Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.12.2019, Az.: L 2 LW 4/19
Erstattung von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren; Vertretung durch den SoVD Niedersachsen; Allgemeine Festlegung der Höhe der von den vertretenen Mitgliedern jeweils aufzubringenden Kostenbeteiligung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 18.12.2019
- Aktenzeichen
- L 2 LW 4/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 63856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 28.05.2019 - AZ: S 10 LW 2/18
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X
- Satzung des SoVD Niedersachsen § 5
Redaktioneller Leitsatz
Eine in der Satzung eines Sozialverbandes enthaltene Ermächtigung des Vorstandes zur allgemeinen Festlegung der Höhe der von den vertretenen Mitgliedern jeweils aufzubringenden Kostenbeteiligung reicht aus, wenn der Vorstand auf der Grundlage dieser Ermächtigung entsprechende allgemeine Regelungen über die Höhe der aufzubringenden Kostenbeteiligungen erlässt.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin weitere erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 26,20 EUR festzusetzen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, weitere ihr im Widerspruchsverfahren entstandene Aufwendungen in Höhe von 26,20 EUR für erstattungsfähig zu erklären.
Im Ausgangsverfahren hatte der beklagte Rentenversicherungsträger den Erwerbsminderungsrentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 16. August 2016 abgelehnt. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 23. August 2016, den in ihrem Namen und Auftrag der "SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V." - (im Folgenden "SoVD Niedersachsen") eingelegt hat. Für ihre Vertretung im Widerspruchsverfahren entrichtete die Klägerin an diesen Verband, dem sie als Mitglied angehört, die in dessen Leistungsordnung vorgesehene Kostenbeteiligung in Höhe von 50 EUR.
Der SoVD Niedersachsen verfolgt (ausweislich § 3 Nr. 1 seiner Satzung mit Stand vom 19. August 2015, abrufbar auch über https://www.sovd-nds.de/fileadmin/landesverbaende/nds/downloads/pdf 2019/Informationen ueber den SoVD/Satzung LV.pdf) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des SoVD Niedersachsen ist
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- die Förderung des Wohlfahrtswesens,
- die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer und Kriegshinterbliebene,
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- die Förderung der bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie
- die selbstlose Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung
- Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch (§ 3 Nr. 2 der Satzung):
a) die Vertretung der sozialen Interessen von Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen, erforderlichenfalls durch Erhebung einer Verbandsklage. Im Übrigen richtet sich die Interessenwahrnehmung nach § 5 Ziff. 1 der Satzung.
b) Beratung mit den Tarifpartnern über die besonderen Bedürfnisse der Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung,
c) Zusammenarbeit mit anderen sozialen und ähnlichen Zwecken dienen den Verbänden und Organisationen im In- und Ausland,
d) die Förderung der Rehabilitation, Gleichstellung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen, insbesondere in Arbeit und Beruf, u.a. durch Mitwirkung in Ausschüssen und Beiräten nach dem niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz,
e) die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen für alle Menschen mit Behinderungen, Förderung der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung, durch die arbeitsrechtliche Vertretung und Mitwirkung in den maßgeblichen Gremien insbesondere nach dem SGB IX,
f) die Förderung der Frauen- und Jugendarbeit, durch die Schulung von Kreis- und Ortsfrauensprecherinnen, Mitwirkung im Landesfrauenrat und weiteren Gremien, Durchführung inklusiver Freizeit-und Bildungsmaßnahmen,
g) die Fürsorge für alte Menschen im Rahmen der Altenhilfe, durch die Beratung und Unterstützung in ihren Rechten nach dem SGB XII,
h) Betreuung von Erwachsenen nach dem Betreuungsgesetz, umfassende Beratung zu Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen,
i) Unabhängige Patientenberatung
j) Durchführung von Fort-und Weiterbildungsveranstaltungen für Ehrenamtlich Tätige
k) Umfassende Information der Mitglieder durch Herausgabe einer Landesbeilage zur Zeitung des Bundesverbandes sowie weiterer Veröffentlichungen.
Im Rahmen seiner Satzungszwecke (§ 3 Nr. 3 der Satzung)
- setzt sich der SoVD Niedersachsen für die Stärkung des Sozialstaats ein, um ein Höchstmaß an sozialer Gerechtigkeit zu erreichen,
- verfolgt er das Ziel, entschädigungs-, sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Leistungen und Rechte der in § 4 genannten Personen, sowie Leistungen und Rechte, die den von den Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung ideell und materiell erbrachten Vorleistungen und einem dem Grad der Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich gerecht werden, durchzusetzen,
- setzt sich der SoVD Niedersachsen ein für die Gleichstellung von Männern und Frauen auch unter Anwendung von Gender Mainstreaming,
- tritt der SoVD Niedersachsen Entwicklungen zum Anstieg von Armut entgegen,
- tritt der SoVD Niedersachsen ein für die Verwirklichung eines sozialen Europas,
- setzt sich der SoVD Niedersachsen ein für die Erhaltung des Friedens und unterstützt Maßnahmen, die geeignet sind, Kriege zu verhindern.
Der SoVD Niedersachsen ist nach § 3 Nr. 4 seiner Satzung selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Nach § 5 Nr. 1 der Satzung gewährt der SoVD Niedersachsen seinen Mitgliedern im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bei Bedarf Auskunft, Beratung und Hilfe bei der Fertigung von Anträgen, Verfolgung von Ansprüchen auf den speziellen Gebieten des Sozialrechts sowie des Verwaltungs- und Arbeitsrechts.
Hierzu gehören insbesondere:
a) Auskunft, Beratung und Hilfe bei der Fertigung von Anträgen auf soziale Leistungen,
b) Vertretung bei der Verfolgung sozialrechtlicher Ansprüche in Widerspruchsverfahren sowie vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit; vor den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten nur, soweit Vertreter des Landesverbandes als Bevollmächtigte zugelassen sind,
c) Prozessstandschaft im Rahmen des SGB IX und der Gleichstellungsgesetze.
Aufgrund der durch die Vertretung in allen Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren entstehenden Kosten haben die Mitglieder nach § 5 Nr. 2 der Satzung einen pauschalen Kostenbetrag zu entrichten. Das Nähere, insbesondere die Höhe des Kostenbetrages, wird in einer Leistungsordnung geregelt, die vom Landesvorstand beschlossen wird.
Die vom Vorstand beschlossene Leistungsordnung (mit Stand vom 1. Januar 2015, ebenfalls abrufbar unter https://www.sovd-nds.de/fileadmin/landesverbaende/nds/downloads/pdf 2019/Informationen ueber den SoVD/Satzung LV.pdf) sieht in Ziffer 4.1 vor, dass zu den durch die Vertretung in allen Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren entstehenden Kosten die Mitglieder zur Leistung einer Kostenbeteiligung heranzuziehen sind.
Nach Ziffer 4.3 der Leistungsordnung beläuft sich diese Kostenbeteiligung für Antragsverfahren auf 10,00 Euro, für Widerspruchsverfahren auf 50,00 Euro, für Gerichtsverfahren 1. Instanz auf 100,00 Euro (bzw. auf 80 EUR, wenn bereits das Widerspruchsverfahren durch den SoVD geführt wurde) und für Gerichtsverfahren 2. Instanz auf 120,00 Euro (bzw. auf 90 EUR, wenn bereits das vorangegangene Verfahren durch den SoVD geführt wurde).
Nach Auswertung weiterer medizinischer Erkenntnisse half die Beklagte dem Widerspruch der Klägerin ab und sprach ihr mit Bescheid vom 2. März 2017 und die begehrte Rente zu.
Daraufhin begehrte für die Klägerin der SoVD Niedersachsen mit Schreiben vom 19. April 2017 eine Erstattung der der Klägerin für die Vertretung im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 50 EUR.
Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 23,80 EUR. Es werde zwar die Hinzuziehung des im Rahmen einer nach § 7 RDG erlaubnisfreien Tätigkeit mitwirkenden Verbandes als Bevollmächtigten als notwendig im Sinne des § 63 SGB X anerkannt. Es sei jedoch nicht in voller Höhe die Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen festzustellen. Es fehle an der erforderlichen satzungsmäßigen Grundlage für die Zahlung der Kostenbeteiligung. Überdies sei die Kostenrechnung vom 19. April 2017 "zu pauschal" ausgefallen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde lediglich ein Teilbetrag von 20 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, d.h. im Ergebnis, 23,80 EUR, für erstattungsfähig erklärt.
Mit der am 4. Mai 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Satzung des SoVD Niedersachsen die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche "Wurzel" für den sich aus der vom Verbandsvorstand erlassenen Leistungsordnung ergebenden Anspruch auf Kostenbeteiligung der Klägerin bilde. Andere Sozialleistungsträger würden in vergleichbaren Fällen die sich aus der Leistungsordnung ergebende Kostenbeteiligung in voller Höhe erstatten. Auch das LSG Niedersachsen-Bremen habe im Beschluss vom 15. März 2017 (L 8 SO 276/13) die Berücksichtigungsfähigkeit anerkannt.
Mit Urteil vom 28. Mai 2019, der Klägerin zugestellt am 13. Juni 2019, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Regelungen in der Satzung der SoVD Niedersachsen brächten nicht nachvollziehbar entsprechend den vom BSG in den Urteilen vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R - und vom 18. September 2014 - B 14 ALS 5/14 R - aufgestellten Anforderungen die Höhe der aufzubringenden Kostenbeteiligung zum Ausdruck.
Mit ihrer am 17. Juni 2019 eingelegten - vom Sozialgericht zugelassenen - Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Rechtsprechung des BSG verlange für die Erstattungsfähigkeit von Kostenbeteiligungen lediglich eine satzungsrechtliche Grundlage für ihre Erhebung; die insoweit erforderliche Grundlage beinhalte § 5 Nr. 2 ihrer Satzung. Diese Auffassung habe auch die 29. Kammer des Sozialgerichts Stade in einem Urteil vom 12. November 2019 vertreten.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 28. Mai 2019 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2018 zu ändern und
2. die Beklagte zu verpflichten, weitere erstattungsfähige Aufwendungen in Höhe von 26,20 EUR festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vom Sozialgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Wird - wie vorliegend - in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich insbesondere nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs. 4 SGG, bei denen eine Berufung nicht statthaft ist (BSG, Urteil vom 09. März 2016 - B 14 AS 5/15 R -, BSGE 121, 49).
Die Berufung ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, über den bereits für erstattungsfähig erklärten Teilbetrag von 23,80 EUR hinaus weitere 26,20 EUR als für zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsverfahren für erstattungsfähig zu erklären. Dieser Anspruch der Klägerin folgt aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.
Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Im vorliegenden Fall war der Widerspruch der Klägerin gegen mit Bescheid vom 16. August 2016 ausgesprochene Ablehnung ihres Rentenantrages erfolgreich. Die Beklagte hat diesem Widerspruch mit dem nachfolgenden Bescheid vom 2. März 2017 abgeholfen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte folgerichtig ihre Kostentragungspflicht nach § 63 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach auch zutreffend sinngemäß anerkannt. Ebenso hat sie zutreffend die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt.
Der SoVD Niedersachsen war auch zur Vertretung der Klägerin berechtigt. § 7 Abs. 1 RDG gestattet insbesondere Rechtsdienstleistungen, die (Nr. 1) berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Damit korrespondierend sieht § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 SGG vor, dass Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte zur Vertretung vor den Sozial- und Landessozialgerichten befugt sind.
Der SoVD Niedersachsen erbringt entsprechend seiner bereits im Tatbestand dargelegten satzungsrechtlichen Vorgaben für seine Mitglieder Rechtsdienstleistungen in Form ihrer Vertretung u.a. bei der Antragstellung, in Widerspruchsverfahren und in den ersten beiden Instanzen eines nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahrens gegenüber namentlich den Sozialleistungsträgern; diese Rechtsdienstleistungen weisen gegenüber der Erfüllung seiner übrigen satzungsmäßigen Aufgaben auch keine übergeordnete Bedeutung auf. Die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung ist gegeben.
Fehlerhaft hat die Beklagte allerdings die Höhe der erstattungsfähigen notwendigen Aufwendungen der Klägerin im Widerspruchsverfahren bestimmt. Diese beliefen sich tatsächlich auf 50 EUR und nicht nur auf die von Seiten der Beklagten festgesetzten 23,80 EUR. Der geltend gemachte von der Klägerin aufgewandte Gesamtbetrag von 50 EUR erweist sich dem Grunde und der Höhe nach vollumfänglich als erstattungsfähig.
a) Die Heranziehung der Klägerin zu der von ihr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren aufgewandte Kostenbeteiligung im Widerspruchsverfahren dem Grunde nach findet die erforderliche Grundlage in den satzungsrechtlichen Bestimmungen des SoVD Niedersachsen.
Nach den Vorgaben des § 5 der Satzung des SoVD Niedersachsen in Verbindung mit der vom Vorstand des Verbandes aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Leistungsordnung konnte die Klägerin als Mitglied die Vertretung durch den Verband im Widerspruchsverfahren nur in Anspruch nehmen, wenn sie die dafür vorgesehene Kostenbeteiligung von 50 EUR entrichtete. Sie hatte keine Möglichkeiten, die Vertretung im Widerspruchsverfahren durch den Verband kostengünstiger zu erlangen. Weder die genannten Verbandsbestimmungen noch ihre tatsächliche Handhabung durch die Beauftragten des SoVD Niedersachsen eröffneten der Klägerin Möglichkeiten zu einer kostengünstigeren Inanspruchnahme der Vertretung durch den Verband im Widerspruchsverfahren.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R -, BSGE 98, 183) war jedenfalls auf der Grundlage der seinerzeit noch maßgeblichen Vorgaben der früheren Bestimmung des Art. 1 § 7 RBerG weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung die Rechtswirksamkeit der Forderung des Verbandes auf Zahlung einer entsprechenden Kostenbeteiligung. Bezogen auf eine Vereinigung, die - anders als im vorliegenden Fall, in dem der SoVD Niedersachsen die Klägerin durch eigene Beauftragte im Widerspruchsverfahren vertreten hat - die Vertretung nicht in eigener Person, sondern unter Heranziehung einer juristischen Person im Sinne des Art. 1 § 7 Satz 3 RBerG erbracht hat, ist dabei nach der Rechtsprechung des BSG (aaO) insbesondere abzuklären, ob ausschließlich eine Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Vereinigung erfolgt. Im vorliegenden Fall bestehen diesbezüglich keine Bedenken. Der SoVD Niedersachsen hat dargelegt, dass er ausschließlich Verbandsmitglieder in Rechtsangelegenheiten vertritt.
Des Weiteren verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Erstattungsfähigkeit von Kostenbeteiligungen der vertretenen Verbandsmitglieder, dass der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht aus. Aus der "satzungsrechtlichen Grundlage" muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggfs. in dieser Höhe auch endgültig trägt (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R -, BSGE 98, 183, Rn. 58).
Diesem Ansatz liegen folgende Erwägungen zugrunde: Im Ergebnis soll der Betroffene nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (BSG, Urteil vom 29. März 2007, aaO, Rn. 59).
Mit diesem Ansatz soll im Ergebnis insbesondere dem "gesicherten Standard der Kostenfestsetzung" Rechnung getragen werden wonach keinesfalls (vgl. allerdings auch die gesetzliche Ausnahmeregelung in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO) höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind (BVerfG, Beschluss vom 3.11.1982 - 1 BvR 710/82, NJW 1983, 809). Soweit das BSG eine Nachvollziehbarkeit der Höhe der Kostenforderung entsprechend der Abrechnung von Anwaltsgebühren nach Maßgabe der RVG verlangt, ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch die Höhe der mit einer anwaltlichen Vertretung etwa in einem Widerspruchsverfahren verbundenen Kosten nicht betragsmäßig exakt im Vorhinein feststeht.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, für die - wie hier - bei Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens das GKG nicht anzuwenden wäre, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 2 RVG), die sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG bestimmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG). Sie umfassen nach Nr. 2302 des VV zum RVG eine Geschäftsgebühr u.a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbemerkung 2.3 III zu Nrn. 2300 ff. VV RVG). Sie bestimmte sich innerhalb eines Betragsrahmens von 50 bis 640 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 300 Euro (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist.
Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG), und zwar bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, unter Berücksichtigung auch des Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 09. März 2016 - B 14 AS 5/15 R -, BSGE 121, 49).
Im vorliegenden Fall sieht bereits § 5 Nr. 2 der Satzung des SoVD Niedersachsen dem Grunde nach die Verpflichtung der Mitglieder vor, sich mit einem "pauschalen Kostenbeitrag" an den durch die Vertretung in allen Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren entstehenden Kosten zu beteiligen. Das Nähere, insbesondere die Höhe des Kostenbetrages, wird allerdings nicht in der Satzung selbst, sondern in der Leistungsordnung geregelt.
Zum Erlass dieser Leistungsordnung wird der Landesvorstand durch die Bestimmung in § 5 Nr. 2 Satz 2 der Satzung des SoVD Niedersachsen ermächtigt, wonach - bezogen auf die in Satz 1 dieser Regelung normierte Beteiligung der Mitglieder an den durch die Vertretung in allen Antrags- und Rechtsbehelfsverfahren entstehenden Kosten - das Nähere, insbesondere die Höhe des Kostenbetrages, in einer Leistungsordnung geregelt wird, die vom Landesvorstand beschlossen wird. Bedenken gegen die formelle und materielle Wirksamkeit dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen werden von keinem Beteiligten aufgezeigt und sind auch aus Sicht des Senates nicht erkennbar.
Auf der Basis dieser Ermächtigung hat der Vorstand des SoVD Niedersachsen die formell und materiell wirksame Leistungsordnung mit Stand vom 1. Januar 2015 erlassen, die insbesondere den von der Klägerin gezahlten Betrag von 50 EUR für die Vertretung im Widerspruchsverfahren vorgibt.
Jedenfalls mit dieser expliziten satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstandes wird gewährleistet, dass auch die Leistungsordnung mit ihren konkretisierenden Vorgaben über die Höhe der von den Mitgliedern aufzubringenden Kostenbeteiligungen entsprechend den Anforderungen des o.g. BSG-Urteils vom 29. März 2007 (aaO) "in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzelt". Soweit das BSG im weiteren Verlauf seiner Ausführungen (aaO) darauf abstellt, dass aus der "satzungsrechtlichen Grundlage" die Höhe der Kostenbeteiligung zu "entnehmen" sein müsse, wird nach dem Begründungszusammenhang das angesprochene Erfordernis einer satzungsrechtlichen "Wurzel" noch einmal mit anderen Worten umschrieben. Im Ergebnis reicht jedenfalls eine in der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstandes zur allgemeinen Festlegung der Höhe der von den vertretenen Mitgliedern jeweils aufzubringenden Kostenbeteiligung aus, wenn der Vorstand auf der Grundlage dieser Ermächtigung entsprechende allgemeine Regelungen über die Höhe der aufzubringenden Kostenbeteiligungen erlässt.
Eine explizite gesetzliche Grundlage für das Erfordernis einer "satzungsrechtlichen Grundlage" besteht ohnehin nicht. Die schon im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 GG erforderliche rechtliche Grundlage für ein solches Erfordernis mag letztlich in dem Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung wegen Rechtsmissbrauchs als einer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB abgeleiteten, der gesamten Rechtsordnung immanenten Schranke, die auch im Bereich des Sozialrechts zu beachten ist (BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 5 R 88/11 R -, BSGE 111, 107), zu verorten sein, soweit aus diesem Rechtsinstitut im Ergebnis das Gebot einer rechtsmissbräuchliches Verhalten vermeidenden Gesetzesinterpretation abgeleitet werden kann.
Zur Vermeidung eines etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, für das im vorliegend zu beurteilenden konkreten Einzelfall ohnehin nicht die geringsten Anhaltspunkte erkennbar sind, genügt aber schon im Ausgangspunkt jedenfalls eine satzungsrechtliche Verwurzelung der Vorgaben über die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung im vorstehend erläuterten Sinne.
Auch in dem beschriebenen Verfahren, bei dem der Vorstand auf der Grundlage einer in der Satzung explizit enthaltenen Ermächtigung eine Leistungsordnung erlässt, in der die aufzubringenden Kostenbeteiligungen konkretisiert werden, gewährleistet der SoVD in der gebotenen Weise die Nachvollziehbarkeit der von dem vertretenen Mitglied endgültig aufzubringenden Kostenbeteiligung dem Grunde und der Höhe nach. Auch die Leistungsordnung beinhaltet eine für alle Vereinsmitglieder maßgebliche einheitliche Regelung, deren Inhalt von Kostenerstattungspflichtigen überprüft werden kann.
Auch von Seiten der Beklagten wird nichts nachvollziehbar dafür aufgezeigt, dass die beschriebenen Regelungen des SoVD in irgendeiner Form größere Missbrauchsgefahren in sich bergen könnten als wenn von vornherein die Verbandssatzung unmittelbar die Höhe der aufzubringenden Kostenbeteiligungen vorgeben würde.
Von Rechts wegen ist überdies auch der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, wonach insbesondere das Prinzip freier Assoziation und Selbstbestimmung der grundrechtlich geschützten Vereine und Gesellschaften grundsätzlich zu beachten ist (BVerfG, B.v. 19. 1. 2001 - 1 BvR 1759/91 - NJW 2001, 2617).
Die verfassungsrechtlich gewährleistete Befugnis der Vereine (und damit auch des SoVD Niedersachsen) zur Selbstbestimmung ihrer inneren Angelegenheiten umfasst im vorliegenden Zusammenhang auch das Recht, die Höhe aufzubringender Kostenbeteiligungen nicht unmittelbar in der Vereinssatzung, sondern in einer von Seiten des dazu in der Satzung ausdrücklich ermächtigten Vorstands zu erlassenen Leistungsordnung festzulegen. Der betroffene Verein darf sich bei rechtlichen Ausgestaltung seiner eigenen Angelegenheiten durchaus auch von der Erwägung leiten lassen, dass insbesondere auch angesichts seiner Größe eine satzungsmäßige Festlegung von betragsmäßigen Einzelheiten bezüglich aufzubringender Kostenbeteiligungen sich als nur unzureichend flexibel darstellen würde, um etwa auf mögliche wirtschaftliche Änderungen in der gebotenen Weise zeitnah reagieren zu können.
Bezeichnenderweise gehören der Landesverbandstagung, die nach § 10 Nr. 6 lit. g der Satzung über Satzungsänderungen zu beschließen hätte, neben dem Vorstand 125 von den Kreisverbänden zu wählende Delegierte an (§ 10 Nr. 4 der Satzung); im Regelfall tagt dieses Gremium nur alle vier Jahre (§ 10 Nr. 2 der Satzung).
b) Auch der Höhe nach lässt die Heranziehung der Klägerin zu dem von ihr aufgewandten Kostenbetrag von 50 EUR keinen Rechtsfehler erkennen; erst recht ist kein Fehler erkennbar, den sich die rechtsunkundige Klägerin entgegenhalten lassen müsste.
Die vom Vorstand des SoVD in Ausübung der dargelegten satzungsrechtlichen Ermächtigung erlassene Leistungsordnung gibt den von der Klägerin für die Vertretung im Widerspruchsverfahren in Höhe von 50 EUR aufgebrachten Kostenbeteiligungsbetrag betragsmäßig exakt vor. Die Bestimmung ist damit inhaltlich wesentlich präziser gefasst als die bereits erläuterten lediglich einen Betragsrahmen vorgebenden Vorgaben des RVG für die Gebühren eines Rechtsanwalts in einem rentenrechtlichen Widerspruchsverfahren.
Der Höhe nach bestehen keine Bedenken gegen die in der Leistungsordnung vorgegebene Kostenbeteiligung in Höhe von 50 EUR für eine Vertretung in Widerspruchsverfahren. Vereinigungen, die Mitglieder im Rahmen von § 7 Abs. 1 RDG rechtlich vertreten, sind berechtigt, die von ihr an ihre Angestellten tatsächlich gezahlten Gehälter oder die einem Beauftragten gewährten Entschädigungen oder sonstige allgemeine Bürounkosten ihren Mitgliedern, die die Rechtsbetreuung in Anspruch nehmen, nach einem ihr freigestellten Verteilungsschlüssel in Rechnung zu stellen, ohne dass dabei eine kleinliche Betrachtungsweise Platz zu greifen hat (BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53 -, BGHZ 15, 315, noch anknüpfend an die frühere Vorschrift des Art. 1 § 7 RBerG).
Der sich aus der Leistungsordnung ergebende und von der Klägerin entrichtete Betrag von 50 EUR für die Vertretung in dem streitbetroffenen rentenrechtlichen Widerspruchsverfahren liegt sehr deutlich unterhalb des Betrages, den ein Rechtsanwalt für eine solche Vertretung nach den Vorgaben des RVG fordern dürfte. Er macht letztlich nur einen Bruchteil der üblichen Vergütung für eine anwaltliche Vertretung aus.
Solange eine zulässigerweise bestimmte Kostenpauschale unter den zu veranschlagenden Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts liegt, wird schon im Ausgangspunkt die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt verbands- oder gesellschaftsinterner Kalkulationsgrundlagen nicht bezweifelt werden können (BSG, Urteil vom 29. März 2007, aaO, Rn. 71).
Ebenso wenig besteht die Besorgnis, dass die Höhe der sich aus der Leistungsordnung ergebenden Kostenbeteiligungen der Gefahr Vorschub leisten könnte, dass der SoVD an einem unzulässigen wirtschaftlichen Erwerbsstreben teilnehmen könnte (vgl. zu diesem Ansatz BGH, Urteil vom 30. November 1954 - I ZR 147/53 -, BGHZ 15, 315, Rn. 15). Es handelt sich vielmehr augenscheinlich um sehr moderat ausgestaltete vom Ansatz der Sparsamkeit geprägte Kostenbeteiligungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.