Art. 6 LPartGlG - Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- LPartGlG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
§ 7 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2007 (Nds. GVBl. S. 637), wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:
"c)
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der nach den Buchstaben a und b wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht außerhalb des von ihrer Ehegattin, ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner bewirtschafteten oder geleiteten landwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich tätig sind;". - b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2.
in der Wahlgruppe 2:- a)
hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie nicht als leitende Angestellte, Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören;
- b)
Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der nach Buchstabe a wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht als Betriebsinhaberin oder Betriebsinhaber, leitende Angestellte oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören oder in einem anderen als dem landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich tätig sind."
- 2.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Ehegattinnen und Ehegatten" durch die Worte "Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" und die Worte "des anderen Ehegatten" durch die Worte "der anderen Ehegattin oder Lebenspartnerin oder des anderen Ehegatten oder Lebenspartners" ersetzt.