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§ 9 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Wahl erfolgt in Wahlkreisen.

(2) Zwei Drittel der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung müssen der Wahlgruppe 1 angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 gewählt. Ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung muss der Wahlgruppe 2 angehören; dieses Drittel wird von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 in getrenntem Wahlgang gewählt. Gewählt sind jeweils die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.