Widerspruch gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse zum 1. Januar 2014 auf die Klägerin als neue Arbeitgeberin im Zuge der Teilbetriebsübernahmen hat keiner der betroffenen (in der o.g. Anlage aufgeführten) Arbeitnehmer ausgesprochen.

Zur Begründung berief sich die Beklagte auf die Vorgaben des Art. 27 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetzes, RÜG). Nach dieser früheren (inzwischen durch Art. 8 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes v. 17. Juli 2017, BGBl. I 2575, mit Wirkung vom 25. Juli 2017 aufgehobenen) Vorschrift bleibt für Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt sind, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert.

Den Widerspruch der Klägerin wies der beklagte Sozialleistungsträger unter dem Briefkopf "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der Rentenversicherung - Widerspruchsstelle" mit Bescheid vom 8. Januar 2016 zurück. In den Gründen erläuterte die Beklagte, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "Beschäftigungsverhältnis" in Art. 27 RÜG a.F. die soziale Schutzbedürftigkeit der Betroffenen habe betonen wollen. Maßgeblich sei ein Fortbestand des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 SGB IV. Ein solches Beschäftigungsverhältnis bestehe auch nach einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB fort.

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, dass ein sich aus Art. 27 RÜG a.F. ergebende Bestandsschutz nur solange in Betracht komme, wie auf Arbeitgeberseite das Beschäftigungsverhältnis von dem Inhaber eines ehemals knappschaftlich-versicherten Betriebes fortgeführt werde. Dies verdeutliche auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/405, S. 173). Von ihrer Seite werde jedoch kein ehemals knappschaftlich-versicherten Betrieb fortgeführt; Betreiber des Stahlwerkes sei vielmehr weiterhin die PTG.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2018, der Beklagten zugestellt am 25. Januar 2019, hat das Sozialgericht Braunschweig den angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 aufgehoben. Durch die Betriebsteilübergänge von der - ihrerseits weiterhin einen knappschaftlich versicherten Betrieb im Sinne von Art. 27 RÜG darstellenden - PTG auf die Klägerin sei letztere Rechtsnachfolgerin der PTG im Rahmen der gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übernommenen Arbeitsverhältnisse geworden. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben sei die knappschaftliche Versicherung jedoch betriebsbezogen ausgestaltet. Die Fortführung einer knappschaftlichen Versicherung nach Beendigung der Tätigkeit in einem knappschaftlich versicherten Betrieb komme nicht in Betracht. Bei den zu beurteilenden Teilbetriebsübergängen seien auch nicht einem Konzentrationsvorgang zuzurechnen, wie ein solcher nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8) Voraussetzung für eine Heranziehung der Übergangsvorschrift des § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sei.

Mit ihrer am 14. Februar 2019 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich die in dem angefochtenen Bescheid festgestellte fortgeltende knappschaftliche Versicherung der betroffenen Beschäftigten sich aus der Regelung des (durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575 mit Wirkung vom 25.7.2017 aufgehobenen) Art. 27 RÜG ergeben habe. Diese Vorschrift beinhalte die maßgebliche Besitzschutzregelung.

Das sozialgerichtliche Verständnis der gesetzlichen Voraussetzungen eröffne dem Arbeitgeber Manipulationsmöglichkeiten. Durch die Ausgliederung einzelner Betriebsteile könne er im Ergebnis für die betroffenen Arbeitnehmer die erhöhten knappschaftlichen Rentenversicherungsbeiträge einsparen.

Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ergebe sich aus § 28i Satz 1 SGB IV, da alle betroffenen Arbeitnehmer bei der Knappschaft krankenversichert seien. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beinhalte im Rechtssinn nur eine Behörde, zumal sie auch nur eine Geschäftsführung habe. Sie stelle einen einheitlichen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger dar, der als einheitliche Behörde sowohl die Aufgaben einer Rentenversicherung, einer Krankenkasse als auch einer Pflegeversicherung wahrnehme.

Mit Beschluss vom 20. November 2019 hat der Senat zehn der betroffenen Arbeitnehmer zum vorliegenden Berufungsverfahren beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat einen Trennungsbeschluss erlassen, wonach aus dem Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, in dem die Klägerin mit der Anfechtungsklage den - seinerseits eine Vielzahl von Einzelregelungen beinhaltenden - Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 zur Überprüfung des Berufungsgerichts stellt, zur gesonderten Entscheidung diejenigen Regelungen in dem angefochtenen Bescheid abgetrennt werden, die nicht die mit Beschluss vom 20. November 2019 zu 1. bis 10. beigeladenen Arbeitnehmer betreffen. Dieser abgetrennte Teil des Berufungsverfahrens wird unter dem Aktenzeichen L 2 R 425/19 fortgeführt. Bezüglich des abgetrennten Verfahrens L 2 R 425/19 hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen bis zur Rechtskraft der im vorliegenden Verfahren L 2 R 139/19 zu treffenden Entscheidung angeordnet.

In dem unter dem vorliegenden Aktenzeichen L 2 R 139/19 fortzuführenden Teil des Berufungsverfahrens sind mithin unter Berücksichtigung der vorgenommenen Abtrennung nur noch diejenigen Regelungen in dem angefochtenen Bescheid zu überprüfen, die die mit Beschluss vom 20. November 2019 zu 1. bis 10. beigeladenen Arbeitnehmer betreffen.

Diesbezüglich beantragt die Beklagte,

das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2018, soweit dieses die Beigeladenen zu 1. bis 10. betrifft, aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag. Sie ist insbesondere weiterhin der Auffassung, dass ein personenbezogener Besitzstand in Anwendung des Art. 27 RÜG a.F. eine fortbestehende Zugehörigkeit zu einem vormals knappschaftlich-versicherten Betrieb zur Voraussetzung habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Da die Beklagte den angefochtenen Bescheid, wie im Einzelnen noch näher zu erläutern ist, als Rentenversicherungsträger erlassen hat, fällt die Beurteilung der vorliegenden Berufung nach den Vorgaben des Geschäftsverteilungsplans des Landessozialgerichts in die Zuständigkeit des erkennenden Senates, dem insbesondere der Geschäftsbereich der Rentenversicherung zugewiesen ist.

Ein Träger der allgemeinen RV war zum Rechtsstreit nicht mit Blick auf § 75 SGG beizuladen. Nach § 136 SGB VI ist die beklagte DRV Knappschaft-Bahn-See für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen RV gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die DRV Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Die beigeladenen Arbeitnehmer verfügen auch unabhängig von den vorliegenden streitigen Beschäftigungszeiten über weitere Pflichtbeitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten unabhängig von der Beurteilung ihres Berufungsbegehrens (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 R 8/15 R -, SozR 4-2600 § 201 Nr 2, Rn. 29).

Unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gefassten Abtrennungsbeschlusses des Senates der angefochtene Bescheid vom 27. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch insoweit zu überprüfen, wie dieser die weitere Durchführung der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Beigeladenen zu 1. bis 10. des vorliegenden Verfahrens angeordnet hat.

Insoweit vermag die Beklagte in der Sache mit ihrer Berufung nicht durchzudringen, da das Sozialgericht zu Recht den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat.

1. Dem Bescheid vom 27. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2016 fehlt bereits die erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Verwaltungsträgern ist es schon von Verfassungs wegen schlechthin verboten, ohne eine gültige und anwendbare Ermächtigungsgrundlage Pflichten des Bürgers zu begründen oder festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2006 - B 4 RA 43/05 R -, BSGE 97, 94, Rn. 21). 2. § 33 Abs. 3 SGB X verlangt, dass schriftliche Verwaltungsakte (eindeutig) die erlassende Behörde ausweisen. Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist nach § 1 Abs. 2 SGB X jede "Stelle", die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der beklagte Sozialleistungsträger Knappschaft-Bahn-See verfügt über mehrere solcher Stellen, also über mehrere Behörden.

Damit korrespondiert die Regelung des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X, wonach ein (schriftlich oder elektronisch erlassener) Verwaltungsakt nichtig ist, wenn dieser die erlassende Behörde nicht erkennen lässt.

Es gilt ein weiter, sog. funktionaler Behördenbegriff, der neben den Verwaltungsbehörden im organisatorischen Sinne auch alle sonstigen Einrichtungen, Organe und Stellen einschließt, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts mit der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten, zum Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im eigenen Namen oder zu sonstigen, nach öffentlichem Recht zu beurteilendem Handeln ausgestattet sind (BSG v. 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R - BSGE 107, 123; Mutschler in Kasseler Kommentar, 105. EL August 2019, SGB X § 1 Rn. 8a). Innerhalb eines Sozialversicherungsträgers ist auch eine einzelne örtliche Dienststelle Behörde (Mutschler, aaO).

Der Begriff der Stelle hat einen organisationsrechtlichen Bezug. Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 - 7 C 3/11 -, BVerwGE 141, 122, Rn. 12).

Das BSG hat im Urteil vom 08. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 -, BSGE 77, 295-303, SozR 3-1300 § 45 Nr 27, Rn. 28, die Auffassung vertreten, dass "Behörde" iS des § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X nicht erst der für die Feststellung von Erstattungsansprüchen zuständige Referent, sondern schon der mit der Vorbereitung einer entsprechenden Entscheidung betraute Sachbearbeiter ist. Dieser gehört iS der Legaldefinition des § 1 Abs 2 SGB X innerhalb der Organisation der Beklagten zu der Stelle, welche die hier relevanten Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (Vorbereitung und Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne von § 8 SGB X) wahrgenommen hat.

Auf der Basis dieses weiteren Behördenbegriffs kann sich der beklagte Sozialleistungsträger schon im Ausgangspunkt nicht darauf berufen, dass alle ihren Dienststellen Bestandteil einer einzigen Behörde seien, so dass sie auch nicht zur näheren Bezeichnung einer konkret tätig gewordenen Behörde in den jeweiligen Verwaltungsakten verpflichtet sei. Bezeichnenderweise kommt auch (auf der Basis der Parallelvorschrift des § 1 Abs. 4 VwVfG) kommunalen Ämtern die Behördeneigenschaft zu, wenn ihre Bildung nicht im Ermessen der Gemeinde steht, sondern sie kraft gesetzlicher Regelung besonders zu bilden sind (z.&8201;B. Ämter für Ausbildungsförderung oder Standesämter gem. § 1 Abs. 2 PStG) und selbständig unter eigenem Namen tätig sind (Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 1 Rn. 241).

Der beklagte Sozialleistungsträger legt selbst dar (vgl. https://www.kbs.de/DE/Home/node.html), dass er über mehr als 25.000 Mitarbeiter verfüge und Rechtsträger eines "Verbundsystems" sei. Zu diesem Verbund gehörten nicht nur die Rentenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung "Knappschaft" und ein eigenes medizinisches Netz, sondern auch die Rentenzusatzversicherung, die Minijob-Zentrale, die Seemannskasse, die Arbeitgeberversicherung, die Bundesfachstelle Barrierefreiheit und die Fachstelle rehapro. Ferner zählen zu dem "medizinischen Netz" des beklagten Sozialleistungsträgers nach eigenen Angaben rund 1.500 Allgemein-, Fach- und Zahnärzte, neun Rehakliniken und Beteiligungen an zwei weiteren Rehakliniken, Beteiligungen an acht Krankenhausgesellschaften und eigene Sozialmedizinische Dienststellen.

Bezeichnenderweise hat sich der beklagte Sozialleistungsträger der Aufforderung des Senates zur näheren Erläuterung seiner Verwaltungsstrukturen verschlossen. Dies ist offenbar vor dem Hintergrund erfolgt, dass eine solche Erläuterung zusätzlich verdeutlichen würde, dass sich die Vielzahl der eingesetzten Beschäftigten auf eine Mehrzahl von Stellen im vorstehend erläuterten Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X verteilt.

Die erläuterte gesetzlich angeordnete Ausweisung der jeweils handelnden Behörde hat zugleich zur Folge, dass sich der Sozialleistungsträger nur auf solche Rechtsnormen als Ermächtigungsgrundlagen berufen kann, die auch der konkreten Behörde zustehen, welche in dem jeweiligen Bescheid als erlassende Stelle ausgewiesen wird. Hingegen würde es den erläuterten gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (und auch dem Gebot der effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs) widersprechen, wenn eine nicht ermächtigte Behörde unter ihrem Namen einen Bescheid erlassen würde und sich dann im nachfolgenden Klageverfahren darauf berufen könnte, dass eine andere - im Bescheid gar nicht als erlassene Stelle ausgewiesene - Behörde über eine Ermächtigungsgrundlage verfügen würde, mag letztere auch demselben Rechtsträger zugehören. Auch das BSG sieht keine Grundlage, um in Bezug auf von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung erlassene Verwaltungsakte die erforderliche Ermächtigungsgrundlage dem Krankenkassenrecht entnehmen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 R 8/15 R -, SozR 4-2600 § 201 Nr. 2).

Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Bescheide als Bescheide des Rentenversicherungsträgers (und nicht etwa des Krankenversicherungsträgers) erlassen worden. Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See obliegen zwar neben insbesondere ihren sich aus dem SGB VI ergebenden Aufgaben als Rentenversicherungsträgers nach § 167 SGB V auch Aufgaben der Krankenversicherung; dabei ist allerdings die Bezeichnung, unter der die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Krankenversicherung durchführt, nach § 194 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der Satzung zu regeln. (KassKomm/Peters, 103. EL März 2019, SGB V § 167 Rn. 5; vgl. auch BT-Drs. 16/3100, S. 155). Diesem Auftrag ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit der Bestimmung in § 43 ihrer Satzung (https://www.kbs.de/SharedDocs/Downloads/DE/Satzungen/KBS/Satzung KBS 01 06 2019.pdf? blob=publicationFile&v=1) nachgekommen. Dort heißt es: "Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Krankenversicherung unter dem Namen Knappschaft durch (§ 167 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch)."

Der Name "Knappschaft" ist bei Erlass des angefochtenen Bescheides jedoch nicht verwandt worden. Er ist vielmehr unter dem Briefkopf "Deutsche Rentenversicherung" ergangen. Im Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2016 ist überdies im Briefkopf noch einmal ausdrücklich ausgewiesen worden, dass die Entscheidung "als Trägerin der Rentenversicherung" getroffen worden sei. Bei dieser Ausgangslage kann der Bescheid aus der Sicht eines verständigen Empfängers nur als ein Bescheid der Rentenversicherung verstanden werden.

Der beklagte Sozialleistungsträger räumt jedoch selbst ein, dass die gesetzlichen Vorgaben die Rentenversicherungsträger nicht zum Erlass von Regelungen im Sinne des angefochtenen Bescheides ermächtigen. Insbesondere hat die Beklagte keine Betriebsprüfung bei der Klägerin im Sinne von § 28p SGB IV durchgeführt. Ohnehin besteht auch im Rahmen von Betriebsprüfungen keine Ermächtigung zur bloßen Feststellung einzelner untergeordneter Elemente innerhalb der bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil vom 30. November 2016 - B 12 R 8/15 R -, SozR 4-2600 § 201 Nr. 2, Rn. 39).

Die damit einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 28h Abs. 2 i.V.m. 28i Satz 1 SGB IV ermächtigt allein die Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle zur Regelungen, wonach für bestimmte Beschäftigte Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu entrichten sind. Gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid (Halbsatz 2). Diese eindeutige Zuständigkeitsreglung ist aus Gründen der Rechtssicherheit auch anzuwenden, wenn es um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe nur in einem der genannten Zweige der Sozialversicherung geht; vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R -, SozR 4-2400 § 28h Nr 1).

Die Krankenkasse ist im vorliegenden Fall aber gerade nicht tätig geworden.

3. Darüber hinaus besteht ohnehin materiell-rechtlich keine fortbestehende knappschaftliche Versicherung der betroffenen Arbeitnehmer im streitbetroffenen Zeitraum ab Januar 2014. 4. Im Ausgangspunkt ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 133 SGB VI zuständig, wenn die Versicherten (Nr. 1) in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, (Nr. 2) ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder (Nr. 3) bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Knappschaftliche Betriebe sind nach § 134 Abs. 1 SGB VI Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden. Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus (Abs. 2) sowie Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen (Abs. 3).

Knappschaftliche Arbeiten sind gemäß § 134 Abs. 4 SGB VI nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden: Alle Arbeiten unter Tage (Nr. 1) mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten, (Nr. 2) Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte, (Nr. 3) die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern, (Nr. 4) das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke, (Nr. 5) laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes, (Nr. 6) das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen, (Nr. 7) Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten, (Nr. 8) Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist, (Nr. 9) Arbeiten in den Lampenstuben, (Nr. 10) das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes und (Nr. 11) Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.

Weder die Klägerin des vorliegenden Verfahrens noch PTG befassen sich mit der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen; dementsprechend fallen in diesen Unternehmen auch keine knappschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 134 Abs. 4 SGB VI an.

Vielmehr befasst sich die PTG mit Herstellung von Stahl und gehört damit zum Bereich der Hüttenwerke. Die Klägerin befasst sich mit den Geschäftsfeldern Rohstoffhandel, Dienstleitungen und Stahlbearbeitung.

In früheren Zeiten umfasste allerdings die knappschaftliche Versicherung auch den Bereich der Hüttenwerke. Diese Zuordnung stellte sich allerdings bereits schon vor knapp 100 Jahren aus der Sicht des Gesetzgebers im Ausgangspunkt als nicht mehr sachgerecht dar. 1923 wurde das Einführungsgesetz zum Reichsknappschaftsgesetz (RKGEG vom 23. Juni 1923, RGBl I 454) verabschiedet. Art. 17 RKGEG traf folgende Regelung: Hüttenwerke und sonstige Betriebsanstalten oder Gewerbsanlagen, die auf Grund bisheriger landesgesetzlicher Vorschriften einem Knappschaftsverein angehören, scheiden mit dem 31. Dezember 1923 aus der knappschaftlichen Versicherung aus.

Allerdings enthielt diese Regelung des Weiteren noch folgende Ausnahme- und Übergangsbestimmung: Jedoch kann durch eine gemeinschaftliche Erklärung des Arbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer eines jeden selbständigen Betriebs dieser Art die knappschaftliche Versicherung fortgesetzt werden. Die Erklärung ist dem Reichskommissar bis zu einer Zeit abzugeben, die dieser festsetzt. Sie begründet die dauernde Zugehörigkeit des Betriebs zum Reichsknappschaftsverein. Der Betrieb gehört dem Bezirksknappschaftsverein an, in dessen Bereich er liegt.

Auch wenn die konkrete Urkunde nicht mehr einsehbar ist, ist in der gebotenen Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligten hinsichtlich eines entsprechenden Fortbestandes einer knappschaftlichen Versicherung davon auszugehen, dass die Aktiengesellschaft Peiner Salzwerk als Arbeitgeberin und die Mehrheit der damals bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer 1923 fristgerecht die erforderliche gemeinschaftliche Erklärung beim damaligen Reichskommissar abgegeben haben. Die PTG ist im Zuge der im Tatbestand bereits näher erläuterten wechselhaften Unternehmensgeschichte Rechtsnachfolgerin der einstigen Ilseder Hütte geworden, die ihrerseits schon vor der Jahrhundertwende Alleinaktionärin der seinerzeit noch als rechtlich selbständiges Unternehmen fortbestehenden Aktiengesellschaft Peiner Walzwerk geworden war und nachfolgend im Zuge eines am 1. Juni 1932 abgeschlossenen Verschmelzungsvertrages deren Gesellschaftsvermögen übernommen und damit deren Rechtsnachfolge angetreten hat (vgl. auch BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 -, Rn. 2, juris, zur Fortgeltung der knappschaftlichen Versicherung in Bezug auf die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG, einer früheren Rechtsnachfolgerin der Ilseder Hütte und Rechtsvorgängerin der heutigen PTG).

Zum Fortbestand dieser knappschaftlichen Versicherung insbesondere im Bereich der Hüttenwerke hat der Gesetzgeber folgende Regelungen getroffen:

Nach Art. 27 (Versicherungsschutz von Arbeitnehmern in knappschaftlich versicherten Betrieben) des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG - vom 25. Juli 1991, BGBl. I, 1606) gilt Folgendes: Für Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt sind, bleibt die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig, solange das Beschäftigungsverhältnis andauert.

Diese Vorschrift des Art. 27 RÜG ist mit Art. 8 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I, 2575) außer Kraft gesetzt worden.

Ergänzend hat der Gesetzgeber in der (fortgeltenden) Bestimmung des § 273 Abs. 1 Satz 1 SGB VI normiert: Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung) auch zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert.

Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung) nach § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.

Beiden Vorschriften ist gemeinsam, dass die betroffenen - auf der Basis der in § 134 SGB VI normierten Kriterien - nichtknappschaftlichen Betriebe, die gleichwohl nach dem erläuterten Übergangsrecht des Art. 17 RKGEG weiterhin der knappschaftlichen Versicherung angehörten (und damit insbesondere die davon betroffenen Hüttenwerke) nicht mehr als solche weiterhin fortdauernd sozialversicherungsrechtlich wie knappschaftliche Betriebe einzustufen waren. Der Gesetzgeber wollte im Ausgangspunkt vielmehr die im Grundsatz bereits 1923 getroffene Entscheidung zur Beendigung der knappschaftlichen Versicherung insbesondere für Hüttenwerke nunmehr auch in Bezug auf diejenigen Unternehmen umsetzen, die sich 1923 zunächst für eine Fortführung der knappschaftlichen Versicherung ausgesprochen hatten. Damit wollte er insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe gegenüber Konkurrenzunternehmen, deren Arbeitnehmer in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, stärken (vgl. BT-Drs. 12/405, S. 173).

Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber allerdings mit den angesprochenen Regelungen des Art. 27 RÜG und des § 273 Abs. 1 SGB VI dahingehend modifiziert, dass er übergangsrechtlich den Besitzschutz derjenigen Beschäftigten gesichert hat, die bereits an den gesetzlich normierten Stichtagen 30. Juni 1991 bzw. 1. Januar 1992 bei einem der betroffenen Unternehmen tätig und dementsprechend knappschaftlich versichert waren: "Solange das Beschäftigungsverhältnis andauert", sollen die betroffenen Mitarbeiter nach der Entscheidung des Gesetzgebers weiterhin wie am Stichtag knappschaftlich versichert bleiben. Maßgeblich hierfür waren nach Einschätzung des Gesetzgebers Gründe des Vertrauensschutzes (vgl. BT-Drs. 12/405, S. 173).

Auch wenn die im vorliegenden Verfahren beigeladenen Arbeitnehmer bereits am 30. Juni 1991 und nachfolgend bis zu den streitbetroffenen Teilbetriebsübergängen zum 1. Januar 2014 bei der PTG und deren Rechtsvorgängerinnen fortlaufend beschäftigt und seinerzeit zutreffend knappschaftlich versichert waren, kann sich die Beklagte im Ergebnis auf die erläuterten Übergangsvorschriften für den streitbetroffenen Zeitraum ab Übergang der Beschäftigungsverhältnisse auf die Klägerin nicht berufen.

Mit den Teilbetriebsübergängen und dem damit verbundenen Eintritt der Klägerin in die bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen der PTG und den beigeladenen Arbeitnehmern gemäß § 613a BGB ist die erläuterte tatbestandliche Voraussetzung eines im Sinne von § 273 Abs. 1 SGB VI und Art. 27 RÜG a.F. fortdauernden Beschäftigungsverhältnisses entfallen.

Diese Teilbetriebsübergänge haben nach § 613a BGB zur Folge gehabt, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2014 die PTG nicht mehr Arbeitgeberin der beigeladenen Arbeitnehmer war.

Ein Betriebs(teil-)übergang i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt zunächst voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Erforderlich für das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ferner, dass die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (BAG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 8 AZR 309/16 -, BAGE 161, 378, Rn. 52).

Eine entsprechende organisierte Zusammenfassung von Ressourcen war mit den vorliegend zu beurteilenden Teilbetriebsübergängen verbunden. Betroffen war im Ergebnis rund 400 Arbeitnehmer. Bedenken werden diesbezüglich auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht.

Der Wortlaut der genannten Vorschriften des § 273 Abs. 1 SGB VI und des Art. 27 RÜG a.F. gibt nicht eindeutig vor, welchen Inhalt der maßgebliche Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" aufweist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann der Begriff eines Beschäftigungsverhältnisses namentlich so verstanden werden, dass dieses durch die Personen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers maßgeblich bestimmt wird, so dass mit dem Wechsel des Arbeitgebers ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Andererseits ist in der Rechtsprache auch die Begrifflichkeit eines "Überganges eines Arbeitsverhältnisses" (vgl. § 613a Abs. 6 BGB) gebräuchlich, welche impliziert, dass der Wechsel des Arbeitgebers das - gerade übergehende - Arbeitsverhältnis als solches fortbestehen lässt (wobei der Begriff eines Arbeitsverhältnisses nicht immer mit Begriff eines Beschäftigungsverhältnisses deckungsgleich sein muss; grundsätzlich liegt eine Beschäftigung vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, allerdings kann eine Beschäftigung auch dann ausgeübt werden kann, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht, vgl. BSG, Urteil vom 04. Juni 2019 - B 12 R 5/19 R -, Rn. 17, juris, mwN).

Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption im Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den Gesetzesmaterialien eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfes, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 -, NZA 2018, 774, Rn. 74 mwN).

In der maßgeblichen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/405, S. 173) findet sich in Bezug auf die nachfolgend beschlossene Regelung des Art. 27 RÜG (entsprechend Art. 26 in der Zählung des Entwurfs) folgende Begründung: Der knappschaftliche Versicherungsschutz derjenigen Arbeitnehmer, die am 30. Juni 1991 in einem aufgrund des Artikels 17 EG-RKG knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt und daher knappschaftlich versichert sind, soll aus Gründen des Vertrauensschutzes solange fortbestehen, wie das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber eines solchen Betriebs andauert.

Damit hat der Gesetzgeber selbst zum Ausdruck gebracht, dass ein fortdauerndes Beschäftigungsverhältnis als tatbestandliche Voraussetzung für eine Fortwirkung des knappschaftlichen Versicherungsschutzes zur Voraussetzung hat, dass der Arbeitgeber seinerseits einen (von § 134 SGB VI bzw. von Art. 17 RKG-EG erfassten) knappschaftlich versicherten Betrieb führt. Die Klägerin ihrerseits hat nie einen knappschaftlich versicherten Betrieb gehabt. Es besteht kein Anlass, die erläuterten gesetzlichen Übergangsregelungen abweichend von den erläuterten Vorstellungen des Gesetzgebers zu interpretieren. Dafür ist umso weniger Raum, als es sich bei den erläuterten Übergangsregelungen um Ausnahmevorschriften handelt. Solche sind schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Zweifel eng auszulegen (BSG, Urteil vom 01. Juni 2017 - B 5 R 2/16 R -, BSGE 123, 205).

Für eine enge Auslegung im vorstehend erläuterten Sinne spricht auch der die knappschaftliche Versicherung prägende allgemeine Grundsatz, wonach es eine Fortsetzung der knappschaftlichen Versicherung nach Beendigung der Tätigkeit in einem knappschaftlichen Betrieb oder in einem (nach Art 17 EG-RKG) knappschaftlich versicherten Betrieb oder Betriebsteil nicht gibt (BSG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 8 RKn 15/94 -, Rn. 22, juris; vgl. auch zum Verlust der knappschaftlichen Versicherung für die betroffenen Arbeitnehmer im Zuge eines Arbeitgeberaustauschs nach Maßgabe des § 613a BGB: BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8).

Bei einem Wechsel zu einem anderweitigen Arbeitgeber und damit auch zur Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist damit die vom Gesetzgeber normierte tatbestandliche Voraussetzung entfallen, dass "das Beschäftigungsverhältnis andauert".

In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht auf die Ausnahmeregelung des § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI berufen, wonach für Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, welche infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig werden, die Bundesknappschaft für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig bleibt. Die Klägerin ist kein "anderer Betrieb oder Betriebsteil" der PTG im Sinne dieser Vorschrift, sondern ein rechtlich selbständiges Unternehmen, und zwar ungeachtet, dessen, dass sowohl die Klägerin als auch die PTG ihrerseits jeweils Tochtergesellschaften der Salzgitter AG.

Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Regelung des § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch auf Konzernstrukturen für anwendbar zu erklären, bei denen - wie im vorliegenden Fall - rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden (vgl. auch § 18 AktG). Solange der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines gesetzgeberischen Ermessens von einer entsprechenden Ausweitung des Regelungsinhalts Abstand nimmt, stellt es sich als Gebrauch (und nicht entsprechend dem Vortrag der Beklagten als Missbrauch) der - insoweit letztlich vom Gesetzgeber selbst eröffneten - Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn eine Umsetzung von Beschäftigten nicht innerhalb eines Unternehmens von einem Betrieb(steil) dieses Unternehmens zu einem anderen Betrieb(steil), sondern von einem (konzernverbundenen) Unternehmen zu einem anderen (wenngleich ebenfalls konzernverbundenen) Unternehmen erfolgt.

Überdies ist § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI - ebenso wie bereits die Vorgängervorschrift des Art. 2 § 1b KnVNG - dahingehend zu interpretieren, dass eine "Verschmelzung, Umwandlung oder eine sonstige Maßnahme" jeweils die Voraussetzung einer spezifischen zweckgerichteten Konzentrationsmaßnahme erfüllen muss. Fehlt es daran, kann die knappschaftliche Versicherung nicht in einem nichtknappschaftlichen Betrieb personengebunden fortgesetzt werden (BSG, Urteil vom 18. März 1999 - B 8 KN 2/98 KR R -, BSGE 84, 8-15, SozR 3-2600 § 273 Nr 2, Rn. 26).

Im vorliegenden Fall sind die streitbetroffenen Teilbetriebsübernahmen nicht einer solchen spezifischen zweckgerichteten Konzentrationsmaßnahme zuzuordnen. Die maßgeblichen Teilbetriebsübergänge brachten keine Konzentration im Sinne eines Zusammenschlusses mit anderen Unternehmen zum Ausdruck. Vielmehr handelte es sich um ein sog. Outsourcing bzw. eine Auslagerung im Sinne einer Abgabe von Unternehmensaufgaben und ggfs. auch -strukturen an externe (im vorliegenden Zusammenhang: ebenfalls konzernangehörige) Dienstleister. Die PTG hat einen Teil der von ihr zuvor selbst wahrgenommenen betrieblichen Aufgaben an die Klägerin ausgelagert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.