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§ 12a LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Gemeinden legen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (§ 7 Abs. 1 und 2) an, die in der Gemeinde ihre Wohnung und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben (Wählerverzeichnis). Das Wählerverzeichnis muss für jede wahlberechtigte Person den Namen und Vornamen, den Geburtstag, die Wohnung, die berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft und die Art der Wahlberechtigung angeben. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Antrag. Die Wahlberechtigten sind durch Öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. Zur Feststellung des Wahlrechts nach § 7 hat die wahlberechtigte Person die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben zu versichern und auf Verlangen die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber sind verpflichtet, für die im Betrieb tätigen Wahlberechtigten auf Verlangen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, soweit sie die Tätigkeit im Betrieb betreffen, vorliegen.

(3) Wählen kann nur eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Sie oder er kann nur in dem Wahlkreis wählen, zu dem die das Wählerverzeichnis führende Gemeinde gehört.

(4) Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie in ihrem Wahlkreis und ihrer Wahlgruppe Mitglieder in die Kammerversammlung zu wählen sind.

(5) Ein Wahlvorschlag darf nur so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie in dem Wahlkreis von der Wahlgruppe Mitglieder in die Kammerversammlung zu wählen sind. Wird in einem Wahlkreis für eine Wahlgruppe nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so findet eine Wahl nicht statt; die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gelten als gewählt. Die Anlegung eines Wählerverzeichnisses kann in diesem Falle unterbleiben. Die zur Aufstellung von Wahlvorschlägen Berechtigten sind aufgerufen, die Interessen der Haupt- und Nebenerwerbslandwirtschaft sowie der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen angemessen zu berücksichtigen. Sie haben auf Wahlvorschlägen, auf denen mehrere Personen benannt werden sollen, Frauen zu einem Anteil von mindestens 30 vom Hundert aufzunehmen. Wahlvorschläge, die der Vorgabe nach Satz 5 nicht entsprechen, sind nur gültig, wenn der Einreichung des Wahlvorschlages gründliche Bemühungen zur Gewinnung von Frauen vorausgegangen sind und dem Wahlvorschlag eine schriftliche Begründung für das Abweichen beigefügt wird.

(6) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu machen.