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§ 12 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Gemeinden wirken bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Wahlordnung mit. Sie nehmen diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

(2) Die Landwirtschaftskammer erstattet den Gemeinden die notwendigen Auslagen, soweit diese den Betrag von 25 Euro übersteigen. Wird eine Wahl durchgeführt, so erstattet die Landwirtschaftskammer den Gemeinden die Kosten nach einem festen Betrag je Wahlberechtigten, den das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium ohne Berücksichtigung der laufenden persönlichen und sächlichen Kosten durch Verordnung festsetzt.