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§ 18a LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1.

    die Wahlkreise festzulegen, wobei nicht mehr als elf Wahlkreise festzulegen sind und jeder Wahlkreis das Gebiet mehrerer Landkreise umfassen soll,

  2. 2.

    die Zahl der in dem jeweiligen Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung festzulegen, wobei die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, deren Wirtschaftskraft und Beitragsleistungen sowie die landwirtschaftliche Fläche der jeweiligen Wahlkreise zu berücksichtigen ist,

  3. 3.

    die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung sowie das Wahlprüfungsverfahren zu regeln,

  4. 4.

    Anforderungen an die Art, den Inhalt, das Verfahren und den Nachweis der gründlichen Bemühungen zur Gewinnung von Frauen nach § 12a Abs. 5 Satz 6 festzulegen,

  5. 5.

    Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren der schriftlichen Begründung, die einem Wahlvorschlag nach § 12a Abs. 5 Satz 6 beizufügen ist.