§ 7 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Wahlberechtigt sind
- 1.
in der Wahlgruppe 1:
- a)
natürliche Personen, die als Eigentümerin oder Eigentümer, als Nutznießerin oder Nutznießer oder als Pächterin oder Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, wenn der Betrieb gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtig ist oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Falle der forstwirtschaftlichen Nutzung mindestens 20 Hektar und im Falle der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind; ausgenommen sind diejenigen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die hauptberuflich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind;
- b)
hauptberuflich tätige leitende Angestellte in landwirtschaftlichen Betrieben;
- c)
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der nach den Buchstaben a und b wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht außerhalb des von ihrer Ehegattin, ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner bewirtschafteten oder geleiteten landwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich tätig sind;
- d)
voll mitarbeitende Familienangehörige von Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern, wenn sie am Wahltag das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 2.
in der Wahlgruppe 2:
- a)
hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie nicht als leitende Angestellte, Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören;
- b)
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der nach Buchstabe a wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, leitende Angestellte oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören oder in einem anderen als dem landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich tätig sind.
Als Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 gelten die Personen, die mit der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren. Hauptberuflich tätig im Sinne des Satzes 1 ist, wer regelmäßig mindestens drei Viertel der für den Beruf gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit oder regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden für die Ausübung des Berufs aufwendet. Eine volle Mitarbeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist.
(2) Die Wahlberechtigten müssen am Wahltag
- 1.Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- 2.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.ihre Wohnung und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung seit sechs Monaten im Land Niedersachsen haben und
- 4.seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig sein.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die als Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wahlberechtigten Personen; jedoch muss die dort genannte Voraussetzung in der Person der anderen Ehegattin oder Lebenspartnerin oder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners erfüllt sein.
(3) Juristische Personen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben und am Wahltag seit mindestens sechs Monaten als Eigentümerin oder Eigentümer, als Nutznießerin oder Nutznießer oder als Pächterin oder Pächter einen gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtigen Betrieb bewirtschaften, sind in der Wahlgruppe 1 wahlberechtigt. Sie üben das Wahlrecht durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten aus.